Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.08.1982, Az.: 1 ABR 40/80
Betriebsverlegung; Betriebsänderung; Einigungsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.08.1982
- Aktenzeichen
- 1 ABR 40/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 17.01.1980 - 34 BV 6/79
- LAG Berlin 21.05.1980 - 5 TaBV 1/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 40, 36 - 42
- JR 1983, 484
- NJW 1983, 1870-1871 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 210-212
Amtlicher Leitsatz
1. Verlegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist jede nicht nur geringfügige Veränderung der örtlichen Lage des Betriebes oder Betriebsteils.
2. § 111 Satz 2 BetrVG fingiert für die hier genannten Betriebsänderungen, daß diese wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei einer Betriebsänderung entfallen daher nicht deshalb, weil im Einzelfalle solche wesentlichen Nachteile nicht zu befürchten sind. Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen oder entstanden sind, ist bei der Aufstellung des Sozialplans zu prüfen und notfalls von der Einigungsstelle nach billigem Ermessen zu entscheiden.