Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1957, Az.: V ZR 251/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 251/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 14.05.1955
Prozessführer
der D.-Werke, Kommanditgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, K., R.,
Prozessgegner
den Kaufmann Joachim Friedrich K., B., G.platz ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Oechßler und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Mai 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Bruno Du. pachtete mit Vertrag vom 7. März 1952 von den Eheleuten Karl und Gertrud B. ein im Eigentum des Ehemannes stehendes Grundstück in B., K.-Allee ..., sowie die von den Eheleuten bisher auf diesem Grundstück betriebene Großwäscherei; er betrieb das Geschäft alsdann unter der nicht eingetragenen Firma "Großwäscherei B. und Wäscher Ko., Inhaber Bruno Du.". Einige Zeit später, nämlich durch notariellen Vertrag vom 13. Juni 1953, verkaufte Ba. sein Grundstück an Du. und ließ es auf; gleichzeitig verkauften die Eheleute B. ihren Gewerbebetrieb mit allen Maschinen und sämtlichem Zubehör. Es wurden ein einheitlicher Kaufpreis festgesetzt und Bestimmungen über dessen Abtragung getroffen. Der Verkauf des Grundstücks war vom 1. Juli 1953 an wirksam. Der Pachtvertrag sollte aber so lange bestehen bleiben, bis eine im Vertrag vorgesehene Höchstbetragshypothek und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer weiteren Hypothek eingetragen waren. Er sollte weiterhin bestehen bleiben, wenn aus irgendeinem Grunde der Kaufvertrag nicht zur Ausführung kam. Der Kaufvertrag wurde grundbuchmäßig nicht vollzogen, weil Du. nicht in der Lage war, die angefallene Grunderwerbssteuer zu entrichten.
Zu den Lieferanten des Du. gehörte neben der Klägerin auch der Beklagte; dessen Forderung erreichte schließlich eine Höhe von annähernd 35.000 DM. Zu ihrer Sicherung übereignete Du. durch notariellen Vertrag vom 25. November 1953 dem Beklagten 1 Dampfmangel, 2 Zentrifugen, 1 Waschmaschine und 1 Opel-Lieferwagen. Den Neuwert dieser Gegenstände setzten die Parteien in dem Vertrag mit 34.000 DM fest. Ferner (§ 5 des Vertrages) trat Du. "zur weiteren Sicherung des Beklagten für den Anspruch auf Abdeckung der ca. 35.000 DM an diesen diejenigen Rechte und Ansprüche ab, die ihm (Du.) gegen die Eheleute B. auf Grund der mit diesen geschlossenen Verträge zustehen". Du. räumte dem Beklagten auch die kaufmännische Leitung seines Wäschereibetriebes ein und beschränkte sich auf die technischen Arbeiten innerhalb dieses Betriebes. Als Vergütung für die Übernahme der kaufmännischen Leitung wurde dem Beklagten eine Beteiligung von 50 % am Reingewinn zugesichert; er durfte darüber nach freiem Ermessen verfügen. Kurze Zeit später hoben Du. und die Eheleute B. "den Kaufvertrag über das Grundstück" auf und bestimmten, daß auch der Pachtvertrag vom 7. März 1952 aufgehoben bleibe (Vereinbarung vom 11. Januar 1954 mit notariell beglaubigten Unterschriften). Im Anschluß daran schlossen die Eheleute B. einen notariellen Vertrag vom 21. Januar 1954, durch den sie das erwähnte Grundstück einschließlich Wäschereibetrieb mit Maschinen und Zubehör an den Beklagten und dessen Mutter im wesentlichen zu den gleichen Bedingungen wie im Vertrag vom 13. Juni 1953 verkauften; die Verkäufer traten den Herausgabeanspruch bezüglich des Inventars gegen den früheren Pächter des Wäschereibetriebes, den Kaufmann Bruno Du., an die Käufer ab; die Übergabe der Inventarien an die Käufer sollte durch diese Abtretung ersetzt werden. Die Käufer übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verpflichtung, die Verkäufer von allen Ansprüchen des Vorpächters Du. bis zu einem Betrag von höchstens 30.000 DM freizustellen. Der Beklagte führt nunmehr unter der Firma Großwäscherei Kurt B. den Betrieb weiter.
