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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1983, Az.: 2 StR 239/83

Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht; Erkennbarkeit der Übernahme einer Schutzpflicht für den Garanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1983
Aktenzeichen
2 StR 239/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 10.12.1982

Fundstellen

  • NStZ 1984, 163
  • StV 1984, 239-240

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

Tatsächliches Zusammenwohnen allein begründet noch keine Handlungspflicht i. S. von § 13 StGB.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. September 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

2

I.

Die Strafkammer hat festgestellt:

3

Nach der Entlassung des Angeklagten aus Strafhaft im März 1981 fand er durch seinen Freund Le. Aufnahme in der Drei-Zimmer-Wohnung, die dieser zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin Monika Sch. und ihrem am ... 1980 geborenen Kind Chantal bewohnte. Als Vater des Mädchens galt der frühere Ehemann der Frau Sch.; tatsächlich war es Le. oder ein anderer Mann. Während Le. und Frau Sch. mit dem Kind im Schlafzimmer schliefen, nächtigte der Angeklagte auf einer Liege im Wohnzimmer; er hatte "vollen Familienanschluß". Das Kind wurde ausschließlich von Frau Sch. und Le. versorgt. Am 27. Mai 1981 wurde Le. verhaftet. Am 31. Mai 1981 schrieb der Angeklagte ihm einen Brief, der mit folgenden Sätzen schloß:

"... daß ich auf die Moni und auf die kleine Chantal aufpassen werde, muß ich Dir ja nicht erst noch groß versichern, das weißt Du ja. Halt die Ohren steif und schreib bald wieder, Dein Freund Eberhard" (UA Bl. 17).

4

Bis dahin war das Kind ordnungsgemäß ernährt und gepflegt worden. Während der Zeit der berufsbedingten Abwesenheit der Frau Sch. - als Bedienung täglich von 17.00 bis 24.00 Uhr - hatte zuvor Le. das Kind versorgt. Nunmehr "schaute der Angeklagte M. hin und wieder nach dem Kind und betätigte sich gelegentlich als Babysitter. Eine ausdrückliche Absprache zwischen (Frau Sch. und dem Angeklagten), wer zu welchem Zeitraum das Kind versorgen sollte, erfolgte nicht. (Frau) Sch. verließ sich stillschweigend darauf, daß der Angeklagte M. sich um das Kind kümmerte. Dieser sah dann nach dem Kind, wenn es schrie bzw. wenn er glaubte, es brauchte eine Flasche" (UA Bl. 17, 18). Nach einigen Wochen verlor Frau Sch. ihre Stelle; sie hielt sich in der Folgezeit häufig in Gaststätten auf und machte Männerbekanntschaften. Anfangs bereitete sie vor ihrem Weggang noch ein Fläschchen und bat den Angeklagten, es dem Kind zu geben, was er tat. Im Laufe der Zeit vergaß sie aber auch das. "In solchen Fällen griff der Angeklagte M. dann gelegentlich zur Selbsthilfe. Er bereitete dem Kind, wenn es vor Hunger schrie ... ein Fläschchen und fütterte es damit. Auch stellte der Angeklagte M. Monika Sch. mehrfach zur Rede und wies sie auf die mangelnde Betreuung und Versorgung ihres Kindes hin" (UA Bl. 19, 20). Als sie einmal zwei bis drei Tage von zu Hause wegblieb, holte der Angeklagte sie aus der Gaststätte und drohte ihr mit der Einschaltung des Jugendamtes. Nachdem sie sich im Sommer mit einem Vertreter befreundet hatte, übernachtete sie gelegentlich bei ihm, kam dann nur morgens zum Umkleiden kurz nach Hause und besuchte anschließend mit ihm für unterschiedliche Zeitdauer Kunden oder Ausstellungen.

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"Während der Sommermonate" war der Angeklagte ohne Arbeit und Einkommen gewesen, fand aber zu Beginn des Monats Oktober eine Beschäftigung als Prospektverteiler, für die er um sieben Uhr morgens vom Hauptbahnhof in Wi. abfahren mußte und abends erst nach 19.00 Uhr in die Wohnung zurückkehrte. Auch jetzt hatte Frau Sch. mit dem Angeklagten "keine besondere Vereinbarung über die Betreuung des Kindes getroffen" (UA Bl. 24); soweit sie tagsüber nicht in die Wohnung kam, blieb das Kind sich selbst überlassen. Abends kümmerte sich der Angeklagte hin und wieder darum, ganz sporadisch auch Frau Sch. Gesäubert wurde es nicht mehr; auch zum Trinken wurde es in dem völlig verschmutzten Bettchen belassen.

