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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1994, Az.: III ZB 21/94

Vermögenssache; Staatliche Verwaltung; Verwaltungspflichten; Gerichtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1994
Aktenzeichen
III ZB 21/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 126, 321 - 326
  • DB 1994, 1821 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2488-2489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1138 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1803-1805 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1491-1492 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach § 11a III VermG dem Eigentümer gegen den bisherigen staatlichen Verwalter zustehenden Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

2. Die dem staatlichen Verwalter in § 11a III VermG auferlegten Pflichten beziehen sich auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum der staatlichen Verwaltung.

Gründe

1

I. Die Kläger sind die Erben des verstorbenen W. Sch. Der Erblasser, der in Berlin (West) wohnte, war Eigentümer des im Beitrittsteil von Berlin gelegenen Grundstücks E.-Straße. Dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem V. Berlin, wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 1952 von dem Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Aufbau, Amt für Grundstückskontrolle, ein Verwaltungsauftrag für das Grundstück erteilt. Am 11. Juni 1963 wurde in Abteilung II des Grundbuchhefts der Vermerk eingetragen, daß das Grundstück "im Schutz und vorläufiger Verwaltung gemäß § 2 der VO vom 4.9.1952 (VOBl. I S. 445) des V. Berlin" stand. Die staatliche Verwaltung endete am 31. Dezember 1992. Die Kläger übernahmen die Verwaltung des Grundstücks von der Beklagten zum 1. März 1993.

2

Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst Erteilung einer Grundstücksabrechnung für die Jahre 1991 und 1992 sowie für Januar und Februar 1993 (Antrag zu 1), Erteilung einer Auskunft hinsichtlich einer bis zum 31. Dezember 1992 entstandenen, auf das Grundstück bezogenen Darlehensschuld von 445.170,89 DM (Antrag zu 2) und die Übergabe sämtlicher Einnahme- und Auslagenbelege für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 28. Februar 1993 (Antrag zu 3) begehrt. Die Anträge zu 1 und 3 haben sie später teilweise einseitig für erledigt erklärt. Auf eine entsprechende Rüge der Beklagten hat das Landgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVGüber die Zulässigkeit des von den Klägern beschrittenen Rechtsweges vorab entschieden. Es hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beklagte ihre Zulässigkeitsrüge weiter.

3

II. Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässige weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten bejaht.

4

1. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist dann, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, auf die Natur des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (st.Rspr.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f) [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85].

5

Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (Senat BGHZ 114, 1, 5 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90] und BGHZ 121, 367, 372/373, jeweils m.w.N.).

6

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Abrechnungen, Auskunft über entstandene Darlehensschulden und auf Übergabe von Einnahmen- und Ausgabebelegen in einem von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts geprägten Sachverhalt wurzeln.

7

2. Die nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 der ehemaligen DDR (VOBl. für Groß-Berlin I Nr. 42 S. 445) angeordnete staatliche Verwaltung über das Grundstück des Erblassers der Kläger unterfällt gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (Schwarz in Kimme, Offene Vermögensfragen § 11 VermG Rn. 7 und Kimme aaO. vor §§ 1, 2 VermG Rn. 33). Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) fand die staatliche Verwaltung über das von den Klägern ererbte Grundstück kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1992 ihr Ende.

8

Auch wenn es sich um eine staatliche Verwaltung gehandelt hat, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG enthält nämlich die ausdrückliche Bestimmung, daß von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen. Durch die Vorschrift des § 11 a VermG ist klargestellt, daß die Abwicklung der staatlichen Verwaltung nach dem Auftragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt. Den bisherigen staatlichen Verwalter treffen damit die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB, die Herausgabepflicht des § 667 BGB und gegebenenfalls die Verzinsungspflicht des § 668 BGB (Schwarz in Kimme aaO. § 11 a VermG Rn. 10). Aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG ergibt sich, daß der Gesetzgeber die für das Begehren der Kläger in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eindeutig dem bürgerlichen Recht zugeordnet hat. Hier hat der Gesetzgeber selbst dem Berechtigten zivilrechtliche Ansprüche zugewiesen und damit mittelbar auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten angeordnet.

9

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Bezugnahme auf das Auftragsrecht in § 11 a Abs. 3 VermG nicht so verstanden werden, daß seine Rechtssätze erst für den Zeitraum vom Ende der staatlichen Verwaltung bis zur Übergabe des Grundstücks an den Berechtigten gelten sollen.

10

a) Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG endet die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes am 31. Dezember 1992, soweit sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt auf Antrag des Berechtigten aufgehoben worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VermG). Wenn dem staatlichen Verwalter von der Beendigung des Auftrags an die Pflichten eines Beauftragten auferlegt werden, kann dies nur bedeuten, daß er wie jeder Beauftragte über seine zurückliegende Auftragstätigkeit Rechenschaft abzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen (§ 666 BGB) sowie das am Ende der Verwaltungstätigkeit bei ihm noch Vorhandene herauszugeben hat (§ 667 BGB). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, daß die staatliche Verwaltung das Eigentum des Berechtigten formal unangetastet gelassen hat und daß es daher (auch) zu den Aufgaben des staatlichen Verwalters gehörte, während der Zwangsverwaltung die Interessen des Berechtigten zu wahren. Bei einer Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin hätte der Gesetzgeber diese Pflichten nur für den Fall vorgesehen, daß der staatliche Verwalter seine Tätigkeit über das Ende der staatlichen Verwaltung hinaus noch fortsetzen würde. Die Pflichten des Verwalters würden dann von vornherein nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne erfassen und nur für den Zeitraum gelten, während dessen er - bei Heranziehung der Rechtsinstitute des Zivilrechts - als eine Art Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hätte. Wie das Beschwerdegericht zutreffend darlegt, hat der Gesetzgeber nämlich die Fiktion der Beauftragung nach Beendigung der staatlichen Verwaltung bis zum Abschluß der Abwicklung ausdrücklich ausgeschlossen (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Eine Auslegung, wie sie die Beschwerde befürwortet, widerspräche mithin dem Gesetz.

11

b) Der Gesetzgeber hat dem staatlichen Verwalter durch die Vorschrift des § 11 a VermG die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei einer Beendigung des Auftrags typischen Pflichten des Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung auferlegen wollen, um es dem Berechtigten zu ermöglichen, sich ein Bild über die Führung der staatlichen Verwaltung und über das dem Verwalter noch Verbliebene zu verschaffen. Durch § 11 a Abs. 3 VermG soll dem Berechtigten auch ein Anspruch auf Herausgabe dessen zugewandt werden, was bei dem Verwalter von den verwalteten Vermögenswerten noch vorhanden ist (§ 667 BGB). Die Vorschrift ginge weitgehend ins Leere, wenn dieser Anspruch sich nur auf das in dem Zeitraum seit Beendigung der Verwaltung bis zur Rückgabe Erlangte beziehen würde.

12

Dem Umstand, daß er dem bisherigen Verwalter damit eine erhebliche Arbeit auferlegt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er ihm bei organisatorischen Schwierigkeiten eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten bis zum 30. Juni 1993 eingeräumt hat (§ 11 a Abs. 3 Satz 2 VermG). Es erscheint wenig wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber dem Verwalter eine derartige Frist zugebilligt hätte, wenn die ihn nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG treffenden Pflichten nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beträfen.

13

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Verweisung auf Auftragsvorschriften für die Zeit vor dem Ende der staatlichen Verwaltung nicht zur Folge, daß der dem Berechtigten gegen den staatlichen Verwalter gewährte Schadensersatzanspruch nach § 13 VermGüberflüssig wäre, weil bei Pflichtverletzungen ohnehin Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung gegeben wären. Mit der Bezugnahme in § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG auf die den Beauftragten "bei Beendigung seines Auftrags treffenden Pflichten" hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur die für die Abwicklung geltenden Vorschriften des Auftragsrechts für anwendbar erklärt. Hierzu sind Schadensersatzansprüche wegen der Begehung von Pflichtverstößen im Rahmen der Ausführung des Auftrags nicht zu rechnen.