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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1974, Az.: IV ZR 92/72

Gutachterausschuß; Gerichtlicher Sachverständiger; Wert eines Grundstücks; Besorgnis der Befangenheit; Unparteilichkeit eins Gutachters; Sachverständigenbeweis; Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1974
Aktenzeichen
IV ZR 92/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 62, 93
  • DB 1975, 302 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1975, 491-492 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 533 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 701 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Zu A:

Es liegt kein Verstoß des Gerichts gegen § 404 ZPO vor, wenn es einen Gutachterausschuß nach § 136 Abs.1 Nr. 3 BBauGB (nunmehr §§ 192 mff. BauGB) damit beauftragt, den Wert eines Grundstücks zu ermitteln.

Zu B:

Man kann einzelne Mitglieder des Gutachterausschusses nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Etwaige Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Ausschußmitgliedes können aber im Rahmen der Würdigung des Beweiswertes einer Auskunft oder eines Gutachtens Berücksichtigung finden.

Zu C:

Die Gutachtenerstattung im gerichtlichen Verfahren ist Sachverständigenbeweis; die §§ 402 ff. ZPO können nur angepaßt Anwendung finden. Eine Aufforderung zur Ergänzung oder zur Stellungnahme hinsichtlich des Parteivorbringens ist nur bei konkreten Einwänden oder Beanstandungen der Parteien möglich.

Es kann nicht die Ladung sämtlicher Mitglieder des Ausschusses zur Erläuterung des Gutachtens gefordert werden.