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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.08.1996, Az.: 3 StR 183/96

Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung; Unterlassene Gesamtwürdigung aller Indizien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1996
Aktenzeichen
3 StR 183/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 17077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.11.1995

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Prozessgegner

Martin O. aus F., geboren am ... 1968 in N.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bemängelt die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung. Der Angeklagte greift insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falles an.

2

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

3

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte selbst am 24. April 1995 die Kreissparkasse A./H. in H. überfallen hat. Es hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend lediglich tatvorbereitend tätig war und die Tat sodann von einem unbekannten Dritten ausgeführt worden ist. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihm bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 StPO Rdn. 50 m.w.N.). Insoweit weist das landgerichtliche Urteil Lücken auf.

4

1.

Der Tatrichter beschränkt sich darauf, zu zwei festgestellten, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen - der Angeklagte hatte den Tatort ausgekundschaftet; der Täter hatte bei der Tat eine weiße Plastiktüte mit Aufdruck (UA S. 11) benutzt, im Hause des Angeklagten waren drei Tage nach dem Überfall 4.350 DM in einer Plastiktüte mit Aufdruck gefunden worden - jeweils zu bemerken, daß allein deshalb die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden könne. Hiernach ist bereits zu besorgen, daß der Tatrichter entgegen seiner formelhaften Behauptung (UA S. 15) eine notwendige Gesamtwürdigung dieser und der übrigen Indiztatsachen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) unterlassen hat. Ein weiteres belastendes Beweisanzeichen - das Kraftfahrzeug des Angeklagten war bei der Tat benutzt worden - relativiert der Tatrichter allein mit dem Hinweis, daß der Angeklagte zwei Zeugen bereits Tage vor der Tat telefonisch mitgeteilt hatte, er habe kein Fahrzeug mehr und suche ein neues Auto (UA S. 15). Er setzt sich dabei nicht mit der Feststellung auseinander, daß dieser Anruf Teil der vom Angeklagten bewußt geschaffenen Legende war, um das Verschwinden des Wagens erklären zu können (UA S. 5). Einem anderen Beweisanzeichen - in der Geldbörse der Ehefrau des Angeklagten waren drei Tage nach der Tat zwei 50 DM-Scheine Registriergeld aus der Beute sichergestellt worden - mißt der Tatrichter keine entscheidende Bedeutung bei, weil "damit nur ein sehr geringer Anteil der Beute" gefunden worden sei (US S. 16). Dabei stellt der Tatrichter erkennbar nur auf die insgesamt 100 DM ab und setzt diese ins Verhältnis zu der Gesamtbeute von 18.540 DM. Eine Auseinandersetzung damit, daß lediglich 3.000 DM der Beute, gestückelt in acht Scheine (UA S. 12), registriert waren und daß der Geldbeutel 1.950 DM enthalten hatte, fehlt.

5

2.

Darüber hinaus enthält die Beweiswürdigung keine Auseinandersetzung mit folgenden, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen:

6

Der unbestrafte Angeklagte (verheiratet und gegenüber der Ehefrau und zwei kleinen Kindern unterhaltsverpflichtet) befand sich nach dem Scheitern mehrerer Versuche beruflicher Selbständigkeit wenige Tage vor der Tat in solcher Geldnot (UA S. 3), daß er sich zur Beteiligung an einem Raubüberfall bereiterklärte. Drei Tage nach der Tat wurden im Wohnhaus des Angeklagten 4.350 DM und in der Geldbörse der Ehefrau des Angeklagten 1.950 DM sichergestellt. Die Herkunft der 6.300 DM wird mit der Feststellung, der Angeklagte habe von dem unbekannten Täter nach der Tat 1.000 DM erhalten, nicht ausreichend erklärt.

7

Der Fahrer des Fluchtwagens war nach den Bekundungen eines Polizeibeamten eine junge, dunkelhaarige männliche Person (UA S. 12). Der Angeklagte war zur Tatzeit 26 Jahre alt. Über seine äußere Erscheinung teilt das angefochtene Urteil nichts mit.

8

Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung kann das Urteil beruhen.

9

III.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit richtet sie sich, obwohl sie Einzelbeanstandungen nur zur Nichtannahme eines minder schweren Falles erhebt, gegen das gesamte Urteil. Sie bleibt ohne Erfolg. Soweit sie ohne Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

10

Unbegründet ist auch die Beanstandung, der Tatrichter habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall abgelehnt. Die ausdrückliche Erwähnung, daß es sich bei der zum Überfall benutzten Waffe nicht ausschließbar um eine Scheinwaffe gehandelt hatte, drängte sich hier nicht auf (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7). Der Angeklagte war von Anfang an der Tatplanung beteiligt, er hat das Tatobjekt mit ausgesucht, hat alleine den Tatort und den Fluchtweg ausgekundschaftet (UA S. 4), den Täter ausführlich informiert, die Einzelheiten der Tatbegehung unter Einschluß der zu verwendenden Maskierung und Bewaffnung besprochen, dem Täter das zur Tatbegehung erforderliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt, eine Legende aufgebaut, um das Verschwinden dieses Fahrzeugs zu erklären (UA S. 5), und hat nach der Tat verabredungsgemäß eine Entlohnung aus der Beute erhalten (UA S. 8). Damit rückt die Beteiligung des Angeklagten selbst nach den bisherigen Feststellungen derart in die Nähe der Mittäterschaft, daß ihre Bewertung als Beihilfe für die Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines minder schweren Falles ersichtlich nicht wesentlich war (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6).

Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister