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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1975, Az.: 2 AZR 128/74

Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung; Grundsatz der Parteiautonomie; Amerikanisches Flugunternehmen; Sitz in USA; Flugzeugführer; Wahl des anzuwendenden Rechts; Rückverweisung; Ermittlungspflicht; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.04.1975
Aktenzeichen
2 AZR 128/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 16.01.1974 - 6 Sa 73/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 99 - 113
  • DB 1975, 1896-1897 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1975, 30
  • MDR 1975, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2160 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Frage, welches Recht auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwenden ist, gilt der Grundsatz der Parteiautonomie. Haben die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Rechtswahl getroffen, so hat das Gericht nach dem mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen aufgrund der gegebenen objektiven Anknüpfungspunkte das maßgebende Recht zu bestimmen.

Hiernach ist US-amerikanisches Recht anzuwenden, wenn ein amerikanisches Flugunternehmen mit Sitz in den USA für seine dort registrierten Flugzeuge als Flugzeugführer einen amerikanischen Staatsangehörigen einstellt, auch wenn dieser von Deutschland aus eingesetzt werden soll.

2. Sowohl bei der ausdrücklichen oder stillschweigenden Wahl des anzuwendenden Rechts als auch bei dessen Bestimmung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen scheidet eine Rückverweisung auf das jeweils andere sachliche Recht aus (Abweichung von BAG 20.07.1967 2 AZR 372/66 = AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht).

3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch ausländisches Recht revisibel (Aufgabe insoweit von BAG 20.07.1967 2 AZR 372/66 = AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht).

4. Tragen die Parteien übereinstimmend den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts vor, so kann das Gericht in aller Regel diesen Vortrag als richtig zugrunde legen, ohne gegen seine Ermittlungspflicht nach ZPO § 293 zu verstoßen.

5. Daß nach amerikanischem Recht jedenfalls bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Rücksicht auf den Grund der Kündigung zulässig ist, verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, den deutschen ordre public im Sinne des EGBGB Art. 30.