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§ 16 RDG - Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres oder seines Betriebs sicherzustellen. Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Verpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers im Rahmen der erteilten Genehmigung für die Sicherstellung einer ständigen Betriebsbereitschaft der Einsatzmittel und einer Bereitstellung von geeignetem Personal Sorge zu tragen. Im Krankentransport gilt diese Verpflichtung nicht, wenn die Leistung des Krankentransports im Rahmen der Eintreffzeiten nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch organisatorische Maßnahmen gesichert ist.

(3a) Im Krankentransport ist die Stelle zur Annahme von Beförderungsaufträgen während der Betriebszeit des Unternehmens ständig mit mindestens einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu besetzen, die oder der mindestens über die Qualifikation einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters verfügt. Liegt dem Auftrag kein Fall des Krankentransports, sondern einer der Notfallrettung oder des Notfalltransports zugrunde, ist der Auftrag unverzüglich an die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr (Notrufnummer 112) abzugeben.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihr oder ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn

  1. 1.

    das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegensteht und

  2. 2.

    der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die ordnungsgemäßen hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen, der Arbeitsbekleidung und aller Räume des Betriebssitzes sowie die gesundheitlichen Anforderungen an die Beschäftigten sicherzustellen. Dabei gelten die aktuellen Anforderungen der Hygiene an die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport entsprechend. Die Reinigung und Desinfektion der Krankenkraftwagen muss am Betriebssitz des Unternehmens oder an einem dafür geeigneten Ort durchgeführt werden. Eine Reinigung und Desinfektion darf nicht auf öffentlichem Straßenland erfolgen.

(6) Die Möglichkeit einer jederzeitigen Überprüfung durch die zuständigen Behörden, insbesondere des Betriebssitzes und der Fahrzeuge, ist zu gewährleisten. Die betrieblichen Unterlagen sind auf einem aktuellen Stand zu halten, in den Räumen des Betriebssitzes aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Für die Auswertung des Einsatzgeschehens und für statistische Erhebungen sind die Dokumentationen der Beförderungsaufträge der zuständigen Behörde jederzeit zugänglich zu machen oder auf Anforderung elektronisch ganz oder in Teilen zu übermitteln.