6

Von Montag, den ..., bis Mittwoch, den ... 1981, war der Angeklagte ununterbrochen von Wi. abwesend gewesen, in den darauf folgenden Tagen war er nachts in die Wohnung zurückgekehrt. Soweit er sich am folgenden Wochenende zeitweise in der Wohnung aufhielt, sah er nicht nach dem Kind. Zumindest am Samstag, den ... 1981, abends, war auch Frau Sch. für einige Zeit zuhause gewesen. Am Montag, den ... 1981, zwischen 16.00 und 17.00 Uhr fand sie das Kind tot auf; es war verhungert und verdurstet. Nach den insoweit unklaren Feststellungen (UA Bl. 26) war es in der Zeit zwischen Samstag und Montag gestorben.

7

II.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte den lebensbedrohlichen Zustand des Kindes tatsächlich erkannt hat (UA Bl. 28, 42, 49). Nach ihrer Auffassung hätte er ihn aber schon allein auf Grund der Verfallserscheinungen des Kindes erkennen können und müssen; sie waren nicht nur in der Woche vor dessen Tod, als der Angeklagte es nicht mehr sah, sondern "schon viele Tage vorher", "in den letzten Wochen seines Lebens ... für jedermann erkennbar und sichtbar" (UA Bl. 32, 43). Im Hinblick auf die Mitangeklagte Monika Sch. führt die Strafkammer aus, es hätte sich ihr "zumindest in den letzten zwei bis drei Wochen, in denen die Entzündung im Windelbereich ihre massive Form angenommen hatten und das Kind immer mehr verfiel, ... aufdrängen müssen, daß das Kind sofortige ärztliche Hilfe brauchte" (UA Bl. 38).

8

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe "auf Grund seiner engen räumlichen Beziehung zu dem gefährdeten Rechtsgut, der Gesundheit und dem Leben des Kindes, sowie auf Grund einer echten Übernahmeerklärung gegenüber dem Zeugen Le." die Rechtspflicht gehabt, den Todeseintritt zu verhindern (UA Bl. 48). Diese Auffassung hat das Landgericht im einzelnen damit begründet, daß der Angeklagte "sozusagen Teil der Familie" gewesen sei, daß er unmittelbar erlebt habe, in welch erschreckender Weise Monika Sch. in der Hoffnung auf sein Tätigwerden das Kind vernachlässigt habe, sowie daß er "in dieser von ihm erkannten für das Kind bedrohlichen Situation dem Zeugen Le. in dem oben zitierten Brief in die Haftanstalt schrieb und versprach, er werde sich um das Kind kümmern". Darin müsse man - entgegen der Einlassung des Angeklagten, damit nur eine unverbindliche Redensart verwendet zu haben - "die Übernahme einer Rechtspflicht sehen" (UA Bl. 46 bis 48).

9

III.

Das Urteil hat keinen Bestand. Die in maßgeblichen Punkten lückenhaften und unklaren Ausführungen tragen nicht die Annahme, der Angeklagte habe im entscheidenden Zeitraum eine Rechtspflicht zur Abwendung des Todeseintritts gehabt.

10

1.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird vielfach die "enge häusliche Gemeinschaft" als ein die Garantenpflicht begründendes Merkmal erwähnt. Eine Betrachtung der bisher beurteilten Sachverhalte zeigt jedoch, daß die Annahme der Handlungspflicht in keinem Fall allein auf diese Gemeinschaft gestützt wurde. Vielmehr wurde als maßgebender Umstand entweder ein Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis (RG DStR 1936, 178; BGHSt 2, 150;  19, 167;  BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821) oder die Übernahme einer Schutzfunktion - in den entschiedenen Fällen als Haushaltsvorstand oder Wohnungsinhaber - gegenüber einem Hilfsbedürftigen (RGSt 69, 321;  73, 389, 391;  74, 309;  BGHSt 3, 20;  27, 10;  vgl. zur letzten Entscheidung BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82] mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen) angesehen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß das tatsächliche Zusammenwohnen allein noch keine Handlungspflicht im Sinne des § 13 StGB begründet (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 25), sondern daß auch in diesen Fällen für die Annahme einer Garantenstellung, wenn nicht ein enges Verwandtschaftsverhältnis oder Verlöbnis vorliegt, die Übernahme einer Schutzfunktion vorauszusetzen ist (Rudolphi, SK 2. Aufl. § 13 Rdn. 56; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 3. Aufl. § 59 IV 3 c; wohl auch Henkel, MSchKrim 1961, 168, 190). Anderenfalls würde bei der Unterschiedlichkeit der vorkommenden Wohngemeinschaften - Kommunen, Heimbewohner, Arbeiter in Gemeinschaftsunterkünften usw. der Kreis der Handlungspflichtigen in unüberschaubarer und teils unvertretbarer Weise ausgedehnt.

