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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1990, Az.: IV ZR 143/89

Gliedertaxe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 143/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 964-965 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Systematik der sogenannten Gliedertaxe in § 8 II Abs. 2a AUB.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine weitere Invaliditätsentschädigung. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1. September 1982 eine Versicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung vor 1988 (AUB) zugrunde liegen. Die vereinbarte Invaliditätssumme beträgt 182.000 DM.

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Am 5. April 1986 verletzte sich der Kläger beim Holzschneiden. Davon sind an vier Fingern seiner rechten Hand Dauerschäden zurückgeblieben, nur die Weichteilverletzung des Daumens ist folgenlos verheilt. Die Beklagte ließ ein Gutachten über die unfallbedingten Dauerschäden und ihre Auswirkungen erstellen und entschädigte den Kläger für die Gebrauchseinschränkung der vier Finger gemäß der sogenannten Gliedertaxe in § 8 AUB. Der Kläger beansprucht unter Berufung auf die Ansicht des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen eine Invaliditätsentschädigung für eine hälftige Gebrauchseinschränkung seiner rechten Hand, d.h. über die mit 35.035 DM entschädigte Fingergesamtinvalidität von 19, 25% hinaus weitere 15.015 DM - unter Zugrundelegung einer 27,5%igen Invalidität. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

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Auch die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen S., von denen auch die Parteien ausgingen, seien bei dem Unfall nur die vier Finger verletzt und in Mitleidenschaft gezogen worden, nicht aber die Funktion der Mittelhand oder der Handwurzel. Der Sachverständige vertrete nur ausweislich seiner schriftlichen Äußerungen die Ansicht, daß bei Verletzung mehrerer Finger auch im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Hand in Betracht gezogen werden müsse. Nach der Gliedertaxe der AUB sei die Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit von Fingern aber nur nach den Fingersätzen der Taxe zu entschädigen. Schon die Aufnahme der einzelnen Finger in diese Gliedertaxe zeige, daß bei Verlust oder Gebrauchsbeeinträchtigung einzelner Finger nicht auf die dadurch eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der gesamten Hand abgestellt werden könne. Denn der Verlust oder die Funktionseinschränkung jedes einzelnen Fingers wirke sich stets auf die Gebrauchsfähigkeit der ganzen Hand aus. Wäre es zulässig, bei Verlust einzelner Finger nach dem Grad der Beeinträchtigung der ganzen Hand zu fragen und den Invaliditätsgrad nach einem Teil des für den Verlust der ganzen Hand angegebenen Satzes zu bemessen, so müßte man auch den Verlust der Hand als Gebrauchsbeeinträchtigung des Unterarmes, den Verlust des Unterarmes als Gebrauchsbeeinträchtigung des anschließenden Armteiles bewerten. Daß der ganze Arm vom Schultergelenk beginnend bis zu den Fingern in verschiedene Teilbereiche untergliedert und für den Verlust jedes Teils ein besonderer Invaliditätssatz angegeben sei, könne nur bedeuten, daß die Versicherungsleistung sich stets nach dem für den Verlust des untergeordneten Gliedes (und entsprechend für seine Gebrauchseinschränkung) angegebenen Invaliditätssatz zu richten habe. Der unterschiedlich hohe Prozentsatz - 2O% für den Verlust des Daumens, 10% für den Verlust des Zeigefingers und nur noch je 5% für den Verlust des dritten bis fünften Fingers - trage der Tatsache Rechnung, daß sich der Verlust der verschiedenen Finger unterschiedlich auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand auswirke. Der Invaliditätsgrad für den Verlust sämtlicher Finger einer Hand betrage 45%, d.h. 82% des für den Verlust der Hand im Handgelenk angegebenen Satzes. Das weise aus, daß der Unterschied Berücksichtigung gefunden habe zwischen dem totalen Verlust einer Hand und einer fingerlosen Hand, mit der zumindest noch unterstützende Tätigkeiten ausgeführt werden könnten.

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2. Diese Ausführungen bekämpft die Revision ohne Erfolg.

