Bundessozialgericht
Urt. v. 18.01.1990, Az.: 8 RKnU 1/89
Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.01.1990
- Aktenzeichen
- 8 RKnU 1/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Stuttgart 08.11.1988 - L 6 KnU 684/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 66, 156 - 159
- MDR 1990, 658 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1990, 496-498 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Eine Selbsttötung ist auch dann rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht, wenn - bei fehlender Willensbeeinträchtigung - die Folgen des Arbeitsunfalles wesentliche Bedingung für den Entschluß zur Selbsttötung gewesen sind (Aufgabe von BSGE 54, 184 = SozR 2200 § 589 Nr. 6).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen nach ihrem am 22. April 1908 geborenen und am 9. Februar 1984 durch Freitod verstorbenen Ehemann K T.
K. T. war bis Juni 1963 - zuletzt als Reviersteiger - im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau beschäftigt. Er hatte wegen der durch eine - als Berufskrankheit anerkannte - Quarzstaublungenerkrankung bedingten Gesundheitsstörungen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 30 v.H. und zuletzt von 40 v.H. erhalten. Seinen Erhöhungsantrag hatte die Beklagte im August 1982 abgelehnt.
Vom 4. bis 12. Mai 1982 und vom 22. bis 29. April 1983 war K T wegen-einer Herz- und Koronarinsuffizienz, eines Zustandes nach Herzhinterwandinfarkt und einer Emphysembronehitis stationär behandelt worden. Wegen einer Herz- und Koronarinsuffizienz, sowie wegen einer arteriellen Verschlußkrankheit, der Emphysembronchitis und einer Silikose war K T am 9. Januar 1984 erneut in stationäre Behandlung aufgenommen worden. Noch am Abend des Aufnahmetages ist er durch Freitod aus dem Leben geschieden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 1985 die Gewährung der von der Klägerin beantragten Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, die Berufskrankheit des Ehemannes der Klägerin sei nicht der alleinige Beweggrund für seinen Entschluß zur Selbsttötung gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Beklagte mit Urteil vom 16. Dezember 1986 verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, da dieser die Entscheidung zur Selbsttötung wegen der durch die Silikose bedingten Atemnot gefaßt habe; es hat die Berufung zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Das Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Klage abgewiesen: Der Ehemann der Klägerin habe den Entschluß zur Selbsttötung zwar nicht in Schädigungsabsicht gefaßt. Seine Entschließung zur Selbsttötung beruhe auch nicht auf einer infolge der durch die Berufskrankheit wesentlich bedingten Ausschließung der freien Willensbestimmung, die nach dem Beweisergebnis nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe sich zur Selbsttötung aber deshalb entschieden, weil er sich wegen der Verstärkung seiner Atemnot einem zunehmenden Leidensdruck mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit und Ausweglosigkeit ausgesetzt gesehen habe. In einem solchen Fall sei die Selbsttötung aber nur dann rechtlich wesentlich, wenn der durch die Atemnot ausgelöste Leidensdruck allein auf die Folgen der Berufskrankheit zurückzuführen sei. Das sei nicht der Fall, weil die Atemnot lediglich zu 40 v.H. durch die Berufskrankheit verursacht worden sei. Die Folgen der Silikose seien mithin objektiv nicht der alleinige Beweggrund für den Entschluß zur Selbsttötung gewesen. Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin selbst die Atemnot offenbar allein auf die Silikose zurückgeführt habet sei nicht rechtserheblich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision, mit der die Klägerin die fehlerhafte Abgrenzung der Kausalität durch das Landessozialgericht (LSG) geltend macht. Entscheidungserheblich sei allein, daß aus der Sicht des Ehemannes der Klägerin die Folgen der Berufskrankheit eine wesentliche Bedingung für den Freitod gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 1988 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 1986 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Insbesondere habe das Landessozialgericht (LSG) weder den Ursachenbegriff verkannt noch eine unzutreffende Würdigung des Falles vorgenommen.
II.
Die Revision der Klägerin ist iS der Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht (LSG) begründet.
Das Landessozialgericht (LSG) hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin den Freitod nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden oder erkennbar beeinträchtigenden Geisteszustand und auch nicht absichtlich, sondern wegen der Ausweglosigkeit seiner körperlichen Situation - insbesondere der bei ihm bestehenden Atemnot - gesucht hatte. Es konnte deshalb bei Zugrundelegung der Rechtspr des 5a-Senats des BSG (BSGE 54, 184, 185) den ursächlichen Zusammenhang zwischen der BK und dem Freitod des Ehemannes der Klägerin nur dann bejahen, wenn der durch die Atemnot ausgelöste Leidensdruck die alleinige Folge der Silikose war und der Entschluß zur Selbsttötung allein darauf beruhte. Diesem rechtlichen Ansatz folgt der erkennende Senat jedoch nicht. Er gibt als der jetzt - wie zuvor der 5a-Senat - für die Entscheidung in Angelegenheiten der Unfallversicherung für den Bergbau zuständige Senat die abweichende Rechtsansicht des 5a-Senats (aaO) auf.
