Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1973, Az.: IX ZR 87/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1973
- Aktenzeichen
- IX ZR 87/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 12.12.1969
Fundstelle
- IPRspr 1973, 117
Prozessführer
Firma "R." R. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, früher in F., Z., vertreten durch die gerichtlich bestellten Nachtragsliquidatoren Eric B., O. Road., S., N./USA und Walter B., A. Hotel, ... S. O. Blvd., P., Florida, USA,
Prozessgegner
Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betrieb seit 1933 an ihrem Sitz F. einen Textilwarenhandel. Geschäftsführer waren ihre drei Gesellschafter. Zwei von ihnen oder einer zusammen mit einem Prokuristen konnten die Gesellschaft vertreten. Am 31. Oktober 1938 wurde das Geschäft in F. wegen verfolgungsbedingten Umsatzrückgangs geschlossen. Im Handelsregister wurde zunächst eingetragen, die Gesellschaft sei aufgelöst und Rechtsanwalt Karl K. in D. zum Abwickler bestellt. Im November 1939 wurde eingetragen, daß die Abwicklung beendet und die Firma erloschen sei. 1950 beantragten die Gesellschafter Eric und Walter B. als frühere Inhaber der Klägerin Entschädigung. Diesem Antrag schloß sich die Witwe des inzwischen gestorbenen dritten Gesellschafters Hermann Ka. im August 1961 an.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1963 bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin für Verlust des good will 4.284,80 DM Entschädigung. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten von Eric und Walter B. und Frau Ka. am 11. Dezember 1963 zugestellt. Mit der im Juni 1964 erhobenen Klage verlangte die Klägerin, "vertreten durch ihre Geschäftsführer" Eric und Walter B. weitere Entschädigung für Schaden an good will. Im März 1965 bestellte das Amtsgericht Frankfurt (Main) die Gesellschafter Eric und Walter B. zu Nachtragsliquidatoren der Klägerin. Sie genehmigten gegenüber der Entschädigungsbehörde die frühere Anmeldung der Entschädigungsansprüche und baten, ihnen den angefochtenen Bescheid zuzustellen. Das Landgericht sprach der Klägerin weitere 9.795,38 DM Entschädigung für Schaden an good will zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage auch insoweit ab, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde erhoben worden ist. Die Klagefrist (§210 BEG) bestimme sich allein nach dem Sitz der klagenden und materiell berechtigten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Klägerin habe vor der Liquidation ihren Sitz in Frankfurt gehabt. Dort sei sie auch im Handelsregister eingetragen gewesen. Eine Sitzverlegung sei nicht erkennbar. Daß die Gesellschafter eine Sitzverlegung beschlossen hätten, sei nicht behauptet.
Die Zustellung des Bescheids an den Bevollmächtigten der Gesellschafter Eric und Walter B. habe die Klagefrist in Lauf gesetzt. Diese beiden Gesellschafter seien damals die gesetzlichen Vertreter der Klägerin gewesen. Als frühere Geschäftsführer seien sie gemäß §66 GmbHG schon vor ihrer gerichtlichen Bestellung, der keine rückwirkende Kraft zukomme, Liquidatoren der Klägerin gewesen. Neben ihnen sei auch Hermann Ka. bis zu seinem Tode am 13. Juli 1957 Liquidator gewesen. Obwohl sein Amt mit seinem Tode erloschen sei, habe kein weiterer Liquidator bestellt werden müssen, weil nach dem Gesellschaftsvertrag zwei Geschäftsführer gemeinsam hätten handeln können.
Rechtsanwalt K. sei nur auf Grund des §3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. November 1938 zum Abwickler bestellt worden. Für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 könne einer solchen, zudem seit 1939 im Handelsregister gelöschten Bestellung keine Bedeutung mehr zukommen. Spätestens ab 8. Mai 1945 seien die durch Rechtsanwalt K. aus ihrer Liquidatorenstellung faktisch verdrängten früheren Geschäftsführer Eric und Walter B. Abwickler geworden. Ihre Vertretungsmacht sei automatisch wieder aufgelebt, weil sie ihr Amt nicht ausdrücklich niedergelegt hätten. Ihrer Wiedereintragung im Handelsregister habe es nicht bedurft. Es bestehe weder Anlaß noch Notwendigkeit anzunehmen, daß durch eine Liquidatorbestellung auf Grund der Verordnung vom 23. November 1938 die Befugnis der bisherigen Geschäftsführer, die Liquidation durchzuführen, endgültig erloschen sein könnte.
Da Eric und Walter B. sich als alleinvertretungsberechtigte Personen betrachtet, als solche den Entschädigungsanspruch der Klägerin angemeldet, die Zustellung des Bescheids entgegengenommen und im Namen der Klägerin Klage erhoben hätten, brauche nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn sie sich über ihre Befugnis als Abwickler geirrt oder wenn an ihrer Stelle der Liquidator K. gehandelt hätte.
