Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: 3 AZR 453/66
Provision; Versicherungsnehmer; Nachbearbeitungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 453/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Münster 07.07.1966 - 1 Ca 35/66
- LAG Hamm 11.10.1966 - 3 Sa 503/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 123 - 136
- DB 1968, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 354-355 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unabhängig von der Leistung des Versicherungsnehmers schuldet der Arbeitgeber Provision, wenn er seiner Pflicht zur Nachbearbeitung bei Verzug oder Vertragsunwilligkeit des Versicherungsnehmers nicht ordnungsmäßig nachkommt.
2. Die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht bestimmen sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Danach darf im Lebensversicherungsgeschäft der Arbeitgeber (Versicherer) keinesfalls untätig bleiben. Vielmehr muß er den säumigen Versicherungsnehmer zur Vertragserfüllung anhalten; er ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, im Klageweg vorzugehen. Will der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig beenden, dann muß dem der Versicherer durch eigene Bemühungen entgegenwirken. Etwas anderes gilt nur bei Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen den Versicherungsnehmer.