Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1953, Az.: V ZR 175/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 175/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.03.1952
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 75 - 79
- DB 1954, 213 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Fritz W. in B., O.strasse ...,
Prozessgegner
die Firma Rudolf M. GmbH in B., O.strasse ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf M. daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§ 909 BGB schützt nur die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks. Wird ein Grundstück vertieft und verliert dadurch der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze, so daß das auf diesem stehende Gebäude einstürzt, so kann der Eigentümer eines anschliessenden Grundstücks keine Ansprüche aus § 909 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB erheben, wenn der Boden seines Grundstücks unverändert bleibt, aber das auf ihm stehende Gebäude wegen baulicher Verbindung mit dem eingestürzten Schaden erlitten hat.
- 2)
Bei der Übertragung von Bauarbeiten oder ihrer Beaufsichtigung auf einen Dritten erstreckt sich die Sorgfalt bei der Auswahl nicht auch darauf, daß der Dritte zum Ersatz von Schäden, die er bei Ausführung des Auftrags allenfalls anderen zufügt, entsprechende Mittel hat oder haftpflichtversichert ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm in Westf. vom 27. März 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes O.strasse ... in B.. Der Beklagten gehört das an der selben Strasse, nämlich als Nr. ... gelegene Trümmergrundstück, das inzwischen wieder bebaut ist. Das zwischen den Grundstücken der Parteien gelegene, durch den Krieg in seinen oberen Teilen schwer beschädigte, jedoch im Frühjahr 1948 im Rohbau und inzwischen völlig wieder hergestellte Hausgrundstück Nr. ... steht im Eigentum des Kaufmanns E..
Alle drei Hausfundamente sind eng aneinander gebaut und nicht durch Wege, Anlagen o.a. getrennt. Die Häuser besitzen bzw. besassen jedoch getrennte Brandmauern. Die Häuser Nr. ... und ..., also die des Klägers und des Kaufmanns E., waren durch Träger und Anker miteinander verbunden.
Das damalige Trümmergrundstück der Beklagten besass zum E.schen Hause hin einen noch erhaltenen Keller mit gewölbeartiger Decke. Die Kellermauer zum E.schen Hause hin hatte eine Stärke von etwa 0,85 m. Das E.sche Haus ist nicht unterkellert. Die untere Tiefe des Fundaments des E.schen Hauses zum Grundstück der Beklagten lag etwa 1,35 m über der Kellersohle der Beklagten, jedoch noch 1 m unter der Erdoberfläche. Der Baugrund des E.schen Hauses ist Fließsand.
Anfang des Jahres 1948 begann die Beklagte mit den Vorbereitungen zum Wiederaufbau. Ihr Geschäftsführer Rudolf M. betraute durch mündlichen Vertrag namens der Beklagten den Architekten G. in B. mit der Herstellung der Baupläne und auch mit der örtlichen Bauleitung. Dieser setzte auf der Baustelle den jetzigen Architekten Be. als damaligen Bauleiter ein. Die Beklagte sorgte selbst für die Trümmerbeseitigung. Zu diesem Zweck beauftragte sie die Firma F., ein Ingenieurbüro, mit Abbruch und Räumung. Auch Leute und Geräte der Firma H. waren an dem Abbruch beteiligt. Die Trümmer wurden geräumt und in diesem Zusammenhang auch die noch erhaltene Kellerdecke späterhin zerschlagen. Die Beklagte wollte zunächst im Interesse der Kostenersparnis einen niedrigen Keller in Kauf nehmen, um auf der alten Kellersohle aufbauen zu können. Im Gespräch mit dem Architekten G. erfuhr jedoch der Geschäftsführer der Beklagten, daß die zuständigen Organe der Stadt dies sicherlich nicht genehmigen würden. Beide kamen dann dahin überein, daß G. zwar versuchen solle, eine dahingehende Genehmigung bei der Stadt zu erwirken, daß aber andernfalls nach der von G. angegebenen und schon zeichnerisch festgelegten Weise verfahren werden sollte. Dies bedingte dann eine weitere Ausschachtung um 60 cm und Wegnahme der Kellersohle. Tatsächlich wurde dann auch nach der Trümmerbeseitigung von den F.'- und H.'schen Arbeitern der Erdboden in einer Tiefe von 60 cm unter der alten Kellersohle ausgehoben; dabei wurde hart an den stehenden Wänden, die später durch meterweise Abtragung und Ersetzung mit neuer. Mauerwerk unterfangen werden sollten, heruntergestochen. Wer die Anweisung zum Ausschachten gegeben hat, ist unter den Parteien streitig, auch, ob überhaupt eine unmittelbare Anweisung gegeben worden ist. Irgendwelches Abstützen oder sonstige Schutzmassnahmen, um den unter der alten Kellermauer zutage tretenden Fließsand und das sonstige Erdreich am Nachrutschen zu verhindern, erfolgten nicht.
Am 20. März 1948 kippte die Giebelwand des E.schen Hauses, die zum Grundstück der Beklagten hin gelegen war, um, nachdem die Fundamente dieser Wand nachgegeben hatten. Infolge des Druckes des E.schen Hauses war auch die stehengebliebene Kellerwand der Beklagten teilweise abgesackt und hatte sich zur Baugrube hin leicht geneigt. Dies führte zum völligen Einsturz des E.schen Hauses mit Ausnahme eines Teiles der Strassenfassade und der zum Kläger hin gelegenen Wand einschließlich des ersten Stockwerkes.
Dadurch wurden auch die in die Brandmauer des Hauses des Klägers eingelassenen Träger und Anker aus ihrer Lage gebracht und die Seitenwand des klägerischen Hauses um etwa 15 cm herausgerissen. Im Hause des Klägers entstanden überall kleinere und grössere Risse. Das Haus selbst jedoch blieb stehen.
