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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1970, Az.: 2 AZR 439/69

Prokuraentziehung; Prokuraerneuerung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.09.1970
Aktenzeichen
2 AZR 439/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hanau 30.05.1968 - Ca 741/67
LAG Frankfurt 16.05.1969 - 3 Sa 432/68

Fundstellen

  • BB 1971, 270
  • DB 1971, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 822 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Lehnt es der Arbeitgeber ab, einem Angestellten Prokura zu erteilen oder eine widerrufene Prokura zu erneuern, nachdem der Anlaß ihrer Entziehung weggefallen ist, so rechtfertigt das allein noch keine außerordentliche Kündigung durch den Angestellten. Eine solche kann aber begründet sein, wenn es dem Angestellten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis ohne Prokura fortzusetzen.

2. Ist das Verhalten des Arbeitgebers vertragswidrig und schuldhaft, so steht dem Angestellten ein Anspruch auf Ersatz des durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu.