Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1972, Az.: 3 AZR 169/71

Heimarbeitsausschüsse; Zustimmung der Arbeitsbehörde; Heimarbeit; Vereinbarkeit mit GG; Anhörung sachkundiger Personen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.03.1972
Aktenzeichen
3 AZR 169/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Niedersachsen - 27.01.1971 - AZ: 4 Sa 586/70
nachfolgend
BVerfG - 27.02.1973 - AZ: 2 BvL 8/72

Fundstellen

  • BAGE 24, 158
  • DB 1972, 1340-1344 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 537 (Volltext)
  • NJW 1972, 1439-1440 (Volltext mit amtl. LS) "Zulässigkeit eines Urteils unter Vorbehalt der Nichtigkeitserklärung dieser Vorschriften durch das BVerfG"
  • NJW 1972, 1911 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Zulässigkeit eines Urteils unter Vorbehalt der Nichtigerklärung dieser Vorschriften durch das BVerfG"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält HArbG § 19 und HArbG § 1 Abs. 4, wonach die Heimarbeitsausschüsse mit Zustimmung der Arbeitsbehörde bindende Festsetzungen erlassen und bestimmte Personengruppen den in Heimarbeit Beschäftigten gleichstellen können, für verfassungswidrig.

2. Der Senat hat daher nach GG Art 100 Abs. 1 das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

3. Es ist nach Ansicht des Senats wenig wahrscheinlich, daß das Bundesverfassungsgericht die genannten Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes auch für die Vergangenheit für nichtig erklären und damit dem sozialen Schutz der Heimarbeiter rückwirkend die Rechtsgrundlage entziehen wird; es kann die Vorschriften für verfassungswidrig erklären, ohne ihre Nichtigkeit auszusprechen, und sich darauf beschränken, den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen änderung des Gesetzes aufzufordern. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes können in entsprechender Anwendung von ZPO §§ 302, 599 Urteile, die auf HArbG § 1 Abs. 4, § 19 beruhen, unter dem Vorbehalt ergehen, daß diese Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht mit Rückwirkung für nicht erklärt werden.

4. Um sich ein Bild von der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der praktischen Bedeutung der Heimarbeitsausschüsse zu verschaffen, hat der Senat in entsprechender Anwendung von ZPO § 293 sachkundige Personen in Anwesenheit der Parteien gehört.