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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1960, Az.: BVerwG II C 164.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 164.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.07.1959 - AZ: VIII A 397/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1959 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde als damaliger Oberkreisdirektor des Beklagten am 28. Oktober 1947 zunächst auf fünf Jahre zum Mitglied des Verwaltungsbeirats der R. Aktiengesellschaft gewählt, deren Aktionär der beklagte Landkreis ist. Als Verwaltungsbeiratsmitglied erhielt der Kläger eine satzungsgemäße Vergütung von zunächst 1.000 DM jährlich. Der Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, diese Vergütung an ihn abzuliefern. Am 26. Juli 1956 beschloß der Kreistag des Beklagten, daß zur Tilgung der nicht abgeführten Vergütungen des Klägers in Höhe von insgesamt 8.320 DM ab 1. August 1956 ein monatlicher Betrag von 300 DM von seinem Gehalt aufrechnungsweise einzubehalten sei. Dieser Beschluß wurde dem Kläger mitgeteilt.

2

Am 31. Mai 1957 erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem zuletzt dahin formulierten Antrag,

den Beschluß des Kreistages des Beklagten vom 26. Juli 1956 aufzuheben.

3

Das Landesverwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Mit der Berufung beantragte der Kläger:

das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben,

4

hilfsweise,

festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, die Vergütung, welche er als Mitglied des Verwaltungsbeirats der R.AG in seiner ersten Wahlperiode erhalten hat, an den Beklagten abzuführen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 2. Juli 1959 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts geändert und nach dem Feststellungsantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Im Verwaltungsstreit werde der Beklagte - entgegen seiner Meinung - nicht durch den Oberkreisdirektor, sondern durch den Kreistag vertreten. Aus dem Hilfsantrag des Klägers in Verbindung mit seinem Klagevorbringen ergebe sich, daß der Kläger nur die Feststellung begehre, er sei nicht verpflichtet, die für seine Tätigkeit im Verwaltungsbeirat der Elektrizitätswerke in seiner ersten Wahlperiode - d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 1952 - erhaltene Vergütung an den Beklagten abzuführen. Die Rechtslage sei nach den während dieser Zeit geltenden Vorschriften zu beurteilen. Nach diesen Vorschrifften sei der Kläger nicht verpflichtet, die während der in Frage kommenden Zeit, der ersten Wahlperiode, erhaltene Vergütung an den Beklagten abzuführen. (Dies wird im einzelnen näher begründet.)

6

Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und vorgetragen, die Revision hätte sowohl nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts von 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - als auch nach § 53 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen werden müssen. Das Berufungsgericht hat der Beschwerde abgeholfen und die Revision mit der Begründung zugelassen, § 137 BRRG gelte nach seinem Wortlaut nicht für Feststellungsklagen.

7

Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beklagte Revision nach § 54 BVerwGG mit dem Antrage eingelegt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 1957 zurückzuweisen,

8

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Nach Zulassung der Revision hat der Beklagte nochmals Revision mit dem gleichen Antrag eingelegt.

10

Die Revision rügt zunächst die Verletzung von Verfahrensrecht. Sie hält § 87 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - für verletzt, weil der Kläger in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten die Klage geändert und weil das Berufungsgericht über den geänderten Klageantrag entschieden habe. Sie macht weiter geltend: Der Kläger habe schon im März 1958 beim Landesverwaltungsgericht Köln auf die Feststellung geklagt, daß ein öffentlich-rechtliches Verhältnis im Sinne von § 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753, 904) durch seine Wahl in den Verwaltungsbeirat der Elektrizitätswerke nicht begründet worden sei; der Feststellungsantrag sei also bereits anderweitig rechtshängig gewesen. Das Berufungsgericht habe auch § 52 MRVO 165 verletzt; es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts lägen auch darin, daß das Berufungsgericht nicht über den Hauptantrag entschieden, das Urteil nicht als Teil- oder Zwischenurteil bezeichnet und den Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfange aufgeklärt habe.

11

Außerdem rügt die Revision Verletzung materiellen Rechts, nämlich der §§ 10 Abs. 2. Nr. 3, 14, 15, 22, 23 Abs. 1 und 39 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und der §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 95 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV NW S. 237) sowie der Nr. 13 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

14

Das Verfahren über die Revision ist noch nach den bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geltenden Vorschriften durchzuführen (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO).

15

Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen hat und weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der zulassungsfreien Revision nicht erfüllt sind.

16

Die Erwägung des Berufungsgerichts, aus welcher es der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen hat, steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hält § 127 BRRG nach dem Sinn der Übergangsregelung des § 137 BRRG nicht für anwendbar, wenn die Klage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, also vor dem 1. September 1957, erhoben worden ist (ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 1958 - BVerwG VI B 7.58 - undvom 17. November 1959 - BVerwG VIII CB 405.59 - [ZBR 1960, 93]). § 137 BRRG gilt nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für Feststellungsklagen, deren Erhebung nicht an eine Frist gebunden ist.

17

Die Zulassung der Revision ist offensichtlich auch nicht im Hinblick auf § 53 Abs. 2 BVerwGG zu rechtfertigen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die gesetzliche Vertretung des Beklagten im Prozeß beruhen nicht auf Bundesrecht, sondern auf dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Kommunalrecht; sie könnten also gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Auch soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger sei nicht zur Abführung der in seiner ersten Amtsperiode für seine Tätigkeit im Verwaltungsbeirat der R.AG empfangenen Vergütung verpflichtet, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Anwendung von Bundesrecht, sondern auf der Anwendung von Vorschriften, die endweder vom Reichsgesetzgeber erlassen und hier als Landesrecht angewendet (so das Deutsche Beamtengesetz und die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten) oder bereits als Landesrecht erlassen und angewendet worden sind. Die mit diesen sachlich-rechtlichen Ausführungen verknüpften Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung könnten also im Revisionsverfahren ebenfalls nicht der Klärung zugeführt werden (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Aus demselben Grunde kann insoweit die Zulassung der Revision auch nicht mit dem Hinweis auf § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG gerechtfertigt werden (vgl. BVerwGE 1, 19). Die von der Revision geltend gemachten Verletzungen des Verfahrensrechts werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die hier aufkommenden verfahrensrechtlichen Fragen, vor allem auch die vom Beklagten als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehenen Fragen der Klageänderung und des Verhältnisses von Haupt- und Hilfsantrag, sind entweder bereits geklärt, oder es fehlt ihnen die grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten sind.

18

Da das Revisionsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine - wie im vorliegenden Falle - offensichtlich gesetzwidrige Zulassung der Revision nicht gebunden ist und da wegen des Fehlens aller Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG auch die zulassungsfreie, auf Verfahrensmängel gestützte Revision des Beklagten unzulässig ist (§ 54 Abs. 1 BVerwGG), muß die Revision als unzulässig verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 69 Abs. 1, 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Weber-Lortsch
Idel