Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1970, Az.: 2 AZR 439/69
Prokuraentziehung; Prokuraerneuerung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.09.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 439/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hanau 30.05.1968 - Ca 741/67
- LAG Frankfurt 16.05.1969 - 3 Sa 432/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 270
- DB 1971, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 822 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Lehnt es der Arbeitgeber ab, einem Angestellten Prokura zu erteilen oder eine widerrufene Prokura zu erneuern, nachdem der Anlaß ihrer Entziehung weggefallen ist, so rechtfertigt das allein noch keine außerordentliche Kündigung durch den Angestellten. Eine solche kann aber begründet sein, wenn es dem Angestellten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis ohne Prokura fortzusetzen.
2. Ist das Verhalten des Arbeitgebers vertragswidrig und schuldhaft, so steht dem Angestellten ein Anspruch auf Ersatz des durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu.