Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.08.1951, Az.: 3 StR 497/51
Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.08.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 497/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 03.04.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord und schwerer Raub
In der Strafsache
...
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. August 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Westram als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizobersekretär ...,
bei der Verkündung des Urteils Justizassistent ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 3. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes und des schweren Raubes in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn im Urteilsspruch zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt. Die wegen der beiden Raubtaten ausgeworfenen Strafen von drei Jahren Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus, aus denen eine Gesamtsuchthausstrafe von sechs Jahren gebildet wurde, sind gemäss § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nur in den Urteilsgründen aufgeführt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 254 StPO und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben.
I. Zu der Verfahrensrüge:
Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten mit auf die Angaben gestützt, die dieser bei seiner Vernehmung durch den Kriminalsekretär R. am 1. Juni 1950 gemacht hat. Kriminalsekretär R. ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden; das von ihm gefertigte Protokoll wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift "zum Nachweis, dass eine Urkunde bestimmten Inhalts vorhanden ist," teilweise verlesene. In den Urteilsgründen ist das Protokoll im Auszug wörtlich wiedergegeben. Die Revision will daraus schliessen, dass das Schwurgericht entgegen dem Verbot des § 254 StPO das polizeiliche Protokoll als Beweismittel für die Abgabe der in ihm beurkundeten Aussage des Angeklagten verwertet habe. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Nach anerkannter Rechtsprechung (RGSt 61, 72; 69, 90; OGHSt 1 S. 111; 3 S. 24) durfte das Schwurgericht die in dem Protokoll enthaltenen Erklärungen des Angeklagten euch in ihrem Wortlaut seiner Entscheidung über die Schuldfrage zugrunde legen, sofern der Verhörsbeamte als Zeuge bekundete, dass der Angeklagte die Erklärungen so, wie in dem Protokoll wiedergegeben, wirklich abgegeben habe. Dies hat der Zeuge R. nach den Urteilsfeststellungen getan; er hat hinzugesetzt, er (R.) habe weitgehend die eigenen Formulierungen des Angeklagten zu Protokoll gebracht. Das Schwurgericht ist von der Richtigkeit dieser Bekundung überzeugt. Es hat festgestellt, dass darnach keine Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte bei der Vernehmung am 1. Juni 1950 die in Urteil wiedergegebenen Aussagen gemacht hat. Darnach hat das Schwurgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte die in dem Protokoll enthaltenen Erklärungen, so wie dort bekundet, wirklich abgegeben hat, nicht - wie die Revision meint - auf die nichtrichterliche Niederschrift, sondern allein auf die zeugenschaftliche Aussage des verhörenden Beamtenüber die Niederschrift, ihr Zustandekommen und ihren Inhalt, gegründet. Ein Verfahrensverstoss liegt daher nicht vor.
II. Zu der Sachrüge:
Die Einwendung der Revision, die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigten nur eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, geht fehl. Das Schwurgericht hat sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe lediglich auf die - hellbeleuchteten - Scheinwerfer des Kraftrades geschossen und geglaubt, der ihn verfolgende Polizeibeamte sässe nicht mehr auf dem Kraftrad, ausführlich auseinandergesetzt. Es hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte, als er zu schiessen begann, davon ausgegangen ist, der Beamte sei noch auf dem Kraftrad gesessen, und dass der Angeklagte ferner in diesem Augenblick zumindest mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Beamten gerechnet und diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen hat. Allerdings genügt es zur Bejahung des bedingten Vorsatzes nicht, dass der Täter mit der Möglichkeit des strafrechtlichen Erfolges gerechnet und ihn "in den Kauf genommen" hat; vielmehr ist dazu weitergehend erforderlich, dass es diesen Erfolg gebilligt und ihn damit für den Fall, dass er eintrete, gewollt hat (RGSt 76 S. 116; 73, S. 43; OGHSt 2 S. 254). Aus den Feststellungen des Urteils ist jedoch alsÜberzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte mit der von ihn als möglich erkannten Folge seiner Handlung einverstanden gewesen ist und sie, weil er sie innerlich billigte (und nicht, weil er darauf vertraute, die Folge werde schliesslich doch nicht eintreten), bewusst in Kauf genommen hat.
Die Ausführungen des Urteils, es spreche "ein grosses Mass von Wahrscheinlichkeit" dafür, dass der Angeklagte den Gendarmeriebeamten absichtlich getötet habe, "gleichwohl" sei nicht festzustellen gewesen, dass er den ihn verfolgenden Polizeibeamten "unbedingt" habe töten wollen, der Angeklagte habe jedoch mit der Möglichkeit, ihn tödlich zu treffen, gerechnet und sich durch die Vorstellung dieser möglichen Folge seiner Handlung nicht vom Schiessen abhalten lassen, können nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts geschossen hat, weil er mit der möglichen Folge seiner Schüsse, der Tötung des Beamten, einverstanden gewesen ist und sie gebilligt hat.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils, die das Revisionsgericht gemäss dem § 352 StPO auf die Sachrüge hin vorgenommen hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckte Namentlich bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Beamten erschossen hat, um eine Straftat zu verdecken, und deshalb des Mordes schuldig ist. Allerdings ist die Verdeckungsabsicht im Sinne des. § 211 Abs. 2 nicht schon dann gegeben, wenn der Täter - entsprechend den 2. Mischtatbestand des durch das Gesetz vom 4. September 1941 (Reichsgesetzblatt S. 549) aufgehobenen § 214 StGB - bei der Unternehmung einer strafbaren Handlung vorsätzlich einen Menschen tötet, um sich der Ergreifung auf frischer Tat zu entziehen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte aber geschossen, um seine Festnahme durch den Polizeibeamten und damit seine Entdeckung als Mittäter bei den vorangegangenen beiden Raubüberfällen auf die A. zu verhindern. Die Raubüberfälle waren der Polizei angezeigt worden; doch waren die Täter nicht bekannt. Der Angeklagte konnte daher noch seine Täterschaft an denÜberfällen und damit diese Straftaten verdecken. Er hat sich auch nach den Urteilsfeststellungen bei der Abgabe der Schüsse von diesem Gedanken leiten lassen. Die Absicht des Angeklagten, sich der Festnahme zu entziehen, fiel also mit seiner Absicht, unerkannt zu entkommen und seine Beteiligung an den Raubtaten nicht bekannt werden zu lassen, diese also zu verdecken, zusammen (vgl. OGH JR 1950 S. 117). Der Angeklagte ist sonach zu Recht wegen Mordes verurteilt worden. Auch die Verurteilung wegen schweren Raubs nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Ziff 1 und 4 in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zu verwerfen.
Henneka
Scharpenseel
Der Bundesrichter Dr. Baldus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Krauss
Ludwig