Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 5 R 46/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 46/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080125BB5R4624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 04.02.2021 - AZ: S 141 R 2240/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 04.09.2024 - AZ: L 2 R 137/21
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im zugrundeliegenden Rechtsstreit ua die Anrechnung von Versicherungszeiten von der Beklagten. Mit Gerichtsbescheid vom 4.2.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG mit Urteil vom 4.9.2024, dem Kläger zugestellt am 12.9.2024, zurückgewiesen. Es fehle, wie auch in zahlreichen früheren Verfahren des Klägers, bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten, mit der ein entsprechender Antrag des Klägers abgelehnt worden sei.
Mit Schreiben vom 16.9.2024, beim BSG eingegangen am 18.9.2024, hat der Kläger unter dem Namen Sch O bzw S O die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. In einem weiteren Verfahren (B 5 R 33/24 BH), dem ein Rechtsstreit auf Gewährung einer Witwerrente zugrunde liegt, begehrt der Kläger ebenfalls die Bewilligung von PKH.
II
Der Senat legt die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 16.9.2024 dahin aus, dass er die Bewilligung von PKH für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beantragt. Der so verstandene PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz(SGG) i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung(ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. PKH wird nur auf Antrag gewährt (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 ZPO). Die Durchführung eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH setzt zunächst voraus, dass die Mindestanforderungen an einen derartigen Antrag erfüllt sind. Der PKH-Antrag muss vollständig und damit bewilligungsreif iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 Satz 1 ZPO gestellt sein (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 5b). Ein nach diesen Maßgaben vollständiger Antrag setzt bereits logisch voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen. Nur wenn die Person des Antragstellers feststeht, kann deren Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers rechtssicher festgestellt werden.
Die Identität des Klägers ist unklar. Der Senat hat unverändert begründete Zweifel daran, dass die Person, die den vorliegenden PKH-Antrag gestellt hat, mit derjenigen identisch ist, die unter dem Namen S Y El-S El-E eine große Witwerrente von der Beklagten bezog und unter dieser Identität verschiedene Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 6.2.2018 (B 5 R 89/17 B, B 5 R 1/17 BH, B 5 R 2/17 BH), vom 12.9.2018 (B 5 R 18/18 BH, B 5 R 19/18 BH, B 5 R 20/18 BH), vom 6.11.2019 (B 5 R 13/19 BH) und vom 23.2.2021 (B 5 R 3/21 BH). Der Kläger hat zum Nachweis seiner Identität keine neuen Unterlagen vorgelegt. Auch die im Verfahren (B 5 R 33/24 BH) vorgelegte Bescheinigung des Caritasverbandes T e.V. vom 18.3.2024 über eine Zustelladresse sowie die Kopie der ersten Seite des Impfpasses als auch eine unvollständige Kopie einer gemeinsamen Willenserklärung der Eheleute S Y und O stellen keine gültigen offiziellen Dokumente (wie zB Pass- oder Passersatzpapier, Aufenthaltstitel) dar, die als Identitätsausweis dienen könnten.
Im Übrigen ist auch eine Bedürftigkeit iS des § 117 Abs 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Aus der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich nicht schlüssig, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Nach seinen Angaben verfügt er weder über Einkommen noch über Vermögen, ein Rechtsstreit über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sei anhängig. Auf Nachfrage hat er monatliche finanzielle Unterstützung durch einen Cousin, der als Reisebegleiter in Luxemburg, Frankreich und Holland tätig sei, iH von 100 Euro bzw 150 Euro sowie tägliche Einnahmen von durchschnittlich 2,50 Euro bis 3,50 Euro für Flaschenpfand angegeben. Auf weitere Nachfrage zum vollständigen Namen und der Adresse des Cousins hat er lediglich vorgebracht, dieser arbeite ab Dezember 2024 als Reisebegleiter in Ägypten und Saudi-Arabien, womit auch die Unterstützung ende. Unschlüssig sind auch die Angaben des Klägers zu seinen Wohnkosten. Im Vordruck hat er angegeben, ein Zimmer zu bewohnen. Kosten für die Nutzung hat er nicht mitgeteilt. Auf Nachfrage hat er vorgebracht, er bewohne seit dem 20.2.2024 ein Zimmer in einer Wohnung in der in T. Sein Zimmer sei das größte von vieren. Die monatliche Miete betrage schätzungsweise 400 Euro. Seine Vermieterin heiße Frau K. Genauere Angaben zu ihr hat er auch auf weitere Nachfrage nicht gemacht. Er hat mitgeteilt, weder ihren vollen Namen noch ihre Anschrift zu kennen, er habe ihr auch noch keine Miete zahlen können.
Darüber hinaus ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Für keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG; entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) bestehen hinreichende Anhaltspunkte.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).