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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1979, Az.: 6 AZR 409/77

Kündigung einer Angestellten; Zustimmungserklärung des Personalrats; Unterzeichnung vom Gruppenvertreter; Vorsitzender des Personalrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1979
Aktenzeichen
6 AZR 409/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 17.03.1977 - 4 Sa 88/76

Fundstelle

  • DB 1979, 2185-2186 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach PersVG BE § 29 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit PersVG BE § 87 Nr. 9 und PersVG BE § 79 Abs. 1 ist die Kündigung einer Angestellten nichtig, wenn die Zustimmungserklärung des Personalrats nicht auch vom Gruppenvertreter der Angestellten, sondern nur vom Vorsitzenden des Personalrats, der dieser Gruppe nicht angehört, unterschrieben worden ist.