Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1994, Az.: BVerwG 11 PKH 4/94
Bundesausbildungsförderung; Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten; BaföG als Volldarlehn; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 PKH 4/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 04.01.1993 - 18 K 2763/92
- OVG Münster 28.01.1994 - 16 A 881/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr 16
- FamRZ 1995, 1239-1240 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 17 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten auf 200,- DM durch das 12. BAföG-ÄndG ist verfassungsgemäß.
2. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, mit dem 12. BAföG-ÄndG eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt.
3. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt auch für die Einbeziehung des Anteils für Unterkunftsaufwendungen in die Darlehensförderung.