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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2017, Az.: IX ZA 28/16

Beweispflicht für den Abschluss des Darlehensvertrages durch Vorlage von Privaturkunden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.2017
Aktenzeichen
IX ZA 28/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZA28.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.03.2016 - AZ: 30 O 21105/13
OLG München - 11.10.2016 - AZ: 7 U 1653/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 2. März 2017 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erfolg in der Sache an, nicht auf die Frage, ob wegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, etwa nach § 544 Abs. 7 ZPO, erfolgen müsste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94; vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, WM 2012, 78 Rn. 5).

3

2. Im Endergebnis hat die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger ist beweispflichtig für den Abschluss des Darlehensvertrages, aus welchem er Rechte herleitet. Das Landgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise, so weit möglich, erhoben und unter Berücksichtigung der vorgelegten Privaturkunden vollständig und sachgerecht gewürdigt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht könnte die festgestellten Tatsachen daher nach einer Zurückverweisung durch den Senat seiner Entscheidung erneut zugrunde legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Lohmann
Grupp
Schoppmeyer