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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1955, Az.: III ZR 150/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1955
Aktenzeichen
III ZR 150/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 02.12.1952
OLG Schleswig - 07.04.1953

Prozessführer

des Gendarmerieoberleutnants a.D. Adolf P. in R., B.str. ...,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Finanzminister,

Amtlicher Leitsatz

Wann erfüllt ein Beamter die Voraussetzung, daß er die Bezüge aus einer Beförderungsstelle "mindestens ein Jahr erhalten" hat?

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 1953 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 2. Dezember 1952 abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1952 das Ruhegehalt aus einem Jahresgrundgehalt von 4.400 DM zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein ehemaliger Reichsbeamter, ist am 1. Juni 1944 zum Bezirksoberleutnant der Gendarmerie (Reichspolizei) befördert worden und hat seitdem bis einschließlich Mai 1945 Bezüge nach der Gehaltsgruppe A 4 c 2 RBO in der achten Dienstaltersstufe mit einem Jahresgrundgehalt von 4.400 RM erhalten. Als Oberleutnant leistete er bis zum 17. Mai 1945 Dienste und wurde im Jahre 1947 dienstunfähig. Bei der Festsetzung seiner Ruhegehaltsbezüge, die er seit dem 1. April 1951 auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GrundG erhält, hat das beklagte Land seine letzte Beförderung nicht berücksichtigt. Unter Berufung auf §80 Abs. 2 DBG zahlt es dem Kläger nur die nach seinem Leutnantsgehalt berechneten Ruhegehaltsbezüge der Besoldungsgruppe A 5 b mit einem seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Grundgehalt von jährlich 3.800 DM, weil der Kläger kein volles Jahr als Oberleutnant gedient habe. Der Kläger, der sein Gehalt für den Monat Mai 1945 noch bezogen hat, hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß §80 Abs. 2 DBG deshalb keine Anwendung finde, weil dafür nicht die einjährige Dienstausübung, sondern der einjährige Bezug des Gehalts im letzten Amt entscheidend sei. Diese Bestimmung sei gemäß §§80 Abs. 3, 43 DBG ohnehin unanwendbar, da seine Behörde 1945 aufgelöst worden sei.

2

Der Kläger verlangt daher mit der vorliegenden Klage die Nachzahlung des Differenzbetrags, der sich bei einer Berechnung seines Ruhegehalts auf der Grundlage eines Jahresgrundgehalts von 4.400,- DM statt eines solchen von 3.800,- DM für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1952 ergibt, und hat beantragt, "die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen Bruttoruhegehalts von 600 DM an ihn zu verurteilen".

3

Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

5

In der Revisionsinstanz ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Rubrum dahingehend berichtigt worden, daß gemäß §59 a des Gesetzes zu Art. 131 GrundG n.F. an Stelle der bisher verklagten Bundesrepublik das Land Schleswig-Holstein Beklagter ist.

Entscheidungsgründe:

6

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des gemäß §29 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG a.F. anzuwendenden §80 Abs. 2 DBG komme für den Kläger zum Tragen.

7

Der Vorderrichter hat darauf abgestellt, ob der mit Wirkung vom 1. Juni 1944 zum Bezirksoberleutnant der Gendarmerie in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO beförderte Kläger die Bezüge aus diesem Amt (einer Beförderungsstelle) mindestens ein Jahr "erhalten" habe in dem Sinn, dass diese höheren Bezüge dem Kläger ein volles Jahr rechtlich "zustanden". Diese Frage hat der Berufungsrichter verneint und darauf hingewiesen, daß grundsätzlich unerheblich sei, ob die höheren Dienstbezüge auch tatsächlich ganz oder teilweise gezahlt worden seien oder nicht. Die besoldungsrechtlich vorgeschriebene Auszahlungsregelung, nach der das Gehalt des Beamten monatlich im voraus zur Auszahlung gelangt (§21 RBesG), ändere nichts daran, daß dem Beamten für den ganzen Zeitraum eines Jahres die höheren Bezüge "zugestanden" haben müssten. Da der Kläger unstreitig vor dem 31. Mai 1945 (infolge Wegfalls seiner Dienststelle) aus seinem Amt ausgeschieden sei, also in jedem Fall vor Ablauf eines vollen Jahres seit Erlangung der höheren Dienstbezüge, und die Frist des §80 Abs. 2 DBG eine tatsächliche Kalenderfrist sei, nicht eine rechtlich zu bestimmende Frist wie z.B. die der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der §§81 ff DGB, lägen die Voraussetzungen des §80 Abs. 2 DBG im Falle des Klägers vor. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß die Vorschrift des §80 Abs. 3 DBG, die für bestimmte Fälle die Anwendung des §80 Abs. 2 DBG wiederum ausschließt, hier nicht zum Zuge komme.

8

Auszugehen ist davon, daß der Beamte, um in den Genuß des aus dem Grundgehalt der Beförderungsstelle zu berechnenden höheren Ruhegehalts zu kommen, nach dem Wortlaut des §80 Abs. 2 DBG die Dienstbezüge aus der Beförderungsstelle "mindestens ein Jahr erhalten" haben muß. Unstreitig hat der Kläger auch ein volles Jahr die höheren Bezüge aus der Stelle eines Bezirks-Oberleutnants der Gendarmerie bezogen. Denn er hat unbestritten das 12. Monatsgehalt (Mai 1945) in voller Höhe erhalten, und dieses ist ihm auch belassen worden.

9

Aus dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung des §80 Abs. 2 DBG, "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor einem demnächstigen Ausscheiden des Beamten zu vermeiden, haben Rechtslehre und Rechtsprechung die durchaus zu billigende Ansicht entwickelt, daß der Beamte die höheren Bezüge aus der Beförderungsstelle ein volles Jahr "zu Recht erhalten" haben muß; d.h. für den Regelfall, daß diese höheren Bezüge dem Beamten auch ein Jahr lang rechtlich zugestanden haben müssen, unabhängig davon, ob sie ihm auch wirklich gezahlt worden sind (vgl. BGHZ 4, 380 [384]).

10

Geht man von diesem Sinn und Zweck des §80 Abs. 2 DBG aus, so kann hier das Ergebnis nur sein, daß der Kläger auch das volle 12. Monatsgehalt (Mai 1945) "zu Recht erhalten" hat. Unstreitig stand der Kläger am 1. Mai 1945 noch im aktiven Beamtenverhältnis als Oberleutnant, sodaß er das volle Gehalt aus dieser Beförderungsstelle für den Monat Mai 1945, das nach der Besoldungsregelung spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Auszahlung fällig wurde, auch zunächst rechtmässig bezog. Der Kläger hat ferner unbestritten noch bis zum 17. Mai 1945 Dienst als Oberleutnant geleistet. Wenn er von diesem Zeitpunkt ab trotz eigener Dienstbereitschaft weitere Dienstleistungen nicht mehr erbringen konnte und durfte, so war dies in dem Wegfall seiner Dienststelle begründet oder durch den politischen Umbruch bedingt, hing also nicht von der Person des Klägers ab. Da diese Einstellung der Dienstleistungen oder das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus seinem Amt eine Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinn des §50 DBG nicht darstellt (vgl. BGHZ 13, 265 [292, 302, 303]; 10, 30; 2, 117 u.a.), und es keinen Rechtssatz gibt, daß beim Wegfall einer Dienststelle oder der rein tatsächlichen Nichtausübung der Dienste der Anspruch auf das Gehalt ohne weiteres erlischt, hat der Kläger also das volle Maigehalt 1945 als 12. Monatsgehalt "zu Recht erhalten". Wenn auch die Vorschrift des §80 Abs. 3 S. 1 DBG als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen und insbesondere die in ihr Bezug genommene Vorschrift des §43 auf die besonderen Verhältnisse des Jahres 1945 nicht anzuwenden ist, so kommt doch hierin genügend klar der - die oben dargelegte Rechtsauffassung bestätigende - Gedanke zum Ausdruck, daß der "Wegfall einer Behörde" den dadurch betroffenen Beamten bei der Auslegung der Bestimmung des §80 Abs. 2 DBG nicht zum Nachteil gereichen soll.

11

Dem Ergebnis steht im vorliegenden Fall auch eine Bestimmung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht entgegen. Zwar geht dieses Gesetz allgemein von dem Stichtag des 8. Mai 1945 aus. Es verweist aber in der hier zur Anwendung kommenden alten Fassung des §29 hinsichtlich der Versorgungsansprüche auf die Bestimmungen des Abschnitts VIII DBG, mithin auch auf §80 Abs. 2 DBG, der somit uneingeschränkt auf den unter das Gesetz zu Art. 131 GrundG fallenden Personenkreis anzuwenden ist (vgl. auch Verwaltungsvorschriften zu §29 a.a.O. Ziff 10 Abs. 2). Da nach dem Ausgeführten der Kläger das 12. Monatsgehalt (Mai 1945) bereits vor dem Stichtag des 8. Mai 1945 in voller Höhe zu Recht erhalten hat, und es ihm auch mit Recht belassen worden ist, kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn das 12. Monatsgehalt nach dem 8. Mai 1945 fällig geworden und bezahlt worden wäre (vgl. hierzu BGHZ 14, 331).

12

Nach alledem kommt im Gegensatz zur Meinung der Vorderrichter die Bestimmung des §80 Abs. 2 DBG auf den Kläger nicht zur Anwendung.

13

Es ist unstreitig, daß das Ruhegehalt des Klägers je nach der Auslegung des §80 Abs. 2 DBG entweder nach einem Jahresgrundgehalt von 3.800 DM oder einem solchen von 4.400 DM zu berechnen ist. Aus dem Gesamtvortrag beider Parteien ergibt sich eindeutig, daß sie nur darüber streiten und eine Entscheidung begehren, nach welchem dieser beiden Jahresgrundgehälter das Ruhegehalt des Klägers zu berechnen ist, und welches Ruhegehalt das beklagte Land hiernach für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1952 zu zahlen hat. Der Antrag des Klägers lautet zwar wörtlich, daß er die Verurteilung des beklagten Landes zur "Zahlung eines Brutto-Ruhegehalts von 600 DM" für die genannte Zeit begehre; er ist aber nach seiner Begründung dahin zu verstehen, daß der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zahlung des Ruhegehalts, berechnet nach dem höheren Jahresgrundgehalt von 4.400 DM, für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis 31. März 1952 verlangt. In diesem Sinn ist das Klagebegehren begründet.

14

Die Urteile der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben und entsprechend abzuändern. Die Kostenfolge ergibt sich aus §91 ZPO.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber BR Dr. Wolany ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben Dr. Geiger Dr. Beyer