Auch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Bescheid habe den Beginn der Klagefrist nicht verhindert. Sie habe sich zutreffend an die Klägerin selbst gerichtet und sei auch nicht irreführend gewesen. Einem etwaigen Mißverständnis der Liquidatoren könnte nur durch Wiedereinsetzung Rechnung getragen werden. Sie sei aber nicht beantragt.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Klage zulässig ist.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Bevollmächtigten der früheren Geschäftsführer Eric und Walter B. am 11. Dezember 1963 hat die Klagefrist (§210 BEG) nicht in Lauf gesetzt. Die Klägerin hatte damals keine Organe oder gesetzlichen Vertreter, denen der Bescheid gemäß §197 Abs. 1 BEG, §7 Abs. 2 VwZG wirksam hätte zugestellt werden können. Eric und Walter B. waren damals noch nicht befugt, die Klägerin zu vertreten. Sie sind es erst dadurch geworden, daß das Amtsgericht Frankfurt (Main) sie mit Beschluß vom 15. März 1965 zu Nachtragsliquidatoren der Klägerin bestellt hat.
Die Klägerin besteht trotz Abwicklung und Löschung im Handelsregister weiter, weil sie Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Daraus folgt aber nicht, daß ihre früheren Geschäftsführer kraft Gesetzes (§66 Abs. 1 GmbHG) Abwickler und damit die gesetzlichen Vertreter der Klägerin geworden seien. Vielmehr hat das Gericht in entsprechender Anwendung des §273 Abs. 4 AktG (früher §214 Abs. 4 AktG 1937, §302 Abs. 3 HGB) auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wenn sich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig erweisen, nachdem auf Anzeige der früheren Abwickler, daß die Liquidation beendet sei, eine GmbH im Handelsregister gelöscht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dies (BGHZ 53, 264) eingehend begründet und hat sich dabei auch mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 109, 387, 392), von der das Berufungsgericht in seinem vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkündeten Urteil ausgegangen ist, auseinandergesetzt. Im Entschädigungsverfahren kann nichts anderes gelten. Auch hier entspricht es dem Interesse aller Beteiligten, daß durch die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren klare und sichere Verhältnisse geschaffen werden. Ob die früheren Geschäftsführer oder die früheren Abwickler zur Durchführung der Nachtragsliquidation befugt sind, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob im Einzelfall die Bestellung der Abwickler eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war oder nicht. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs wäre dadurch zum Nachteil aller daran Interessierten beeinträchtigt.
Der Zustellungsmangel, der den Beginn der Klagefrist verhindert hat, ist allein durch die spätere Bestellung der Liquidatoren nicht geheilt worden. Die gerichtlich bestellten Abwickler haben die Zustellung des Bescheids auch nicht genehmigt, so daß offenbleiben kann, ob der hier vorliegende Mangel der Zustellung überhaupt durch Genehmigung rückwirkend geheilt werden könnte.
Der der Klageerhebung und dem weiteren gerichtlichen Verfahren anhaftende Mangel der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ist dadurch behoben worden, daß die gerichtlich bestellten Abwickler den Rechtsstreit mit dem Antrag weiterbetrieben haben, das beklagte Land zu einer Entschädigungsleistung zu verurteilen. Der Zulässigkeit der Klage könnte danach nur noch das Fehlen eines wirksamen Bescheids der Entschädigungsbehörde entgegenstehen. Der Bescheid vom 2. Dezember 1963 ist weder der Klägerin wirksam zugestellt worden noch lag ihm ein wirksamer Entschädigungsantrag der Klägerin zugrunde. Bis zur Bestellung der Abwickler durch das Amtsgericht im März 1965 hatte die Klägerin keine Organe, die für sie Entschädigungsansprüche hätten anmelden können. Die Genehmigung der früheren unwirksamen Anmeldung durch die Abwickler wirkt nicht zurück (BGH RzW 1969, 503; 1972, 338). Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das Fehlen eines wirksamen Antrags und einer wirksamen Zustellung zur Unwirksamkeit eines Bescheids führen mit der Folge, daß auch eine sonst ordnungsgemäß erhobene Leistungsklage unzulässig wäre. Hier hat das beklagte Land den etwa fehlenden Sachbescheid durch sein Verhalten im Rechtsstreit nachgeholt (vgl. BGH RzW 1960, 404; 1972, 338). Mit Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 12. April 1965 haben die Abwickler ihre Bestellung angezeigt, die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs genehmigt, um Zustellung des Bescheids gebeten und angekündigt, daß sie danach erneut Klage erheben würden. Die Entschädigungsbehörde hat darauf unter dem 11. Mai 1965 geantwortet, die erneute förmliche Zustellung des Bescheids sei nicht erforderlich, weil die bestellten Abwickler die von ihnen früher vorgenommene Anmeldung und damit auch das dadurch ausgelöste Verfahren genehmigt hätten. In dem Rechtsstreit hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 10. November 1966 beantragt, die Klage abzuweisen. Damit hat es zu erkennen gegeben, daß es auf jeden Fall aus den im Bescheid vom 2. Dezember 1963 dargelegten sachlichen Gründen keine weitere Entschädigung leisten will.
Die weitere Frage, ob die Anmeldefrist des §189 Abs. 1 BEG gewahrt ist oder ob das beklagte Land Wiedereinsetzung (§189 Abs. 3 BEG) gewährt hat (vgl. BGH RzW 1972, 338), betrifft nicht mehr die Zulässigkeit, sondern nur die Begründetheit der Klage. Damit kann der Senat sich jedoch nicht befassen, da das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Er kann daher auch nicht entscheiden, ob unter den hier vorliegenden Umständen das beklagte Land der Klage jetzt noch entgegenhalten könnte, der Entschädigungsanspruch sei im Sinne des §189 Abs. 1 BEG verspätet angemeldet worden.