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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.07.1981, Az.: 1 ABR 56/78

Revision; Vergütungssystem

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.07.1981
Aktenzeichen
1 ABR 56/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.06.1978 - 8 TaBV 35/74

Fundstellen

  • BAGE 36, 1 - 14
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • JR 1982, 264
  • JR 1982, 88
  • VersR 1981, 1089

Amtlicher Leitsatz

1. Die aus § 565 Abs. 2 ZPO folgende Bindung auch des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts an seine in der aufhebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung verwehrt es dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht, diese seine Rechtsauffassung anläßlich der erneuten Befassung mit der gleichen Sache zu ändern.

2. Ein dem Akkord- und Prämienlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist eine Vergütungsform, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemißt.

3. Die in einem solchen Vergütungssystem enthaltenen Ansätze für die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Leistungslohnes unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates.

4. Ob auch die Höhe der Vergütung für die Bezugsleistung mitbestimmungspflichtig ist, bleibt unentschieden.