11

2.

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer allerdings zahlreiche Umstände angeführt, die die Annahme rechtfertigen können, der Angeklagte habe nach der Verhaftung Le. gegenüber Monika Sch. eine Schutzpflicht zugunsten ihres Kindes übernommen und monatelang, wenn auch unzureichend, ausgeübt. Zwar wurde zwischen beiden keine "ausdrückliche Absprache" oder "besondere Vereinbarung" darüber getroffen, wer zu welchem Zeitraum das Kind versorgen sollte. Immerhin bestand aber in den ersten Wochen, solange Monika Sch. ihrer Beschäftigung als Bedienung nachging, Klarheit darüber, daß sie von 17.00 bis 24.00 Uhr außer Haus war. In dieser Zeit hatte der Angeklagte das Kind bei Bedarf notdürftig ernährt. Später hatte er ihm auf Bitten der Monika Sch. die Flasche gegeben. Als sie auch insoweit die entsprechende Vorbereitung vergaß, gab er dem Kind aus eigener Initiative zu trinken. Dies muß insbesondere im Sommer während der häufigen und länger dauernden Abwesenheit der Frau Sch. mit ihrem Bekannten in erheblichem Umfang der Fall gewesen sein. Hierzu hatte der Angeklagte Anlaß. Er wohnte unentgeltlich in der Wohnung, ihm standen die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, und selbst den Pkw der Monika Sch. hatte er benutzen können, bis er am 6. Juni 1981 Totalschaden daran verursachte, wofür er sich in der Folgezeit in ihrer Schuld fühlte. Dem entspricht die Einstellung, die der Angeklagte mit seinen Mahnungen und Drohungen gegenüber Monika Sch. zum Ausdruck gebracht hat. In dieselbe Richtung weist seine Äußerung im Schreiben vom 31. Mai 1981, wenn sie auch entgegen der Annahme der Strafkammer - weil der Empfänger zur Versorgung des Kindes weder rechtlich verpflichtet noch tatsächlich in der Lage war, eine Kenntnisnahme durch Monika Sch. aber nicht festgestellt ist - nicht als selbständige Grundlage einer Handlungspflicht angesehen werden kann, zumal entgegen der Annahme des Landgerichts (UA Bl. 47) zur Zeit des Briefes noch keine für das Kind bedrohliche Lage erkennbar war. Wenn die Strafkammer gleichwohl aus der Zusammenschau aller Umstände die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe durch sein Verhalten seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich an der Versorgung des Kindes zu beteiligen, er habe dies getan und dabei erkannt, daß Monika Sch. sich stillschweigend auf seine Mitwirkung verließ und auch deswegen ihre Fürsorgetätigkeit noch weiter einschränkte, so ist dies für die Zeit bis zu seiner Arbeitsaufnahme Anfang Oktober 1981 nicht zu beanstanden.

12

3.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme des Angeklagten hat jedoch die Strafkammer maßgebliche Umstände unerörtert gelassen. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wann Monika Sch. davon erfahren hat, daß der Angeklagte ab Anfang Oktober von früh morgens vor 7.00 bis abends nach 19.00 Uhr von der gemeinsamen Wohnung abwesend und somit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage sein werde. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, daß er ihr dies rechtzeitig mitgeteilt hat und sie sich darauf hätte einstellen können. Den Ausführungen der Strafkammer, Monika Sch. habe auch jetzt mit dem Angeklagten keine besondere Vereinbarung über die Betreuung des Kindes getroffen, sie habe ihm "offensichtlich die Verantwortung stillschweigend überlassen", kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu Lasten des Angeklagten entnommen werden, seine Sorgepflicht habe für ihn erkennbar fortbestanden und er habe voraussehen können, daß Monika Sch. ihre Pflicht weiterhin - nunmehr in einer zum Tode des Kindes führenden Weise - vernachlässigen werde. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so wäre von Bedeutung, ob schon zu der Zeit, als die Rechtspflicht des Angeklagten noch bestand, der lebensbedrohende, sofortige ärztliche Hilfe erfordernde Zustand des Kindes vorhanden und für ihn erkennbar war. Auch insoweit lassen die Urteilsgründe die gebotene Klarheit vermissen. Sie schließen jedenfalls nicht aus, daß das Kind noch bis zum Montag, dem ... 1981, gelebt hat, daß aber selbst seine Mutter sich erst in den letzten zwei Wochen zur Herbeiholung ärztlicher Hilfe gedrängt sehen mußte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe für den Angeklagten insoweit nichts nachteiligeres angenommen werden.

13

Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Mösl
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben Mösl
Meyer
Maier
Theune