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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1981, Az.: BVerwG 7 B 169.80

Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule; Indoktrinierung durch die Schule zu einem bestimmten Sozialverhalten; Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens von Grundschülern durch schriftliche Aussagen ohne Noten; Anspruch auf Benotung des Verhaltens eines Schülers auf Grund des Informationsanspruchs von Eltern und Schülern; Gesetzesvorbehalt für die Regelung des Inhalts der Zeugnisse an Grundschulen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 169.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 29.08.1973 - AZ: 10 K 1167/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1980 - AZ: 5 A 2321/78

Fundstellen

  • DVBl 1982, 224 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdJB 1982, 392-393

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule umfaßt auch die Erziehung zum Sozialverhalten. Die Schule muß hierbei für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen.

  2. 2.

    Das Grundgesetz gibt Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, daß in den Grundschulklassen 1 und 2 Zeugnisse mit Noten erteilt werden. Dem Informationsanspruch der Eltern und Schüler wird in den Grundschulklassen 1 und 2 auch durch verbalisierte Zeugnisse genügt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1980 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger zu 1), Sohn der Kläger zu 2), wurde zu Beginn des Schuljahres 1976/77 in die beklagte Grundschule eingeschult. Zum Abschluß der Schuljahre 1 und 2 erhielt er Zeugnisse, in denen sein "Sozial- und Arbeitsverhalten" bzw. in Klasse 2 nur sein Arbeitsverhalten beschrieben war. Außerdem enthielten die Zeugnisse in textlicher Fassung "Hinweise zu den Lernbereichen"; Noten waren nicht festgesetzt. Diese Art der Zeugniserteilung beruhte auf den Runderlassen des nordrhein-westfälischen Kultusministers vom 13. Mai 1976 (GABl. S. 275) und vom 22. März 1977 (GABl. S. 154).

2

Die Kläger erhoben Klage mit dem Begehren,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) ein Zeugnis für die Schuljahre 1 und 2 auszustellen, das keine Angaben über das Sozialverhalten enthält und die Leistungen des Klägers zu 1) in Notenform bewertet.

3

Sie halten die durch Ministerialerlaß eingeführte Regelung der Erteilung von nicht leistungsbezogenen Zeugnissen mit Angaben über das Sozialverhalten für verfassungswidrig und berufen sich auf von ihnen vorgelegte Rechtsgutachten der Professoren ... und ...

4

Das Verwaltungsgericht Köln wies durch Urteil vom 29. August 1978 die Klage ab. Die Berufung der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. April 1980 zurück.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Kläger Beschwerde eingelegt.

6

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

Die Kläger meinen in Anlehung an das Gutachten von Professor Dr. E. der Erziehungsauftrag des Staates in der Schule umfasse nicht das Sozialverhalten, sondern bestehe nur insoweit, als Erziehung notwendiges Annex zur Wissensvermittlung sei. Dieses Vorbringen gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, daß der in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzte staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 47, 46 [72] betr. Sexualerziehung in der Schule). Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen (BVerfGE 34, 165 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] [182]); sie soll das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranbilden (BVerfGE 47, 46 [72]). Demgemäß schreibt Art. 7 der nordrhein-westfälischen Verfassung u.a. vor, daß vornehmstes Ziel der Erziehung sei, "die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken", und daß die Jugend "im Geiste der Menschlichkeit erzogen werden soll". Allerdings muß die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten - ähnlich wie bei der Sexualerziehung (vgl. BVerfGE 47, 46; BVerwGE 57, 360 [364]) - für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen. Mit dieser durch das Grundgesetz gebotenen Einschränkung, deren Grenzen nach den Feststellungen des Berufungsurteils im vorliegenden Fall eingehalten sind, darf die Schule das Sozialverhalten als Gegenstand der staatlichen Schul er Ziehung auch im Zeugnis beurteilen, wie es hier durch schriftliche Aussagen geschehen ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß weder das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG noch das Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit einen Anspruch gegen die Schule auf Unterlassung von Aussagen zum Sozialverhalten im Zeugnis begründen.

8

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, den Klägern stehe kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Leistungsnoten zu, wirft keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts auf. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß Eltern und Schüler aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf angemessene Information über Leistungsvermögen und Lernfortschritte des Kindes haben. Ohne eine derartige Information können Eltern und Schule ihre gemeinsame Erziehungsaufgabe, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [74]). Dieser Informationsanspruch fordert aber nicht zwingend, daß die Leistungen des einzelnen Schülers nach Noten bewertet werden. Vielmehr kann ihn jedenfalls in den Grundschulklassen 1 und 2 auch durch verbalisierte Zeugnisse, also schriftliche Aussagen zum Lernfortschritt in den einzelnen Lernbereichen, Rechnung getragen werden. Diese Auffassung vertritt auch die Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages in ihrem Entwurf eines Landesschulpesetzes (vgl. Deutscher Juristentag, Schule im Rechtsstaat, Band I, Entwurf für ein Landesschulgesetz, Bericht der Kommission Schulrecht, 1981, Begründung zu § 55 SchulGE). Wie der Informationsanspruch der Eltern und Schüler durch Zeugniserteilung zu erfüllen ist, hat der Staat als Träger der Schulhoheit nach seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Entgegen der von den Klägern unter Hinweis auf das Gutachten von Professor Dr. E. vertretenen Ansicht läßt sich aus dem Grundgesetz kein Anspruch auf eine Information über das Verhältnis der Leistungen des einzelnen Kindes zum allgemeinen Leistungsniveau der Klasse herleiten. Demgemäß hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 113.78 - (DÖV 1978, 845 = JZ 1978, 604 = MDR 1978, 1050 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 57) ausgesprochen, daß Bundesrecht nicht gebietet, einem Schüler oder seinen Eltern generell nach jeder Klassenarbeit eine Übersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten (Notenspiegel) zugänglich zu machen. Soweit die Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages in ihrem Schnigesetzentwurf (a.a.O., Begründung zu §§ 54 und 55 SchulGE) eine gewisse Standardisierung der Leistungsbewertung zumindest bei wichtigen schulischen Entscheidungen zur Sicherung der Rechte des Schülers für notwendig hält, trifft dies für den hier in Frage stehenden Bereich der Grundschulklassen 1 und 2 nicht zu.

9

Die Beschwerde hält weiter für klärungsbedürftig, ob die von den Klägern beanstandete, durch Ministerialerlaß eingeführte Zeugnisregelung, die Benotung in den Lernbereichen zu unterlassen, dem Gesetzesvorbehalt unterfällt. Das Berufungsgericht verneint dies, weil die Entscheidung über die Frage, ob in den Lernbereichen eine Benotung stattfinden solle, keinen grundrechtsrelevanten Bereich betreffe; wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte von Eltern und Schülern sei die Information darüber, ob das Kind die Lernzielanforderungen der Klasse erfülle; hierauf werde durch die Neuregelung der Zeugniserteilung für die Grundschulklassen 1 und 2 nicht verzichtet. Das Berufungsgericht hält auch die Beurteilung des Sozialverhaltens durch eine schriftliche Aussage für nicht grundrechtsrelevant, weil sie die Grundrechte weder konkretisiere noch ausgestalte, sich im Rahmen des herkömmlichen Schulbetriebs halte und den Informationsanspruch der Eltern des Kindes gerade nicht beeinträchtige, sondern besser als zuvor durch die früher in den Zeugnissen erteilten Kopfnoten zu "Betragen, Ordnung und häuslichen Fleiß" bzw. "Führung, Aufmerksamkeit und Fleiß", die nur einen Teilbereich des Sozialverhaltens erfaßten, erfülle. Demgegenüber wird in den von den Klägern vorgelegten Gutachten der Gesetzesvorbehalt für die hier streitige Zeugnisregelung in den Grundschulklassen 1 und 2 bejaht. Die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages schlägt in ihrem Schulgesetzentwurf (a.a.O., Begründung zu § 55 SchulGE) eine gesetzliche Regelung der Zeugnisse in den Grundzügen mit ergänzender Regelung der Einzelheiten durch Rechtsverordnung sowie eine gesetzliche Grundlage für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 - BVerwG 7 C 11.76 - (BVerwGE 56, 155) für die Versetzung eines Schülers die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung bejaht, andererseits in seinem Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 113.78 - (a.a.O.) für den allgemeinen Auskunftsanspruch von Eltern und Schülern außerhalb der Zeugnisse das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung verneint. Es mag einiges dafür sprechen, daß die hier streitige Zeugnisregelung dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, weil sie - zwar in weitaus geringerem Maße als eine Versetzungsentscheidung - die Grundrechte der Eltern und Schüler aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sexualerziehung hervorgehoben hat, ist es auch Aufgabe des Gesetzgebers, die oft flüssigen und nur schwer auszumachenden Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie den Persönlichkeitsrechten des Kindes zu markieren, weil dies für die Ausübung der Grundrechte vielfach von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 47, 46 [80]). Gleichwohl kommt der Fräse hier keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, da der Landesgesetzgeber inzwischen eine rechtssatzmäßige Regelung geschaffen hat.

10

§ 25 Abs. 3 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 8. November 1978 (GV.NW. S. 552), die auf der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchVG beruht, bestimmt, daß die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 und 2 der Grundschule anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen kann. Die gemäß § 26 b SchVG erlassene Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO - GS) vom 30. Mai 1979 (GV. NW. S. 465) bestimmt in § 10 Abs. 2, daß die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 Aussagen über die Lernentwicklung im Arbeits- und Sozialverhalten sowie in den Lernbereichen/Fächern enthalten. Diese Regelungen genügen den Anforderungen jedenfalls eines Gesetzesvorbehalts.

11

Grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich auch nicht der von der Beschwerde noch gestreiften Frage zu, ob ein Zeugnis ohne Noten die Effektivität des Rechtsschutzes verkürze und damit aus der Sicht des Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich erscheine. Textliche Aussagen in einem Zeugnis sind im Rahmen des der Schule einzuräumenden Beurteilungsspielraums grundsätzlich in derselben Weise verwaltungsgerichtlich überprüfbar wie Noten; unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß auf diese Weise "wesentliche Beurteilungen des Schülers... in die Sphäre des Informationgesprächs abgedrängt werden."

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen