Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1957, Az.: V ZR 263/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 263/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 23, 205 - 207
- NJW 1957, 790 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Eheleute Wilhelm K. in W., W.,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Heinz S. in W., W.,
2. den Landwirt Otto R. in W., U.,
3. a) Helene Ro., b) Johanne Ro. c) Emilie Be. geb. Ro. als Erben der am 28. November 1953 verstorbenen Landwirtin Witwe Wilhelm Ro. in W., Untenrohleder 1,
4. den Landwirt Karl R. jun. in N., O.,
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen. Der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen.
Tenor:
wird der Beschwerdewert für das Revisionsverfahren auf
3.000,- DM
festgesetzt.
Gründe:
Für die Zulässigkeit der Revision kommt es bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche auf die Höhe des Beschwerdewerts an. Dieser ist zu berechnen nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Urteils hat. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch bei dem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit. § 7 ZPO sieht in diesem Fall für die Bemessung der Streitwerte zwei Werte vor, zunächst den Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat; dieser Wert wird aber erhöht, wenn der Betrag größer ist, um den der Wert des dienenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit sich mindert. Nach der Auffassung des Reichsgerichts ist lediglich das Interesse des Revisionsklägers maßgebend und es kann nicht das höhere Interesse des Revisionsbeklagten an der Aufrechterhaltung des Urteils maßgebend sein (RGZ 16, 342; 45, 402 [404]; 63, 98 [99]; 67, 79 [81]; RG in LZ 1921, 146; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 546 V bei Not 45 und V, 3; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 511 a Bern 4 "zu § 7 ZPO").
Neuerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß auch im Rechtsmittelverfahren der Grundsatz des § 7 ZPO uneingeschränkt gelte, daß also nach § 7 ZPO stets der höhere Wert maßgebend sei und es auf die Parteirolle nicht ankomme (Wieczorek ZPO § 7 C III; Zoeller ZPO 7. Aufl § 7 Anm. 2; Hillach Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl § 50 C I 2, S 187). Hillach will allerdings § 7 ZPO nur mit der Einschränkung anwenden, daß der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, sich nicht auf das höhere Interesse des Rechtsmittelbeklagten berufen kann. Wieczorek meint, es verstoße gegen den im Grundgesetz niedergelegten Gleichheitsgrundsatz, die Entscheidung auf die Verhältnisse der Partei abzustellen, die zufällig beschwert ist; es dürfe nicht der Zufall entscheiden, wer gerade in der vorhergehenden Instanz obgesiegt habe.
Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann nicht darin liegen, daß jede Partei nach ihren eigenen Verhältnissen und danach, in welchem Maße sie selbst beschwert ist, beurteilt wird.
Die unterschiedliche Behandlung der Frage einerseits im Hinblick auf die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§ 7 ZPO) und andererseits im Hinblick auf die Beschwer des Rechtsmittelklägers (§§ 511 a, 546 ZPO) hat einen einleuchtenden Sinn und ist aus Gründen sachgerechter Behandlung durchaus geboten. Bei Beginn des Prozesses kann die Auswirkung für die eine oder die andere Partei noch nicht übersehen werden; die Werte einer Grunddienstbarkeit für das herrschende und für das dienende Grundstück gehen erfahrungsgemäß häufig um ein Vielfaches auseinander. Das Verfahren soll daher bei dem Gericht seinen Anfang nehmen, das für das höhere Interesse einer der Parteien zuständig ist, damit der Prozeß entsprechend diesem höheren Interesse, wie bei jedem anderen mit einem solchen Streitwert, nötigenfalls bis zum Revisionsgericht durchgeführt werden kann, wenn die Partei mit dem höheren Interesse unterliegt. Da mit dem Erlaß eines Urteils klar ist, in welchem Umfange eine Partei unterlegen ist, besteht für die Anrufung einer höheren Instanz für einen Rechtsmittelkläger kein von den allgemeinen Rechtsmittelvorschriften abweichendes berechtigtes Interesse, also auch kein Anlaß, von den Vorschriften über die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelklägers eine Ausnahme zuzulassen. Der Senat hält daher an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest.
Im vorliegenden Fall ist somit lediglich das Interesse der Beklagten und Revisionskläger maßgebend, nämlich der Betrag, um den sich der Wert ihres Grundstücks durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert. Auf die Aufwendungen, die die Kläger machen müßten, wenn das Wegerecht nicht zu Recht bestehen würde, kommt es somit nicht an. Die Beklagten tragen nun selbst vor, die ganze Fläche ihres Grundstücks betrage 2.300 qm und es werde für den Quadratmeter 6,- DM bezahlt. Darnach würde der Wert des ganzen Grundstücks 13.800,- DM betragen. Der nördlich des strittigen Wegs liegende Teil umfaßt 900 qm, so daß der südliche Teil 1.400 qm groß ist. Diese Fläche stellt immerhin noch einen Bauplatz dar und der nördlich gelegene Teil mit 900 qm ist nicht wertlos. Es erscheint daher nicht glaubhaft, daß der Wert des Grundstücks sich durch das über das Grundstück verlaufende Wegerecht um beinahe die Hälfte vermindere. Es kann vielmehr höchstens als eine Wertminderung um 3.000,- DM als vorhanden angesehen werden.