Die Klägerin, der gegenüber Du. zu Protokoll des Notars unterm 25. Januar 1954 anerkannt hatte, 30.158,71 DM zu schulden, behauptet, aus Lieferungen gegenüber Du. eine Forderung von 51.531,88 DM zu haben. Hiervon begehrt sie von dem Beklagten einen Teilbetrag von 20.000 DM Sie macht geltend: Der Beklagte habe durch den Vertrag vom 25. November 1953 das gesamte Vermögen des Du. übernommen, das im wesentlichen in dem Wäschereibetrieb bestanden habe; aus diesem Grunde müsse er für die Schulden des Du. einstehen. Die Übernahme des Vermögens sei durch den Vertrag vom 21. Januar 1954 zum Abschluß gekommen; in Erfüllung des § 5 des Vertrages vom 25. November 1953 habe nämlich Du. am 11. Januar 1954 auf seine Rechte aus den Verträgen vom 7. März 1952 und vom 13. Juni 1953 verzichtet und damit dem Beklagten ermöglicht, Grundstück und Wäschereibetrieb unmittelbar von den Eheleuten B. zu erhalten; der Beklagte sei also praktisch in diese früheren Verträge eingetreten. Er hafte aber auch als Gesellschafter der durch Vertrag vom 25. November 1953 entstandenen Gesellschaft; in § 2 dieses Vertrages sei die Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu erblicken. Für den Teilbetrag von 3.000 DM werde die Haftung des Beklagten weiterhin hilfsweise darauf gestützt, daß der Beklagte nach dem 25. November 1953 als kaufmännischer Leiter des Betriebes die Bestellung von Waschmitteln selbst aufgegeben habe. Der Klageanspruch gründe sich schließlich auf § 826 BGB und § 3 AnfG; in Kenntnis der Überschuldung des Betriebes habe der Beklagte ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Gläubiger sich die gesamten Einnahmen des Du. gesichert und darauf hingearbeitet, daß seine Forderung sich alsbald realisiere.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestritt die Höhe der Forderung der Klägerin gegenüber Du. und trug vor, er habe nicht das gesamte Vermögen des Du. übernommen. Diesem seien verblieben: viele weitere Inventarstücke, die Firma, die Kundschaft, das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Grundstücks, eine vollständige Wohnungseinrichtung und schließlich ein Personenkraftwagen. Diese Vermögensbestandteile seien von Du. dem Beklagten nicht übergeben worden. Du. sei überdies nicht Inhaber des Betriebes geworden, sondern stets Pächter geblieben, weil er den Vertrag vom 13. Juni 1953 nicht habe erfüllen können. § 5 des Vertrages vom 25. November 1953 beziehe sich nur auf Zahlungsansprüche. Du. sei auch nach dem 25. November 1953 Inhaber seines Betriebes geblieben. Ein Gesellschaftsverhältnis sei nicht vereinbart worden. Ebensowenig habe der Beklagte auf eigenen Namen Bestellungen aufgegeben. Da er erst nach dem 25. November 1953 Einsicht in die Geschäftsbücher des Du. habe nehmen können, habe er vorher gar nicht wissen können, daß die Klägerin Forderungen gegenüber Du. habe.
Das Landgericht, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte auch hinsichtlich eines in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages: den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den von Du. erworbenen Wäschereibetrieb aus der vollstreckbaren Urkunde vom 25. Januar 1954 Nr. 16/1954 der Urkundenrolle des Notars Dr. A. zu dulden, keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat - insoweit im Gegensatz zum Landgericht - die Auffassung vertreten, daß der Beklagte durch den Vertrag vom 25. November 1953 das gesamte Vermögen des Du. übernommen habe. Auf Grund des Vertrages vom 13. Juni 1953 habe Du. ein dingliches Anwartschaftsrecht hinsichtlich des verkauften Grundstückes, ferner Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem mitverkauften Inventar des Betriebes erworben. Aus dem Pachtvertrag vom 7. März 1952 hätten ihm möglicherweise noch Ausgleichsansprüche zugestanden, wenn und soweit er frühere Geschäftsverbindlichkeiten der Eheleute B. beglichen hatte; dagegen falle die ihm eingeräumte Befugnis, die bisherige Firma fortzuführen, nicht unter den Vermögensbegriff des § 419 BGB; auch der Kundenkreis stelle keinen Vermögensgegenstand dar. Das Anwartschaftsrecht, die Eigentumsverschaffungsansprüche sowie die Ausgleichsansprüche seien in § 5 des Vertrages vom 21. November 1953 an den Beklagten abgetreten worden; die Parteien seien ferner darüber einig, daß Du. Eigentümer der in § 3 dieses Vertrages übereigneten Gegenstände gewesen sei und daß der Beklagte gültiges Eigentum daran erlangt habe. Damit habe der Beklagte das gesamte Vermögen des Du. übernommen; der Ausschluß einzelner Vermögensstücke (gebrauchter Personenkraftwagen und Wohnungseinrichtung) sei unerheblich, weil deren Wert im Verhältnis zum ganzen Vermögen unbedeutend sei. Die Haftung des Beklagten aus der Vermögensübernahme beschränke sich aber auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Er hafte nur mit den Gegenständen, nicht aber bis zur Höhe ihres Wertes. Für die Haftungsgrenze sei nicht der Bestand zur Zeit der Übernahme, sondern der derzeitige Bestand der Vermögensmasse entscheidend. Mit Zustimmung oder doch mit nachfolgender Genehmigung des Beklagten sei der Vertrag vom 13. Juni 1953 durch die Vereinbarung vom 11. Januar 1954 aufgehoben worden. Dadurch seien das Anwartschaftsrecht und die Ansprüche des Du. auf Verschaffung des Eigentums am Inventar des Betriebes untergegangen. Deren Übereignung an den Beklagten und seine Mutter sei nicht in Erfüllung der dem Beklagten abgetretenen Ansprüche erfolgt, sondern in Gemäßheit der in dem Kaufvertrag zwischen B. und dem Beklagten und seiner Mutter neu begründeten Verpflichtung der Eheleute B. gegenüber dem Beklagten und seiner Mutter. Ausgleichsansprüche aus dem Pachtvertrag vom 7. März 1952 seien nicht zur Entstehung gekommen, weil Du. unbestritten keinerlei Geschäftsverbindlichkeiten der Eheleute B. beglichen habe. Dem Beklagten seien somit nur die in § 3 des Vertrages vom 25. November 1953 erwähnten Gegenstände verblieben. Mit ihnen hafte er für die Verbindlichkeit des Du. gegenüber der Klägerin. Er könne sich aber, da ihm eine Forderung in Höhe von über 35.000 DM gegenüber Du. zustünde, aus dem ihm verbliebenen Bestand des übernommenen Vermögens ohne Rücksicht auf andere Gläubiger in vollem Umfange befriedigen und die Befriedigung aller anderen Gläubiger verweigern, soweit der Bestand des übernommenen Vermögens zu seiner eigenen Befriedigung nicht ausreiche, und zwar auch dann, wenn die Vermögensübernahme in einer Sicherungsübereignung bestehe. Der Herausgabe der übernommenen Gegenstände zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedürfe es nicht. Auf den Vertrag vom 21. Januar 1954 könne die Klage nicht gestützt werden; es fehle hier an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Vermögensüberganges. Eine Haftung aus § 25 HGB sei zu verneinen; der Beklagte habe nicht die Firma des Du. fortgeführt. Durch den Vertrag vom 25. November 1953 sei auch keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet worden. Es fehle bereits an dem hierfür erforderlichen gemeinsamen Zwecke. Mit Recht habe das Landgericht auch § 826 BGB nicht angewandt; durch den Vertrag vom 25.11.1953 sei kein Schaden verursacht worden. Schließlich könne auch das auf § 3 Ziff 1 AnfG gestützte Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben; jedenfalls fehle es an dem Erfordernis, daß dem Beklagten die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Du. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei; das habe die Klägerin nicht dargetan.
Nach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das sachliche Recht, insbesondere die §§ 419, 705, 826 BGB, § 28 HGB, § 3 Nr. 1 AnfG nicht richtig angewendet; auch seien Feststellungen unter Verletzung der §§ 286, 287 ZPO getroffen worden.
1.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei aus dem übertragenen Vermögen des Du. infolge der späteren Gestaltung der Rechtsverhältnisse nicht mehr verblieben, als er zur Befriedigung seiner eigenen Forderung gegenüber Dupke in Anspruch nehmen könne. Die Revision kann damit keinen Erfolg haben. Der Kaufvertrag vom 13. Juni 1953 ist, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, mit Einwilligung des Beklagten, zum mindesten mit seiner nachträglichen Genehmigung aufgehoben worden. Die Revision trägt selbst vor, der Beklagte habe die Aufhebung dieses Vertrages veranlaßt. Da aber Du. nach dem 25. November 1953 über die abgetretenen Rechte und Ansprüche nicht mehr verfügen konnte, liegt in dem gegenseitigen Einverständnis zur Aufhebung des Vertrages vom 13. Juni 1953 auch die stillschweigende Aufhebung des Vertrages vom 25. November 1953, soweit die in § 5 dieses Vertrages vereinbarte Abtretung von Rechten und Ansprüchen in Betracht kommt. Damit war der Weg zum Vertrag vom 21. Januar 1954 freigemacht. Einer förmlichen Rückgängigmachung des Vertrages vom 25. November 1953 bedurfte es nicht; schriftliche oder notarielle Form war nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Aufhebung. Die Meinung der Revision, es sei nicht Wille des Beklagten gewesen, von dem Vermögen, das er durch den Vertrag vom 25. November 1953 übernommen hatte, etwas zurückzugeben, trifft mithin nicht zu. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß der in dem Vertrag vom 21. Januar 1954 mit dem Beklagten ausgehandelte Kaufpreis wesentlich geringer hätte sein müssen, wenn dem Beklagten die ihm durch diesen Vertrag zufallenden Rechte und Ansprüche noch aus dem Vertrage vom 25. November 1953 zugestanden hätten. Daß es sich insoweit nicht um eine Festigung bereits erworbener Rechte handelte, wie die Revision darzutun sucht, ergibt sich aus dem Vertrag vom 21. Januar 1954. Dort haben die Eheleute B. nicht etwa die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag vom 13. Juni 1953 an den Beklagten gutgeheißen und versprochen, diesen Vertrag in der Person des Beklagten zu erfüllen; sie erklärten vielmehr mit Zustimmung des Beklagten, daß der Vertrag vom 13. Juni 1953 aufgehoben und das Pachtverhältnis aufgelöst sei; der Beklagte verpflichtete sich, die Eheleute B. von etwaigen Ausgleichsansprüchen des Vorpächters Du. freizustellen. Wenn der Beklagte, wirtschaftlich betrachtet, im Ergebnis alles behalten hat, was er durch den Vertrag vom 25. November 1953 erworben hatte, so beruht dies auf dem Abschluß des Vertrages vom 21. Januar 1954. Daß der Beklagte dieses Ziel auch mit dem Vertrag vom 25. November 1953 erreichen wollte, ist nicht maßgebend. Für die Anwendung des § 419 BGB war nur von Bedeutung, ob diese Rechtsstellung auf Grund des Vertrages vom 25. November 1953 tatsächlich erworben ist. Das ist aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.
Mit der Feststellung, daß die Vermögensübernahme im maßgeblichen Zeitpunkte der Geltendmachung der Klagansprüche nur noch aus den im § 3 des Vertrages vom 25. November 1953 aufgezählten Gegenständen bestand, war allerdings die rechtliche Beurteilung des gesamten Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen. Wären dem Beklagten für die Aufgabe der ursprünglich erlangten Rechte und Ansprüche Ersatzrechte und -ansprüche zugeflossen, so wären sie dem Zugriff der Klägerin unterfallen (RGZ 137, 55). Das ist aber nicht der Fall. Der Beklagte war andererseits von der Übernahme des Vermögens an den Gläubigern des Du. für den Bestand der Vermögensmasse wie ein Beauftragter verantwortlich (§§ 419 Abs. 2, 1990, 1991, 1978, 662 BGB). Daß in diesem Rahmen die Ruckübertragung der gemäß § 5 des Vertrages vom 25. November 1953 abgetretenen Rechte und Ansprüche an Du. eine zum Schadensersatz verpflichtende Verwaltungsmaßnahme darstelle, hat auch die Revision nicht vorgetragen. Die Haftung des Beklagten beschränkt sich sonach auf die zur Sicherung übereigneten Gegenstände. Da aber seine eigene Forderung an Du. bei weitem den Wert dieser Gegenstände überschreitet, war der Beklagte berechtigt, sie zur Befriedigung seiner Forderung zurückzuhalten. Bei dieser Sachlage stand nichts im Wege, die Frage der Unzulänglichkeit der übernommenen Vermögensmasse, statt sie dem Vollstreckungsverfahren zu überlassen, schon im Erkenntnisverfahren zu behandeln und zu entscheiden (RGZ 162, 300).
Überdies würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn die Verträge vom 11. und 21. Januar 1954 nicht zustande gekommen wären. Was der Beklagte aus dem Vertrag vom 25. November 1953 erlangt hat, reichte bei weitem nicht aus, um seine eigenen Forderungen gegen Du. zu tilgen. Die ihm in § 5 des Vertrages abgetretenen Rechte und Ansprüche hatten nämlich, wirtschaftlich betrachtet, keinen Wert, weil Du. nicht in der Lage war, die Gegenleistungen an seine Verkäufer, die Eheleute B., zu bewirken und damit den Vertrag vom 13. Juni 1953 beiderseits zur Ausführung zu bringen.
2.
Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen der Klägerin befassen, in § 2 des Vertrages vom 25. November 1953 sei der Abschluß einer Gesellschaft zu erblicken. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. In § 1 dieses Vertrages haben die Vertragsteile festgestellt, daß Du. dem Beklagten etwa 35.000 DM schulde, daß der Beklagte dem Schuldner Stundung gewähre dergestalt, daß ein Finanzierungsplan aufgestellt werde, der Art und Weise der Abwicklung der Verbindlichkeiten des Du. im einzelnen festlegen solle. Voraussetzung für die Gewährung der Stundung sei, daß Du. dem Beklagten die kaufmännische Leitung des Betriebes überlasse und sich darauf beschränke, den Betrieb in technischer Beziehung zu führen und hierfür entsprechende Arbeiten zu leisten. In § 2 des Vertrages wird alsdann bestimmt, daß der Beklagte für die Übernahme dieser kaufmännischen Leitung an dem Reingewinn der Firma Du. zur Hälfte beteiligt sei; von der ändern Hälfte dürfe sich Du. monatlich 500 DM für seine Tätigkeit entnehmen, der Rest sollte zur Tilgung der Verbindlichkeiten seiner Firma verwendet werden. Sobald dieses Ziel erreicht sei, werde die kaufmännische Leitung dem Du. wieder zurückübertragen, die Beteiligung des Beklagten am Reingewinn entfalle; er bleibe mit 10 % am Umsatz beteiligt, den die von ihm angeführten Kunden ausmachten. Dem Beklagten kam es, so führt das Oberlandesgericht aus, darauf an, seine Forderung gegenüber Du. zu sichern. Deshalb habe er sich die kaufmännische Leitung und für die dafür zu entfaltende Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Gewinnbeteiligung einräumen lassen. Es sei ihm nichts an einer Zusammenarbeit mit Du. in Form einer Zweckgemeinschaft gelegen gewesen; es sei ihm um die Kontrolle des Betriebes zwecks Befriedigung seiner Forderung gegangen. Du. habe seinerseits durch den Abschluß des Vertrages das Ziel verfolgt, sich den Betrieb zu erhalten. Nach Abtragung seiner Schulden sollte die Kontrolltätigkeit des Beklagten ihr Ende finden, die Leitung des Betriebes wieder uneingeschränkt an Du. zurückfallen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages verneint. Die Beteiligten haben sich nicht etwa gegenseitig verpflichtete, die Errichtung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Der Betrieb des Geschäftes blieb im vorliegenden Falle für den Firmeninhaber eine eigene Angelegenheit, für den Beklagten aber eine fremde, nämlich eine Sache seines Vertragsgegners, für die er sich einzusetzen versprach. Die Vertragsabmachungen tragen das Gepräge einer Stundungsvereinbarung unter Gewährung einer weitreichenden zeitweisen und entgeltlichen Schuldnerkontrolle. Sie haben nicht den Charakter eines Gesellschaftsvertrages. Wenn demgegenüber die Revision ausführt, der Beklagte habe sein Ziel gerade durch die Gesellschaft als Mittel zur Verfolgung seines Zieles zu erreichen versucht, so setzt sie als gegeben voraus, was gerade zu beweisen war. Freilich braucht das Endziel einer Gesellschaft nicht ein gemeinschaftliches zu sein. Es muß aber wenigstens ein diesem Zwecke dienendes Mittel von den Vertragsparteien als gemeinsames Ziel verfolgt werden (BGH NJW 1951, 308). Da das Oberlandesgericht in möglicher Auslegung des Vertrages verneint hat, daß die Parteien in dem Mittel der gemeinschaftlichen Geschäftsführung das gemeinsame Ziel gesehen haben, scheidet die Annahme einer Gesellschaft aus. Die Förderung des Wäschereibetriebes durch die Übernahme der kaufmännischen Leitung seitens des Beklagten macht noch nicht das Wesen eines Gesellschaftsvertrages aus, Ein leitender Angestellter einer Firma wird noch nicht dadurch zum Gesellschaften daß ihm an der Entfaltung der Gesellschaft viel gelegen ist. An der Verneinung eines Gesellschaftsvertrages scheitert auch die Anwendung des § 28 HGB.
3.
Wenn der Beklagte nach Abschluß des Vertrages vom 25. November 1953 die kaufmännische Leitung des Wäschereibetriebes durch Angestellte durchführen ließ, so wurde er nicht Vertragsgegner, falls die Angestellten in diesem Rahmen Verträge mit Lieferanten des Du. abschlossen. Verpflichtet wurde die Firma: Großwäscherei B. und Wäscher Ko., Inhabers Bruno Du. Deshalb brauchte das Berufungsgericht, was die Revision rügt, nicht auf die Beweisangebote der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift einzugehen, mit denen der Nachweis geführt werden sollte, daß nach Übernahme der kaufmännischen Leitung des Betriebes in der Regel telephonisch durch die vom Beklagten eingesetzten Vertrauensleute Bestellungen erteilt wurden, daß Du. es abgelehnt habe, solche Bestellungen bei der Klägerin aufzugeben, vielmehr erklärt habe, er habe mit der kaufmännischen Leitung nichts mehr zu tun, er sei nichts anderes als ein Angestellter des Beklagten. Du. sei zudem seit dem 25. November 1953 nicht mehr in Berlin anzutreffen gewesen (GA 175, 176). Ebensowenig kam es auf das Beweisangebot der Klägerin an, daß nach Übernahme der kaufmännischen Leitung durch den Beklagten die Verbindlichkeiten des Betriebes gegenüber der Klägerin weiterhin angewachsen seien (GA 173).
4.
Die Anwendung des § 826 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil von der Klägerin nicht dargetan werden konnte, daß sie ohne den Vertrag vom 25. November 1953 wegen ihrer Forderung an Du. ganz oder teilweise befriedigt worden wäre; durch den Eintritt des Beklagten in den Betrieb des Kaufmanns Du. hätte sich dessen Kreditunterlage gar nicht geändert. Der Beklagte habe sich aus dem übernommenen Vermögen wegen seiner Forderung in vollem Umfange ohne Rücksicht auf die übrigen Gläubiger befriedigen dürfen, ohne damit gegen den geschäftlichen Anstand zu verstoßen. Wenn dem die Revision entgegenhält, Du. habe durch Vertrag vom 25. November 1953 sein gesamtes Vermögen übertragen, dieses hätte dem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wäre es nicht durch diesen Vertrag abgetreten worden, so übersieht sie, daß die Rechte und Ansprüche des Du. aus dem Vertrag mit den Eheleuten B. vom 13. Juni 1953 keinen wirtschaftlichen Wert hatten, weil Du. nicht einmal in der Lage war, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Steuern zu zahlen. Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Auffassung des Berufungsgerichts, ein Schaden der Klägerin habe sich nicht feststellen lassen, begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts vorliegt, ausführt, objektiv sei eine Benachteiligung der Klägerin eingetreten, da Vermögenswerte des Schuldners Du. ausgeschieden seien, ohne daß ein Entgelt hierfür in dieses Vermögen gelangt sei, so hat es dabei ersichtlich die in § 3 des Vertrages zur Sicherung übereigneten Gegenstände im Auge. Dieser Teil des Urteils steht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 826 BGB nicht in Widerspruch, weil insoweit die subjektiven Voraussetzungen und nicht schon die objektiven des § 826 BGB verneint werden.
5.
Zu § 3 Abs. 1 Nr 1 AnfG hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es fehle an dem Nachweis, daß dem Beklagten die - etwaige - Absicht des Du., seine Gläubiger durch den Vertrag vom 25. November 1953 zu benachteiligen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei. Der Beklagte müsse positiv um diese Absicht gewußt haben. Es genüge nicht, daß er möglicherweise erkannt habe, der Geschäftsabschluß werde den Gläubigern Nachteile bringen. Der Beklagte habe aber nach seinem Vorbringen erst nach Abschluß des Vertrages Einblick in den Geschäftsbetrieb des Du. nehmen können. Nach Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht dabei nicht beachtet, daß sich aus dem Bewußtsein des Schuldners, durch die Vornahme der Handlung würden die Gläubiger notwendig oder doch aller Wahrscheinlichkeit nach benachteiligt werden, regelmäßig auf den Willen der Gläubigerbenachteiligung schließen lasse. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Regelmäßig genügt auf seiten des Schuldners nicht schon das Bewußtsein, daß die Gläubiger notwendigerweise oder doch nach Lage der Sache geschädigt werden, für den Nachweis der Benachteiligungsabsicht; es muß mindestens ein solches Ergebnis von ihm auch gebilligt worden sein. Für den Fall der inkongruenten Deckungsgeschäfte kann allerdings der Nachweis dieses Bewußtseins häufig den Schluß auf den Benachteiligungswillen nahelegen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Für die Kenntnis des Vertragsgegners, hier also des Beklagten, genügt es aber keinesfalls, daß er seinerseits die notwendige oder doch mögliche objektive Gläubigerbenachteiligung als solche erkannt hat. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Kenntnis, daß sein Schuldner um diese Tatsachen gewußt habe und das Ergebnis der Gläubigerbenachteiligung zum mindesten in Kauf nehme (Böhle-Stamschraer AnfG 2. Aufl. S 37 Anm. 11; Warneyer-Bohnenberg AnfG 1955, 125 f; Jaeger KO 8. Aufl. § 31 Anm. 13). Insoweit liegt aber, wie das Oberlandesgericht ausführt, ein Nachweis nicht vor. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Anfechtung der Klägerin nicht durchgreifen lassen.
Die Revision der Klägerin erweist sich sonach als unbegründet.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.