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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 7 AS 47/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.07.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 47/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180725BB7AS4725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt an der Oder - 12.01.2024 - AZ: S 17 AS 318/22
LSG Berlin-Brandenburg - 11.02.2025 - AZ: L 4 AS 184/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2025 - L 4 AS 184/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die vom Kläger angefochtene Entscheidung über die abschließende Festsetzung von Alg II sei Gegenstand des Streits über die - vorliegend nicht verfahrensgegenständliche - vorläufige Bewilligung geworden, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das LSG hat seinen Beschluss auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG gestützt, sodass eine angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspräche.

4

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Entscheidung des LSG durch Beschluss nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG stehen könnte. Die Gründe für eine beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG hat die Berichterstatterin dem Kläger in einem ausführlichen Hinweisschreiben vom 6.11.2024 dargelegt, sodass für die vom Kläger behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 SGG) keinerlei Anhaltspunkte bestehen.