Der Kaufmann E. hat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und den Architekten G. sowie gegen die Inhaber der Firmen F. und H. in den Prozessen 2 O 55/48 Landgericht Bielefeld (gegen F. und H.) und 2 O 127/48 Landgericht Bielefeld (gegen die Beklagte und G.), die im Laufe des ersten Rechtszugs zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, geltend gemacht. In der ersten Instanz ist die Klage E.s gegen F. und H. abgewiesen worden, während die Beklagte und G. als Gesamtschuldner zum Ersatz allen E. entstandenen Schadens verurteilt worden sind. Vor Rechtskraft des erstinstanziellen Urteils ist das Verfahren gegen G. wegen seines am 21.12.949 erfolgter. Todes, (er starb einen Tag nach der Urteilsverkündung) dasjenige gegen F. wegen Konkurseröffnung ausgesetzt worden. Der auf die Berufung der Beklagten und E.s in die zweite Instanz gelangte Prozess wurde am 2. März 1951 durch Vergleich vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM, H. zu einer solchen von 3.450 DM. Mit diesem Vergleich sollten alle Ansprüche mit Ausnahme derjenigen Rückgriffsansprüche, die der Kläger W. etwa gegen E. stellen würde, abgegolten sein.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Einsturz des E.schen Hauses und die Beschädigung seines eigenen Hauses ein Schaden von insgesamt 14.355,96 DM entstanden. Der Schaden verteile sich auf:
| 6.937,50 DM | Architektenrechnung, |
|---|---|
| 619,88 DM | Architektenhonorar, |
| 1.532,58 DM | einzelne, vom Kläger selbst herangezogene Handwerker, |
| 2.200,- DM | noch nicht beseitigte Schäden, |
| 2.400,- DM | noch auszuführende Malerarbeiten, |
| 630,- DM | aus abgetretener Forderung, |
Letzterer Schaden sei seiner Mieterin, der Witwe W., dadurch entstanden, daß sie für das im klägerischen Hause gemietete Geschäftslokal einen Ersatzraum habe mieten müssen, da der Raum im Hause des Klägers infolge der Beschädigung unbrauchbar gewesen sei. In den Monaten April bis Juli 1948 habe sie dafür einen Betrug von 150 RM bzw. DM aufgewendet. Die Umzugskosten hätten 300 DM betragen. Diese Forderung habe Frau W. an den Kläger abgetreten.
Der Kläger meint, die Beklagte sei für diesen ihm entstandenen Schaden haftbar. Die Beklagte habe ihr Grundstück in unzulässiger Weise vertieft bzw. vertiefen lassen. Dadurch habe sie dem Nachbargrundstück die Stütze seines Bodens entzogen. Ferner habe die Beklagte bei der Ausführung ihres Bauvorhabens die bestehenden baupolizeilichen Schutzvorschriften nicht beachtet. Außerdem gereiche ihr zum Vorwurf, daß ihr Geschäftsführer Rudolf M. keine leistungsfähige Baufirma mit den Ausschachtungsarbeiten betraut und es verabsäumt habe, die Ausschachtung zu beaufsichtigen. Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Kläger auf die in dem Verfahren 2 O 55/48 und 2 O 127/48 LG Bielefeld erstatteten Gutachten und die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen Bezug. Danach sei die Vertiefung des Grundstücks allein für für Einsturz des E.schen Hausen ursächlich gewesen. Die Ausschachtarbeiten seien entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt worden. Der Geschäftsführer M. habe sie in eigener Regie der Beklagten durch ungeschulte Kräfte durchführen lassen. Die Firma F. sei ein nur für Abbruchsarbeiten geeignetes Unternehmen gewesen. Ein für Abbruchsarbeiten geeignetes Unternehmen sei noch nicht für Ausschachtungsarbeiten als geeignet anzusehen, zum anderen habe die Firma F. bei den Ausschachtungsarbeiten nicht mehr die Stellung eines Unternehmers gehabt, sondern nur mehr die Arbeiter zur Verfügung gestellt. Diese hätten nicht unter der Leitung eines fachkundigen Poliers oder auch nur eines qualifizierten Vorarbeiters gestanden. Zwar hafte auch der Architekt G., da ihm Entwurf und Bauleitung übertragen worden sei. Er sei aber vom Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht in Kenntnis gesetzt werden.
Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe erstmalig am 13.8.1948 jede Ersatzleistung abgelehnt, seit diesem Tag befinde sie sich in Verzug. Er hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.355,96 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.8.1948 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß die Schäden durch den Einsturz des E.schen Hauses verursacht seien und daß insoweit die Beklagte ein Verschulden treffe. Sie bestreitet auch die Höhe des Schadens.
