Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1979, Az.: 6 AZR 409/77
Kündigung einer Angestellten; Zustimmungserklärung des Personalrats; Unterzeichnung vom Gruppenvertreter; Vorsitzender des Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.04.1979
- Aktenzeichen
- 6 AZR 409/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 17.03.1977 - 4 Sa 88/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1979, 2185-2186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach PersVG BE § 29 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit PersVG BE § 87 Nr. 9 und PersVG BE § 79 Abs. 1 ist die Kündigung einer Angestellten nichtig, wenn die Zustimmungserklärung des Personalrats nicht auch vom Gruppenvertreter der Angestellten, sondern nur vom Vorsitzenden des Personalrats, der dieser Gruppe nicht angehört, unterschrieben worden ist.