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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2025, Az.: B 5 R 14/25 AR

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 14/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250225BB5R1425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel - 20.01.2025 - AZ: S 1 R 3/24 ER
LSG Schleswig-Holstein - 12.02.2025 - AZ: L 7 R 11/25 B ER

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat gegen die Beklagte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt. Das SG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 20.1.2025), das LSG seine hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 12.2.2025). Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten und nach Weiterleitung durch das LSG am 18.2.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.2.2025 gewandt.

2

Das Rechtsschutzgesuch ist unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

3

Gegen den Beschluss des LSG sieht das Gesetz weder die Beschwerde noch einen sonstigen Rechtsbehelf vor. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Da sich die Beschwerde weder gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) noch gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) richtet, ist die Entscheidung vom 12.2.2025 - worauf das LSG bereits in seinem Beschluss hingewiesen hat - vor dem BSG weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.