Das Landgericht machte die Akten 2 O 55/48 und 2 O 127/48 LG Bielefeld nebst der in ihnen enthaltenen Beweisaufnahme zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und erklärte die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung. Sie hat im zweiten Rechtszuge weiter vorgetragen: Sie (Beklagte) treffe keinerlei Verschulden. Alles etwaige schuldhafte Unterlassen falle dem Architekten G. zur Last. Er sei ein besonders tüchtiger und befähigter Fachmann gewesen, wie in B. allgemein bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei durch die Bestellung des Architekten von jeder eigenen Verantwortlichkeit freigestellt worden. G. sei nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der örtlichen Bauleitung beauftragt gewesen, die er durch seinen Bauführer Be. habe durchführen lassen. Die Übertragung der örtlichen Bauleitung sei ein besonderer Teil des Architektenvertrags gewesen, und für die örtliche Bauleitung habe der Architekt auch eine besondere erhebliche Vergütung, nämlich 25 % des Honorars für die Planarbeiten und die Oberleitung bekommen. Die Übertragung der örtlichen Bauleitung habe gerade den Zweck, die ins einzelne gehende Beaufsichtigung des Baues dem Architekten zu übertragen und damit die Verantwortlichkeit eines besonderen Bauunternehmers zu ersetzen. Die örtliche Bauleitung umfasse die Überwachung der Herstellung in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Angaben und Anweisungen des Architekten in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen Regeln sowie der behördlichem Vorschriften. Die örtliche Bauleitung sei auch vom Architekten und seinem Bauleiter durchgeführt worden. Der Architekt habe die Ausschachtungsarbeiten täglich beaufsichtigt. Er habe im einzelnen Anweisungen erteilt, wo und wie tief ausgeschachtet werden solle. Er allein habe auch die Tiefe des Fundaments feststellen und beurteilen können, daß die stehengebliebene Mauer ein wichtiger Bestandteil des Hauses Nr. ... gewesen sei. Der Architekt habe ja auch die Mauer meterweise unterfangen wollen. Der Einsturz sei darauf zurückzuführen, daß der Zeitpunkt dieses Unterfangens falsch gewählt worden sei. Es hätte gleichzeitig mit dem Ausschachten geschehen müssen.
Einige Wochen vor dem Einsturz habe der jetzige Rechtsanwalt Dr. Fr., ein damaliger Angestellter der Beklagten, den Architekten G. darauf aufmerksam gemacht, daß eine Beseitigung der an der Strasse stehengebliebenen Kellerwand doch sicherlich gefahrdrohend sei. G. habe diese Bedenken zerstreut mit dem Hinweis, es sei keinerlei Gefahr vorhanden, weil die Mauer meterweise abgebaut und ebenso wieder errichtet würde.
Wenige Tage vor dem Einsturz, aber bevor noch mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen gewesen sei, habe der Geschäftsführer der Beklagten zusammen mit dem Gesellschafter der Beklagten, dem Fabrikanten K., auf der Baustelle den Architekten G. angetroffen. Man habe sich darüber unterhalten, ob dem Wunsche der Beklagten, die Kellersohle zu erhalten, nicht doch stattgegeben werden könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Architekten G. gefragt, ob die Tieferlegung der Sohle mit Rücksicht auf das E.sche Haus überhaupt anhängig sei. Darauf habe G. geantwortet: "Das lassen Sie man meine Sorge sein". M. habe wörtlich hinzugefügt: "Wenn Sie das ändern wollen, dann machen Sie das bitte ohne mich."
In dem Sinn, daß die Mauer meterweise unterfangen würde, habe der Bauführer Be. im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten den Vorarbeiter He. beschieden, als er Mitte März 1948 diesem die Anweisung über die Vertiefung der Kellersohle gegeben und He. veranlasst habe, Löcher zu graben, um die Tiefe der Ausschachtung an der Mauer festzustellen.
Das E.sche Haus sei deswegen eingestürzt, weil an dessen Hinterhaus eine Ausschachtung vorgenommen worden sei. Ferner sei eine Hauptursache des Einsturzes bereits die Entfernung der Kellerdecke gewesen, welche der Stützwand den nötigen Halt gegeben habe, den diese dem E.schen Fundament weiter gegeben habe.
Der Kläger hat u.a. erwidert: Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß sie den Architekten G. beauftragt habe. Denn einmal sei G. gar nicht ein so führender Architekt in B. gewesen - dagegen spreche sein Verhalten in dieser Sache und die - unstreitige - Tatsache, daß er nicht versichert gewesen sei und keinerlei Vermögen besessen habe. Zum anderen sei ein schriftlicher Vertrag überhaupt nicht geschlossen, schliesslich sei auch in den Vorprozessen immer streitig gewesen, in welchem Umfang G. für die Beklagte habe tätig werden sollen. Er habe dort immer darauf hingewiesen, daß G. beim Abbruch der Kellersohle und bei den Ausschachtungsarbeiten überhaupt nicht in Tätigkeit getreten sei. Die Beklagte habe diese Arbeiten in betont eigener Regie ausgeführt, ohne G. von diesen Arbeiten überhaupt zu benachrichtigen und ohne ihn zu befragen, ob die von ihr besorgten Arbeiter für derartige Arbeiten überhaupt tauglich gewesen seien. F. sei Elektro-Maschineningenieur gewesen, He. sei von Beruf Schlosser und bei F. nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Baufacharbeiter seien überhaupt nicht auf der Baustelle gewesen. Weder G. noch Be. hätten Anweisungen für die Ausschachtungsarbeiten gegeben, G. selbst sei während dieser Zeit niemals auf der Baustelle gewesen. Seine bauleitende Tätigkeit sei noch nicht in Gang gesetzt gewesen, als der Einsturz erfolgte.
Das Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und den Geschäftsführer M. der Beklagten als gesetzlichen Vertreter der Beklagten vernommen.
Es hat die Klage abgewiesen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat auf Grund der in den Parallelprozessen erstatteten Gutachten der Sachverständigen Ga. und Wi. festgestellt, daß der Einsturz des Hauses E. durch die unsachgemässe, weil ohne Stützung durchgeführte Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten verursacht worden sei. Es habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, daß auch das weiter folgende, dem Kläger gehörende Haus durch den Einsturz des E.schen Hauses in Mitleidenschaft gezogen werde, zumal ältere Häuser häufig untereinander verbunden seien. Die Ausschachtung auf dem Grundstück der Beklagten habe daher die Schäden am Eigentum des Klägers auch im Rechtssinn verursacht.
Das Berufungsgericht hat jedoch gleichwohl eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden des Klägers verneint.
I.
Eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 in Verb. mit § 909 BGB scheide aus. Allerdings sei der § 909 BGB ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, und nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 14 [21]) sei der Kreis der Nachbarschaft soweit zu ziehen, als der Einwirkungskreis der Vertiefungsarbeiten reiche. Aber § 909 BGB habe die weitere Voraussetzung, daß durch die Vertiefungsarbeiten der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliere. Unter "Grundstück" verstehe man einen mit einer bestimmten Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Teil der Erdoberfläche. Die Häuser O.strasse Nr. ... und Nr. ... seien demnach zwei verschiedene Grundstücke. Nur der Boden des Grundstücks des Kaufmanns E. habe durch die Vertiefung seinen Halt verloren, der Boden des Grundstücks des Klägers sei dagegen unberührt geblieben. Weder könnten die beiden Grundstücke für § 909 BGB als ein Grundstück angesehen werden, noch lasse die Fassung des Gesetzes die Auslegung zu, daß außer dem Boden auch die wesentlichen Bestandteile des Nachbargrundstücks unabhängig von jenen geschützt werden sollten. Andernfalls hätte die Fassung "daß dem Nachbargrundstück - nicht bloss dem Boden des Nachbargrundstücks - die erforderliche Stütze entzogen wird" gewählt werden müssen. In dieser Richtung gäben auch die gesetzgeberischen Vorarbeiten keinen Anhalt.
Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei, soweit sie die Anwendbarkeit des § 909 BGB verneine, mit seinem Zweck unvereinbar. Der Einsturz eines unterhöhlten Gebäudes gefährde in bebauten Gegenden sehr häufig weitere Nachbargrundstücke, deren Schutz vom Gesetz mitbezweckt werde. Außerdem sei eben deswegen der Begriff des Grundstücks nicht im grundbuchtechnischen Sinn zu verstehen, sondern den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu entnehmen.
Dem Berufungsgericht ist jedoch beizustimmen. Allerdings regelt § 909 BGB keinen grundbuchrechtlichen Vorgang, aber die Vorschrift betrifft, wie ihr Standort zeigt, den Inhalt des Eigentums und regelt die Rechte der Eigentümer von Grundstücken untereinander. Für die Anwendung der Vorschrift muss daher, soweit Ansprüche eines Grundeigentümers aus ihr hergeleitet werden, an dessen Eigentum und damit an das durch das Grundbuchrecht abgegrenzte Grundstückseigentum angeknüpft werden, obgleich das Gesetz eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck Grundstück nicht gibt. Auch im Sinn des täglichen Sprachgebrauchs wären im übrigen die beiden gesonderte Bauten tragenden Grundstücke Nr. ... und Nr. ... nicht als ein Grundstück zu bezeichnen. Da die Festigkeit des Bodens des - nach der Vorstellung des Gesetzes in fremdem Eigentum stehenden - Nachbargrundstücks geschützt werden soll, kann nicht angenommen werden, daß § 909 BGB die Bestandteile weiterer Grundstücke schützen sollte, wenn deren Boden nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Es ist zwar richtig, dass von diesem Standpunkt aus § 909 BGB anwendbar wäre, wenn die Grundstücke Haus Nr. ... und ... derselben Person gehörten und der Eigentümer sie als ein Grundstück hätte eintragen lassen, und dass diese verschiedenartige Behandlung je nach den Eigentumsverhältnissen befremdlich erscheint. Andererseits stände aber auch dem Kläger unzweifelhaft aus § 909 BGB kein Anspruch zu, wenn zwar durch Vertiefung auf dem Grundstück Nr. ... (E.) sein Haus in Mitleidenschaft gezogen würde, der Boden des klägerischen Grundstückes dabei aber unverändert bliebe. Hier würde es erst recht wenig einleuchten, wenn dem Kläger zwar gegen den unmittelbaren Nachbarn bei einer schadenstiftenden Bodenvertiefung kein Anspruch aus § 909 BGB zustehen sollte, wohl aber gegen einen entfernteren Nachbarn, wenn dieser sein Grundstück mit Wirkung gegen das Gebäude des Klägers vertiefen würde. § 909 BGB kann daher auch nicht wegen der nicht selten vorkommenden baulichen Verbindung nebeneinander stehender Häuser als Schutzgesetz für den Eigentümer eines entfernteren Grundstücks, dessen Boden unangetastet bleibt, angesehen werden, noch weniger selbstverständlich kann es als Schutzgesetz zugunsten des Mieters oder sonstiger lediglich auf dem Grundstück wohnender Personen gelten, wenn dem Grundeigentümer selbst bei Schaden kein Anspruch aus § 909 BGB zustände.
II.
Das Berufungsgericht verneint auch, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf § 367 Nr. 14 und Nr. 15 StGB i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB mit Erfolg stützen könne. Denn die Verantwortung für die Ausschachtungsarbeiten habe dem Architekten G. obgelegen. Dieser habe bei seiner Vernehmung in 2 O 55/48 selbst erklärt, daß ihm Entwurf und Bauleitung übertragen gewesen sei und daß sein Honorar sich nach der Bausumme berechnet habe, die den Preis der Ausschachtungsarbeiten mit umfasst habe. Darauf, ob die Abbrucharbeiten von Unternehmungen durchgeführt worden seien (F. und H.), die möglicherweise nicht die erforderlichen behördlichen Konzessionen hatten und nur nicht fachkundige Arbeiter verwendet hätten, komme es nicht an, da die Beschädigungen des Hauses des Klägers nicht im Zuge der Abbruch-, sondern der Ausschachtungsarbeiten eingetreten seien, die zum Aufgabengebiet des Architekten G. gehört hätten. Ihm könne nicht entgangen sein, daß Arbeiter auf der Baustelle arbeiteten. Er sei laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet gewesen, vor allem als sie in das kritische Stadium der Ausschachtung gekommen seien; er sei auch mehrfach auf der Baustelle gewesen. Seine Aussage, er sei über den Abschluss der Abbrucharbeiten und den Beginn der Ausschachtungsarbeiten nicht in Kenntnis gesetzt worden, sei erwiesenermassen unrichtig.
Dem Zeugen Fr. gegenüber, der Bedenken geäussert habe, ob bei den Arbeiten am Grundstück keine Gefahr bestehe, daß von der Strasse her das Erdreich wegrutsche, habe G. erklärt, solche Gefahr bestehe nicht, da man das Mauerwerk Meter für Meter wegnehme und so gleich wieder aufbaue. Ausserdem habe G. bei einer Unterredung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen K. kurz vor dem 29.2.1948 sogar auf der Baustelle sich für die Vertiefung der Kellersohle unter das noch stehende Fundament (des Hauses der Beklagten) ausgesprochen und dabei auf die Frage des Geschäftsführers der Beklagten, ob eine solche Vertiefung mit Rücksicht auf die Nachbarn überhaupt durchführbar sei, erwidert: "Das lassen sie man meine Sorge sein". Demgemäss habe der Bauleiter des Architekten G., der Zeuge Be., dem Vorarbeiter He. auf der Baustelle erklärt, man müsse 60 cm unter die Kellersohle gehen, beim Aufbau des Hauses sollten dann die Grundmauern Meter für Meter unterfangen werden. Diese Äußerungen habe He. mit Recht als eine Arbeitsanweisung für die Ausschachtung angesehen. G. und Be. hätten beide gewusst, daß die Beklagte mit Arbeitern, die sie sich von dritter Seite beschafft hatte, die von G. geforderte Vertiefung herstelle.
Die Beklagte sei weder Bauherr noch Bauleiter gewesen, vielmehr habe die Verantwortung für die baupolizeilichen Schutzmassnahmen allein G. getroffen, auf den sich die Beklagte mangels eigener Fachkenntnisse habe verlassen müssen, insbesondere, wenn er ihre Bedenken als unbegründet bezeichnet habe. Sogar die Fachleute G. und Be. hätten, davon sei das Berufungsgericht überzeugt, bis zu dem Augenblick, wo man mit der Beseitigung der Grundmauern begonnen haben würde, keine Sicherungsmassnahmen für nötig gehalten. Ihre Notwendigkeit habe umsoweniger die Beklagte voraussehen können.
1.
Die Revision glaubt, die Schadensersatzansprüche auch auf andere gesetzliche Vorschriften als auf § 367 Nr. 14 und 15 StGB und § 823 Abs. 2 BGB stützen zu können.
a)
Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Verhältnis zu den von ihr beschäftigten Arbeitern, die die Ausschachtungsarbeiten vorgenommen hätten, die Stellung eines Geschäftsherrn nach § 831 BGB gehabt. Die Revision verweist auf die Ausführungen des Berufungsurteils, daß der Geschäftsführer M. nach dem oben erwähnten Gespräch mit G. und K. wegen Überlassung von Arbeitern für die Tieferlegung mit der Firma F. in Verbindung getreten sei (Berufungsurteil S 25 unten) und daß die Beklagte mit diesen Leuten die von G. geforderte Vertiefung habe vornehmen lassen (Berufungsurt S 28). Da der Firmeninhaber F. die Mitarbeit abgelehnt habe, sei das Erfordernis leitender Weisungen des Geschäftsführers M. und die Verpflichtung der Arbeiter zu deren Befolgung ohne weiteres gegeben gewesen.
Geschäftsherr ist derjenige, von dessen Willen die Bestellten bei der Ausführung der Verrichtung derart abhängig sind, daß sie seinen Weisungen zu folgen haben. Insbesondere die Wendung des Berufungsurteils, die Beklagte habe die geforderte Vertiefung vornehmen lassen, könnte den Anschein erwecken, als habe das Berufungsgericht jene Abhängigkeit damit feststellen woller. Damit wäre jedoch übersehen, daß nach seiner Feststellung (Berufungsurt S 27 oben Bl 120 GA) die Ausschachtungsarbeiten erst begonnen haben, nachdem der örtliche Vertreter des Architekten G., der Zeuge Be., dem für die Ausschachtungsarbeiten vorgesehenen Vorarbeiter He. gegenüber erklärt hatte, man müsse tiefer gehen, nämlich um 60 cm, während dagegen der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hatte, wie die technische Ausführung gemacht werde, sei ihm gleichgültig, er wolle aber auf keinen Fall Treppen zum Ladenlokal haben. Damit war in Übereinstimmung mit dem zwischen der Beklagten und G. bestehenden Vertrag, der die Leitung der Ausschachtungsarbeiten als zur örtlichen Bauleitung gehörig G. übertrug, die technische Anordnung hinsichtlich der Ausschachtungsarbeiten dem Zeugen Be. für G. überlassen, wie das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Zeugen He. feststellt. Die Beklagte hat somit die Arbeiter der technischen Anweisung des Architekten unterstellt und ist weder dadurch Geschäftsherrin geworden, daß sie diese Arbeiter beschafft hat (RGZ 170, 1 [8]), noch dadurch, daß sie sie bezahlt und hierzu mit dem Vorarbeiter He. abgerechnat hat, ebersowenig aber dadurch, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der wegen der drohenden Währungsreform auf raschen Fortschritt der Arbeiten bedacht war, die Arbeiter angespornt hat. Der Kläger kann daher nichts für seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Tatsache ableiten, daß die Beklagte keine Bauarbeiter beschafft hat und daß sie selbst technische Anweisungen, insbesondere die zur Verhütung des Einsturzes notwendigen für die Ausschachtung nicht erteilt hat. Ist nach alledem § 831 BGB zu Lasten der Beklagten nicht anwendbar, so bedarf es keiner Untersuchung nach der Richtung, ob die die Vertiefung Ausführenden sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben.
