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Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.11.1979, Az.: I R 141/75

Betriebsaufspaltung; Beherrschung der Betriebs-GmbH; Besitzgesellschaft; 75prozentige Beteiligung an der GmbH

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
I R 141/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 129, 279 - 280
  • BStBl II 1980, 162
  • DB 1980, 478 (amtl. Leitsatz)
  • GmbHR 1980, 92 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hält an seiner in dem Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) zur Betriebsaufspaltung geäußerten Auffassung, daß für die Beherrschung der Betriebs-GmbH durch die Gesellschafter der Besitzgesellschaft in der Regel eine 75prozentige Beteiligung an der GmbH erforderlich sei, nicht mehr fest (Anschluß an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781).

Gründe

1

Rechtsfehlerfrei hat das FG auch angenommen, daß trotz der unterschiedlichen Beteiligungen der einzelnen Personen (der drei Familienstämme) an der Klägerin und an der GmbH von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen auszugehen sei. Das gilt auch für die Zeit bis zum 29. April 1967, in der die GmbH-Beteiligung von 95,3 v. H. nur zu 63,06 v. H. von Gesellschaftern der Klägerin gehalten wurde und allen drei Gesellschafterstämmen der Klägerin auch Personen angehörten, die an der GmbH nicht beteiligt waren.

2

Eine 75 %ige (Mehrheits-) Beteiligung - wie sie der I. Senat für die Beherrschung der Betriebs-GmbH gefordert hatte - war für die Beherrschung der Besitzgesellschaft nicht vorausgesetzt worden. Entscheidend ist, daß die Personen, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, ihren Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen können (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Die mit 63,06 v. H. an der Klägerin beteiligten Gesellschafter waren dazu in der Lage.