Der 5a-Senat hat für den vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Sachverhalt einen rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der BK und dem Entschluß zur Selbsttötung nur dann als durch die BK wesentlich verursacht angesehen, wenn die Folgen der anerkannten BK der alleinige Beweggrund für die Selbsttötung gewesen sind. Für diese seine Rechtsansicht war leitend, daß Hinterbliebene nach § 553 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) keinen Anspruch haben, wenn der Versicherte den Arbeitsunfall absichtlich herbeigeführt hat. Diese nach dem Wortlaut sich auf die haftungsbegründende Kausalität beziehende Vorschrift findet nach dem Urteil des 2. Senats vom 18. Dezember 1962 (BSGE 18, 163) auch auf die - hier allein maßgebliche - haftungsausfüllende Kausalität Anwendung. Wegen der freiwilligen und nicht durch eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung erfolgten Herbeiführung des Todes hat der 5a-Senat in Abkehr von der im Unfallrecht herrschenden Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung oder der wesentlich mitwirkenden Ursache (BSGE 1, 254, 256; ständige Rechtspr) die kausale Verknüpfung zwischen dem Tod und den Folgen der BK enger abgegrenzt.
Der erkennende Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der Anwendung des Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Bedingung in den Fällen der Selbsttötung wegen der Folgen von anerkannten Gesundheitsstörungen, die zwar nicht die freie Willensbestimmung beeinträchtigen, jedoch gleichwohl den Entschluß zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben, abzugehen. Die Ursächlichkeit einer BK für den - durch Selbsttötung eingetretenen - Tod des Versicherten ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn deren Folgen die Entschließung zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben; es ist nicht erforderlich, daß sie die alleinige Ursache für diesen Entschluß gewesen sind. Auch bei einer solchen wesentlichen Mitverursachung ist die Willensbestimmung des Versicherten, der aus dem Leben scheiden will, durch die Folgen der BK entscheidend geprägt. Dies schließt die Annahme einer absichtlichen Todesverursachung iS des § 553 Reichsversicherungsordnung (RVO) aus.
Von dieser Abgrenzung sind - soweit aus dem vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist - möglicherweise zwar die vom SG gehörten Sachverständigen teilweise ausgegangen. Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Gutachten jedoch nicht unter dem rechtlichen Ansatz der wesentlichen Mitbedingtheit der Folgen der BK an der Entschließung zur Selbsttötung, sondern nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob der durch die BK bedingte Leidensdruck Alleinursache für den Entschluß zur Selbsttötung war. Diese Feststellung wird das Landessozialgericht (LSG) nachzuholen haben.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landessozialgericht (LSG) ferner zu prüfen haben, ob an der weiteren Begründung festzuhalten ist, es sei unbeachtlich, inwieweit der Versicherte die Atemnot "offenbar" allein auf die Silikose zurückgeführt habe. Im Hinblick auf den auch hier maßgeblichen Ursachenbegriff ist die im Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. Dezember 1962 (aaO) dargelegte Inhaltsbestimmung der Wesentlichkeit einer Bedingung entsprechend zu erweitern. Demgemäß ist bei der Frage, ob die BK kausal für die Selbsttötung iS einer wesentlichen Mitbedingung war, nicht nur - wie der 2. Senat (aaO) entschieden hat und auch nur zu entscheiden hatte -, auf die Reaktionsweise eines "normalen" Verletzten oder Berufskranken abzustellen, sondern darauf, wie der Betroffene individuell auf die Folgen der BK reagiert hat. Bei der Kausalitätsfrage ist zu prüfen, welche Auswirkungen das Krankheitsgeschehen gerade auf die in Betracht kommende Einzelpersönlichkeit mit ihrer jeweils gegebenen Struktureigenheit im körperlichseelischen Bereich gehabt hat (BSGE 58, 230, 232 mwN). Unerheblich ist dabei, daß es sich in dem vom 2. Senat (aaO) entschiedenen Fall um Umstände handelte, die die freie Willensbestimmung des Verletzten betrafen, während hier keine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung vorlag, der Verletzte aber gleichwohl - jedenfalls nach den vom Landessozialgericht (LSG) getroffenen Feststellungen - allein wegen der Folge seiner teilweise silikotisch bedingten Atemnot den Tod gesucht hat. Zwar können falsche Vorstellungen über die Auswirkungen einer BK im Einzelfall nicht rechtserheblich sein, etwa wenn sie objektiv nicht nachvollziehbar sind. Das ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und bedarf deshalb der konkreten Prüfung und Feststellung. Die subjektiven Vorstellungen sind aber nicht, wie das Landessozialgericht (LSG) meint, in jedem Falle bedeutungslos für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage.