Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1989, Az.: 4 StR 98/89
Anforderungen an die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts; Verhinderung des Vorsitzenden; Abwesenheit des Vorsitzenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 09.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 338
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Ist die Verhinderung des Vorsitzenden nicht, wie im Urlaubs- oder Krankheitsfall, offenkundig, kann der Vorsitzende seine Verhinderung nicht selbst feststellen. In diesem Fall bedarf es vielmehr einer vom Präsidenten des LG zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher der beiden Tätigkeiten der Vorrang zukommt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. März 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision mit ihrer - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war:
Der Vorsitzende der Strafkammer hatte sich vor der Hauptverhandlung in einem zu den Akten gegebenen Vermerk für verhindert erklärt, an dieser teilzunehmen, weil er zur selben Zeit eine Informationsveranstaltung für die neu gewählten Schöffen der Strafkammern durchzuführen habe. An seiner Stelle hatte daraufhin sein in der Geschäftsverteilung bestimmter Vertreter die Hauptverhandlung geleitet, ohne daß die Verhinderung durch den Präsidenten des Landgerichts festgestellt worden war. Das war fehlerhaft.
Da diese - nicht durch Rechtsprechungsaufgaben innerhalb der eigenen Kammer veranlaßte - Verhinderung nicht, wie im Urlaubs- oder Krankheitsfall, offenkundig war, konnte der Vorsitzende sie nicht selbst feststellen. Es bedurfte vielmehr einer vom Präsidenten des Landgerichts als dem zuständigen Rechtspflegeorgan zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher der beiden Tätigkeiten - dem Vorsitz in der Hauptverhandlung oder der Teilnahme an der Informationsveranstaltung für die Schöffen - der Vorrang zukam. Diese hätte vor der Hauptverhandlung, spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a, 222 b StPO ergehen müssen. Nur wenn der Präsident dabei der Informationsveranstaltung den Vorrang eingeräumt und damit zugleich die Verhinderung des Vorsitzenden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, festgestellt hätte, wäre ein Verhinderungsfall gegeben gewesen mit der Folge, daß der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vertreter den Vorsitz zu übernehmen hatte (vgl. BGHR GVG § 21 e Abs. 1 Verhinderung 2 m.w.Nachw.). Eine solche Entscheidung hat der Präsident des Landgerichts jedoch nicht getroffen. Aus seiner auf die Verfahrensrüge abgegebenen dienstlichen Äußerung, wie auch aus der des Vorsitzenden, ergibt sich nur, daß dieser "die Belehrung der Schöffen der Strafkammern des Landgerichts" mit seiner "ausdrücklichen Billigung" durchgeführt hat. Das konnte jedoch die Feststellung der Verhinderung nicht ersetzen.
Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Sachbeschwerde bedarf danach keiner Erörterung.
Knoblich
Laufhütte
Meyer-Goßner
Steindorf