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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2006, Az.: 1 StR 360/06

Anspruch auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2006
Aktenzeichen
1 StR 360/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640).

Nack
Wahl
Hebenstreit
Elf
Graf