b)
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie die Revision an sich zutreffend hervorhebt, der Grundsatz anerkannt, der Eigentümer einer Sache habe dafür zu sorgen, daß bei billiger Rücksichtnahme auf die Belange anderer nach Massgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seine Sache nicht durch ihre Beschaffenheit dritte Personen in Gefahr bringe (RG JW 1933, 2763; BGB RGRK 10. Aufl. § 823 Anm. 6 f und die dort aufgeführten Entscheidungen). Es mag auch kein Anlass bestehen, diesen Grundsatz nur für die Verletzung von Personen, nicht aber auch für die Beschädigung von Sachen gelten zu lassen. Die Rechtsprechung leitet hieraus eine Haftung gemäss § 823 Abs. 1 BGB ab. Es kann auch unterstellt werden, daß die Beklagte, wenn auch nicht nach § 909 BGB, so doch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht an sich gehalten war, die dann doch eingetretenen Schäden für das Eigentum des Klägers abzuwenden.
Handelt es sich in solchen Fällen der Verkehrssicherungspflicht um Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, die durch einen Unternehmer auszuführen oder zu beaufsichtigen sind, so ist mit der Übertragung der Arbeiten an einen als tüchtig bekannten Fachmann, als welcher der Architekt G. nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zu dem Einsturz galt, der Eigentümer seiner Pflichten, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unter allen Umständen ledig geworden. Auch in diesem Fall besteht noch eine Aufsichtspflicht des Eigentümers im Rahmen des ihm als Nichtfachmann Zumutbaren (Palandt BGB 10. Aufl. § 823 Anm. 14 a; Erman BGB § 823 Anm. 19 ff S 1071). Dabei hängt das Mass der von dem Eigentümer zu fordernden Sorgfalt von den Umständen des Einzelfalles ab (RGZ 132, 51 [58] - zu § 909 BGB), wobei aber der ganz besonders strenge Maßstab, den das Reichsgericht für die Pflichten des Eigentümers aus § 909 BGB entwickelt hat (siehe die oben angeführte Entscheidung), nicht gilt. Das Berufungsgericht führt in dieser Hinsicht aus, es sei für einen Laien auf dem Gebiet des Bauwesens schwierig, einen angesehenen Architekten zu überwachen. Hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen, der statischen Berechnungen und der Art der Umsetzung der Bauabsichten in die Wirklichkeit müsse sich der Laie auf den Fachmann verlassen, im übrigen habe die Beklagte jedoch durch ihren Angestellten Dr. Fr. wie auch durch den Geschäftsführer M. den Architekten G. auf die Gefahr hingewiesen, die sich aus der Vertiefung des Grundstücks möglicherweise für die Nachbarn ergäben, G. habe ihre Bedenken alle zerstreut.
Diese Ausführungen zeigen, daß sich das Berufungsgericht der Möglichkeit bewußt gewesen ist, es könne neben G. auch noch die Beklagte haften. Einen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen. Von der Beklagten war nicht zu verlangen, daß sie etwa die Richtigkeit der fachmännischen Ansicht des G. und seines Bauführers, des gleichfalls sachverständigen Be., Sicherungsmassnahmen durch Unterfangen seien erst mit dem Beginn der Beseitigung der Grundmauern erforderlich, durch einen andern Fachmann nachprüfen ließ, insbesondere, wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, G. laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet gewesen ist und Be. häufig auf der Baustelle anwesend war.
Die Revision hält ein Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten unter folgenden Gesichtspunkten für gegeben: G. und Be. hätten der Beklagten eine Wegnahme der alten Kellermauer Meter für Meter mit sofortigem Unterfangen freigelegter Teile durch neues Mauerwerk als erforderlich bezeichnet. Der Geschäftsführer M. habe die Unterhöhlung und Wegnahme der Kellerwand gesehen, trotzdem aber nichts unternommen, um die Mauerarbeiten, deren gleichzeitige Vornahme die Architekten für geboten gehalten hätten, herbeizuführen. Diese Rüge steht mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts und dem Akteninhalt in Widerspruch.
Das Berufungsgericht hat, wie bereits erwähnt, festgestellt, daß die Architekten das Unterfangen gerade erst für nötig hielten, wem man an die Beseitigung der Grundmauern ginge, zu der es aber wegen des Einsturzes gar nicht mehr kam. In diesem Sinn hat sich auch M. bei seiner Vernehmung geäussert.
2.
a)
Wer für die Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB als Täter in Betracht kommt, nur der Bauleiter oder auch der Bauherr, ist streitig (s. Schönke StGB, 5. Aufl. § 367 XIV Anm. 3; Schwarz StGB 4. Aufl. § 367 Anm. 14). Vom Standpunkt der Auffassung aus, die Vorschrift betreffe nur den Bauleiter, scheidet die Beklagte, genauer gesagt M., der als ihr mit dem Bau befasster gesetzlicher Vertreter ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte (KG DJZ 1908, 142), ohne weiteres aus. Aber auch die weitere Auslegung, die den Bauherrn einschliesst (RGZ 6, 260), führt nicht zur Haftbarkeit der Beklagten gemäss § 367 Nr. 14 StGB i.V.m. § § 31, 823 BGB; denn die Zuwiderhandlung erfordert Verschulden (s. auch § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB), das hinsichtlich des Geschäftsführers der Beklagten verneint werden muss, weil von der Polizei angeordnete Sicherungsmassnahmen nicht ersichtlich sind und er hinsichtlich der Frage, ob solche erforderlich seien, als Laie in Bausachen, wie dargelegt, sich auf den Architekten G. als Fachmann verlassen musste, wobei er die Gefahr ebensowenig erkennen konnte wie die auf dem Grundstück der Beklagten arbeitenden Bauarbeiter, die ja ständig auf der Baustelle waren und durch ihre eigene Tätigkeit in erster Linie bedroht wurden.
b)
Für den Fall eines Baues ohne baupolizeiliche Genehmigung nach § 367 Nr. 15 StGB sind Bauherr und Baumeister nebeneinander verantwortlich. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte und ihr Geschäftsführer schieden auch als Bauherr aus, weil sie die Verantwortung auf G. als leitenden Architekten übertragen hätten. Aber hierin kann dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden. Bauherr ist, wer auf seine Rechnung und Verantwortung bauliche Massnahmen veranlasse, dergestalt, daß sein Wille den Bau beherrscht und, abgesehen von der technischen Seite, für die Ausführung derart massgebend ist, daß der Bauausführende seinen Anordnungen nachzukommen hat (Dalcke Strafrecht und Strafverfahren 15. Aufl. § 367 Nr. 15 StGB Anm. 45; KG DJZ 1908, 141). Die Aushebung der Baugrube unterhalb der Kellersohle, die ein Teil des Gesamtbauvorhabens war, geschah auf Rechnung der Beklagten. Lediglich die technische Ausgestaltung des Baues unterstand der Leitung des Architekten, während für die Errichtung des Baues als solchen letzten Endes der Wille der Beklagten massgebend war. Trotz dieses Rechtsirrtums hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 367 Nr. 15 StGB mit Recht abgelehnt. In welchem Umfange § 367 Nr. 15 StGB ein Schutzgesetz zu Gunsten der durch den beabsichtigten Bau möglicherweise gefährdeten Grundstückseigentümer ist, braucht nicht erörtert zu werden. Die Haftung der Beklagten würde die Feststellung voraussetzen, dass durch die Einholung der Baugenehmigung der Einsturz vermieden worden wäre, etwa, dass die Baupolizeibehörde hinsichtlich der Ausschachtung Sicherheitsauflagen gemacht hätte. Gerade wenn sie für einen Baufachmann ohnedies geboten waren, verstand sich ihre besondere Auferlegung nicht von selbst. Hier fehlt es schon an den entsprechenden Behauptungen der Klagepartei, insoweit übereinstimmend mit dem Standpunkt des Klägers E. in seinem Rechtsstreit gegen die Beklagte und G. 2 O 127/48, vgl. Schriftsatz vom Februar 1949 Seite 24/25, wo ausgeführt worden war, die Kausalität zwischen der Verletzung des § 367 Nr. 15 StGB und dem eingetretenen Schaden könne nicht bewiesen werden. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang allerdings die Verletzung des § 139 ZPO. Aber der Kläger war es selbst, der in seiner Berufungsbeantwortung vom 8.12.1951 (Bl 51 GA) die vom Oberlandesgericht im Rechtsstreit E. gegen M. aufgeworfenen Fragen mitgeteilt hat, die auch den Punkt der baupolizeilichen Genehmigung umfassten. Von Seiten der Sachverständigen Ga. und Wi., auf die das erkennende Gericht sich gestützt hat, war andererseits das Fehlen baupolizeilicher Genehmigung nicht erörtert worden. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß die Beklagte und ihr Geschäftsführer nicht Bauherren seien, war die etwa versäumte Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ohne Bedeutung. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht die ihm durch § 139 ZPO auferlegte Fragepflicht verletzt hätte.
Ist somit die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB nicht festzustellen, so erledigt sich damit der weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es von dem Kläger für das Verschulden der Beklagten Beweis fordere, obwohl dieses Verschulden bei objektiv widerrechtlicher Verletzung fremden Eigentums zu vermuten sei (RGZ 145, 107 [116]). Ein derartiger Satz ist von der Rechtsprechung nicht für jede unerlaubte Handlung ganz allgemein aufgestellt worden, sondern nur für die Verletzung von Schutzgesetzen (Erman BGB § 823 Anm. 12 e/ee). Im übrigen hält das Berufungsgericht trotz seiner Ausdrucksweise, der Kläger hat gegen die Beklagte den Schuldbeweis nicht erbracht, wie seine Ausführungen zeigen, sie in Wahrheit für entlastet.
3.
Das Berufungsgericht hat, wie schon das Gericht des ersten Rechtszugs in der Sache 2 O 55/48, es dahingestellt gelassen, ob das Zerschlagen der Kellerdecke, das zu den Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beklagten gehörte, für den Einsturz (mit) ursächlich gewesen sei. Da die Abbrucharbeiten nicht Sache des Architekten G. waren, sondern von der Firma F. im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurden und der Leiter der Firma F. nach der Behauptung des Klägers keine ausreichende Vorbildung für Bauarbeiten gehabt haben soll, vertritt die Revision die Auffassung, das Berufungsgericht hätte über die Ursächlichkeit des Zerschlagens der Kellerdecke für den Hauseinsturz eine Feststellung treffen müssen. Hier hätte sich möglicherweise, meint sie, eine Verantwortung der Beklagten für den Einsturz ergeben. Dieser Angriff geht aber fehl. Daß die zerschlagene Kellerdecke allein den Einsturz nicht verursacht hat, steht fest. Das Haus E. blieb auch dann noch stehen. Bei den Ausschachtungsarbeiten war der Wegfall der Kellerdecke bereits eine gegebene Tatsache, die derjenige zu berücksichtigen hatte, der für die Ausschachtungsarbeiten verantwortlich war. Auf deren - vom Berufungsgerichte bejahte - Ursächlichkeit für den Einsturz und jene Verantwortlichkeit für die Ausschachtungsarbeiten kam es daher allein an.
4.
Die Revision vermisst eine sichtbare Zäsur in der Leitung der Bauarbeiten mit dem Beginn der Ausschachtung, weil G. nach Aussage des Vorarbeiters He. im Verfahren 2 O 55/48 auf der Baustelle keine Anweisungen erteilt habe, übrigens auch wegen der Abrechnung der Beklagten mit F. für die Ausschachtungsarbeiten an diesen kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Wenn aber G. auch für die Ausschachtungsarbeiten die örtliche Bauleitung zu führen sich verpflichtet und hierfür eine höhere Vergütung zu bekommen hatte, wie er selbst dargelegt hat, und als sein Vertreter der auf der Baustelle häufig erscheinende Bauführer Be. mit der dem He. gegenüber abgegebenen Erklärung, er müsse 60 cm tiefer gehen, den Anstoss zu den Ausschachtungsarbeiten gegeben hatte, so war der Zeitpunkt, des Übergangs der Bauleitung auf den Architekten hinreichend klar ausgeschieden. Dabei ist bemerkenswert, daß in der von der Revision angeführten Aussage des He. sich der Satz findet: "Die Vertiefung des Kellers hat Be. auch überwacht".
III.
1.
Der Kläger hat Beweis dafür angeboten, daß am Abend vor dem Einsturz, als noch bis gegen 21 Uhr die Kolonne He. gearbeitet habe, G. und Be. damals nicht anwesend gewesen seien, weiter dafür, daß die Arbeiten hinter dem Rücken G.s und ohne Beaufsichtigung geschehen seien. Das Berufungsgericht hat unter Unterstellung im übrigen eine Beweiserhebung zu dem letzten Beweisthema für unzulässig erklärt, da es sich hier nur um Schlussfolgerungen handle. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist das nicht zu beanstanden, weil der Gegensatz zu den konkreten Angaben über die Abwesenheit G.s und Be.s zeigt, daß hier nur die Schlussfolgerung aus den vorher bezeichneten Tatsachen für diesen Abend gezogen werden sollte (s. auch Schriftsatz des Klägers vom 29.1.1952 Seite 1). Überdies hätte angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß G. und Be. Schutzmassnahmen erst beim Abtragen der Grundmauern für erforderlich hielten, ihre Anwesenheit an diesem Abend im Geschehensablauf nichts geändert.
2.
Die Revision macht noch geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass G. die Verantwortung für die Vertiefungsarbeit übernommen habe, beruhe auf unvollständiger Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO). Es habe nicht beachtet, dass der Zeuge Fr., dessen Aussage (Bl 83 GA) im gegenwärtigen Rechtsstreit das Berufungsgericht gefolgt sei, hier erst 4 Jahre nach den bekundeten Vorgängen ausgesagt habe, aber schon einmal viel früher im Verfahren 2 O 55/48 am 12.11.1948 bekundet habe, der Gedanke einer Gefährdung des Nachbarhauses sei zu keiner Zeit, insbesondere auch nicht vor dem Entschluss zur Vertiefung aufgetaucht. Ein beachtlicher Widerspruch liegt aber nicht vor, da auch bei der Vernehmung des Zeugen Fr. vor dem jetzt erkennenden Gericht der Zeuge nicht von Befürchtungen hinsichtlich des Hauses E., sondern nur hinsichtlich eines Abrutschens der Strasse bei jenem Gespräch mit G. berichtet hat. Zu einer ausdrücklichen Erörterung in dieser Hinsicht war das Berufungsgericht nach § 286 ZPO nicht verpflichtet.
Wenn die Revision darauf hinweist, daß die Beklagte erst nach dem Tod des G.s die schon oben erwähnte Behauptung aufgestellt habe, daß in einem Gespräch zwischen K., M. und G. dieser auf eine allenfalls dem Nachbar drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden sei und darin einen Wechsel der Verteidigung sieht, die früher auf Unkenntnis der Gefahr aufgebaut gewesen sei, so kann auch hier ein Verstoss gegen § 286 ZPO nicht festgestellt werden. Der Kläger hatte in dieser Hinsicht allerdings bereits im Schriftsatz vom 19.3.1952 S 7 f Ausführungen gemacht. Das Berufungsgericht hatte aber nur die leitenden Erwägungen für seine Beweisführung anzugeben und brauchte den Wechsel der Verteidigung nicht zu erwähnen, wenn es ihm keine durchgreifende Bedeutung zumass.
IV.
Abzulehnen ist auch die Auffassung der Revision, zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt müsse ein Grundstückseigentümer, der Bauarbeiten einem Unternehmer übertrage, bei dessen Auswahl sich auch vergewissern, daß er gegen etwaige Schadensersatzansprüche von Nachbarn ausreichend haftpflichtversichert sei, die diese wegen Übertragung der Verantwortung auf den Unternehmer gegen den Eigentümer nicht geltend machen könnten. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die, sei es nach § 831, sei es nach § 823 BGB der Eigentümer aufwenden muss, soll dazu dienen, rechtswidrige schädigende Handlungen des vom Eigentümer Ausgewählten gerade nach Möglichkeit zu verhindern, nicht aber für den Fall entstehenden Schadens dem Verletzten einen zahlungsfähigen Schuldner zu verschaffen. Solchem Interesse dient nur eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, wie sie etwa bei der Kraftfahrzeughalterhaftung besteht. Hat der Eigentümer hinsichtlich der Verhinderung des Schadens das Seinige getan, so darf ihn für einen trotzdem entstandenen Schaden keine Haftung treffen, auch nicht in der Form, daß er durch erhöhte Gebühren für den Sachverständigen Dritten auf seine Kosten Versicherungsschutz verschafft. Darin läge die Auferlegung einer dem Gesetz fremden neuen Kausalhaftung.
Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.