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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1984, Az.: VIII ZB 13/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist; Beauftragung eines Boten mit der Beförderung und dem Einwurf eines Verlängerungsantrags ; Vertrauen in die zuverlässige Postbeförderung eines ordnungsgemäß aufgegebenen Briefes; Pflicht des Rechtsanwalts zur Erkundigung nach dem Eingang eines Briefes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1984
Aktenzeichen
VIII ZB 13/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 18.05.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 188 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Hauseigentümer in Hertha K., E., H.,

Prozessgegner

Kaufmann Günter M., H. str. ..., H.

Amtlicher Leitsatz

Ein Anwalt, der eine nicht in seinem Büro beschäftigte Person mit der Beförderung und dem Einwurf eines Verlängerungsantrags beauftragt, ist auch dann, wenn er sich von der Zuverlässigkeit des Boten überzeugt und ihn eingehend über seine Aufgaben belehrt hat, jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände (hier: Abweichung von erteilten Weisungen) dazu verpflichtet, sich über den rechtzeitigen Eingang des Schreibens bei Gericht durch Rückfrage Gewißheit zu verschaffen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß
am 28. November 1984
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Mai 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen worden ist, rechtzeitig am 12. März 1984 Berufung eingelegt.

2

Die Berufungsbegründung ging - verspätet - zusammen mit dem Antrag, der Klägerin gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, erst am 2. Mai 1984 beim Oberlandesgericht ein. Dieses hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg.

3

1.

Die Klägerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet:

4

Ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 6. April 1984 (Freitag) einen Antrag an das Berufungsgericht unterzeichnet, die - am 12. April 1984 ablaufende - Begründungsfrist bis zum 12. Mai 1984 zu verlängern. Wegen verschiedener Abhaltungen an diesem Tag wie auch am darauffolgenden Sonnabend (7. April) und im Hinblick auf eine für den Sonntag geplante Reise habe er den Schriftsatz entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht selber in den Nachtbriefkasten des Ziviljustizgebäudes eingeworfen, sondern am Abend des 7. April den ihm als zuverlässig bekannten Hausmeister K. gebeten, das für ihn zu erledigen. K. habe den Schriftsatz entgegengenommen und die Erledigung für den nächsten Tag (8. April) zugesagt.

5

Am 9. April habe die Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten diesem von einem Telefongespräch mit K. berichtet, wonach K. mitgeteilt habe, er sei am Vortage zwar nicht zum Ziviljustizgebäude gefahren, habe jedoch den Schriftsatz in einen Briefumschlag gesteckt und diesen frankiert in einen nahegelegenen Briefkasten eingeworfen. Hiermit sei ihr Prozeßbevollmächtigter zufrieden gewesen. Am Abend des 16. April sei ihm indessen aufgefallen, daß er noch keine sonst übliche Nachricht über die Bewilligung der Fristverlängerung erhalten habe. Auf eine entsprechende Antrage beim Oberlandesgericht habe er am nächsten Tag (17. April) erfahren, daß sich der Schriftsatz nicht bei den Akten befinde. Er ist auch in der Folge nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

6

2.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung 1m Ergebnis zutreffend abgelehnt.

7

a)

Zwar bestehen Zweifel, ob es die Sorgfaltspflichten nicht überspannt, wenn es beanstandet, daß der Prozeßbevollmächtigte sich einer nicht in seinem Büro beschäftigten Person als Boten bediente. Er darf einen solchen Boten auch mit der Beförderung und dem Einwurf eines Verlängerungsantrags beauftragen, wenn er sich von der Zuverlässigkeit des Boten überzeugt und ihn eingehend über seine Aufgaben belehrt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - III ZB 7/78 -, VersR 1978, 943). Das kann hier als glaubhaft gemacht angesehen werden.

8

b)

Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob K. den Brief ordnungsgemäß frankiert und adressiert in den Briefkasten geworfen hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Auch wenn hierfür - unter Berücksichtigung des Vortrags in der sofortigen Beschwerde - eine hohe Wahrscheinlichkeit unterstellt wird, gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zum Verschulden, daß bis zum Ablauf der Begründungsfrist kein Verlängerungsantrag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Sein Verschulden wird nicht durch das normalerweise begründete Vertrauen in die zuverlässige Postbeförderung eines ordnungsgemäß aufgegebenen Briefes ausgeschlossen. Der Senat hat schon für Fälle der Mitteilung an die Partei über die Urteilszustellung und den Lauf der Rechtsmittelfrist ausgesprochen, daß unbeschadet des grundsätzlichen Vertrauens in die zuverlässige Postbeförderung besondere Umstände es dem Rechtsanwalt gebieten können, sich nach dem Eingang des Briefes zu erkundigen (vgl. Urteil vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, NJW 1958, 2015 und Beschluß vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, MDR 1963, 408). Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte am 9. April 1984 erfahren, daß K. den Schriftsatz nicht - wie vereinbart - in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hatte. Die eigenmächtige Handlungsweise von K., den Schriftsatz statt dessen in einem Brief an das Gericht zu schicken, hätte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin um so mehr zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, als er bei K. anders als bei gut ausgebildetem Büropersonal - keine Sachkunde für die erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit fristgebundenen Schriftsätzen voraussetzen konnte. Dem hätte es entsprochen, daß er sich vor Fristablauf beim Gericht erkundigte, ob sein Antrag dort vorlag, um notfalls rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen und damit eine Fristversäumung zu verhindern. Daß er dies unterlassen hat, war schuldhaft und steht einer Wiedereinsetzung entgegen.

9

Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Groß