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a) Auch sie räumt ein, daß der Verlust einzelner Finger und entsprechendes hat für die Gebrauchseinschränkung oder die völlige Gebrauchsunfähigkeit einzelner Finger zu gelten - unvermeidbar auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand ausstrahlt. Darüber hinaus wirkt sich ein Fingerverlust auch mehr oder weniger spürbar auf die Gebrauchsfähigkeit des Armes aus. Die jeweiligen Auswirkungen von Fingerverlusten (und Gebrauchseinschränkungen) auf die Gebrauchsfähigkeit von Hand (und Arm) sind unterschiedlich. Sie hängen davon ab, um welchen der fünf Finger einer Hand es geht. Das ist durch den Bau der menschlichen Hand bedingt, der dazu führt, daß die Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm in stärkerem Maße von der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit des Daumens und auch des Zeigefingers abhängt als von der der übrigen drei Finger. Zutreffend hat das Berufungsgericht herausgestellt, daß diesem Umstand mit den unterschiedlichen Fingersätzen der Gliedertaxe Rechnung getragen ist. Berücksichtigt ist ferner in der Gliedertaxe der unübersehbare Unterschied, der sich für die Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm danach ergibt, ob es um einen Verlust der Hand im Handgelenk geht oder um den Verlust der fünf Finger einer Hand, der eine Restgebrauchsfähigkeit der Hand bestehen läßt. Diese Art der Abstufung behält die Gliedertaxe der AUB bei für den Armverlust. Ist der Arm im Schultergelenk verloren gegangen (oder gebrauchsunfähig geworden), so fehlt es an jeglicher Restgebrauchsfähigkeit dieses Armes (einschließlich der Hand und ihrer Finger); ist der Arm oberhalb des Ellenbogengelenks verloren, so ist eine geringe Gebrauchsfähigkeit des verbliebenen Armstumpfes noch vorhanden, die etwas zunimmt bei einem Verlust des Armes unterhalb des Ellenbogens. Dem Rechnung tragend wird der gänzliche Armverlust in der Gliedertaxe mit 7O%, der Verlust oberhalb des Ellenbogengelenks mit 65% und der Verlust unterhalb des Ellenbogengelenks mit 6O% bewertet, d.h. noch um 5% höher als der Verlust der Hand im Handgelenk, der die Gebrauchsfähigkeit des Armes ebenfalls schon empfindlich mindert. Damit erweist sich die Argumentation der Revision, daß die Invaliditätsbestimmungen des

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§ 8 II Abs. 2 und 3 AUB es von ihrer Systematik her nicht verbieten würden, "in eine Parallelwertung darüber einzutreten, wie sich Organverlust und Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen auf die regelmäßig daraus resultierende Gebrauchsunfähigkeit der anschließenden Extremitäten auswirken und in welchem Verhältnis die daraus zu ermittelnden Invaliditätsgrade zueinander stehen, " als unzutreffend. Vielmehr ist in jedem der genannten Invaliditätsprozentsätze bereits mitberücksichtigt, wie sich der unfallbedingte Verlust - und dementsprechend gemäß § 8 II Abs. 3 AUB die unfallbedingte Gebrauchsunfähigkeit oder Gebrauchseinschränkung - eines Untergliedes oder Gliedteils auf den verbleibenden Gliedrest auswirkt. Gerade daraus resultiert das Ansteigen des Invaliditätsprozentsatzes mit zunehmender Rumpfnähe des Gliedverlustes oder der direkten Funktionsstörung.

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b) Das ist für den Leser der sogenannten Gliedertaxe unübersehbar. Deshalb kann auch der Revision nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die in § 8 II Abs. 2 und 3 AUB von den Versicherern getroffene (pauschalierende) Regelung sei nicht unklar im Sinne des § 5 AGBG.

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c) Tritt infolge eines Unfalles neben dem Verlust von Fingern zusätzlich eine Versteifung des Handgelenks ein Beispiel, das die Revision für die Richtigkeit ihrer Ansicht bemüht - so beschränken sich die Invaliditätsfolgen gerade nicht auf einen Fingerverlust und die durch diesen Verlust bedingte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm. Es ist vielmehr ein weiterreichender Dauerschaden eingetreten, der bedingungsgemäß zu entschädigen ist. Das Handgelenk des Klägers ist indessen nicht versteift.

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d) Für ihre Deutung der Gliedertaxe kann sich die Revision nicht auf ihr günstige Kommentierungen der Gliedertaxe berufen. So führen Stiefel/Hofmann in der 14. Auflage ihres AKB-Kommentars (der die neueste Fassung der AHB zugrunde liegt, in der die Gliedertaxe - bezüglich Arm- und Beinverlust wortgetreu aus der hier maßgeblichen AUB-Fassung übernommen - in § 20 ihren Platz gefunden hat) in Rn. 36 zu § 20 unverändert wie schon in der 12. Auflage, die das Berufungsgericht zitiert hat, aus: "Sind mehrere Finger einer Hand betroffen, so ist der Invaliditätsgrad nach einer Addition der Sätze der Gliedertaxe für die einzelnen Finger zu ermitteln und nicht nach dem Wert für die Hand im Handgelenk. Anders ist es nur dann, wenn neben den Fingern auch die Mittelhand oder die Handwurzel bleibende Unfallfolgen aufweisen. " Auch Grimm und Wussow/Pürckhauer teilen keineswegs die Auffassung der Revision, wie diese geltend macht. So heißt es bei Grimm, AUB § 8 Rn. 29 wörtlich: "Umgekehrt ist der Verlust von Fingern auch nur mit dem für den jeweiligen Finger geltenden Satz und nicht etwa als Teilverlust der Hand zu bewerten. " Ebenso heißt es in der 6. Auflage von Pürckhauer/Wussow zu den AUB 88, die die Gliedertaxe nunmehr in § 7 enthalten, in Rn. 37 zu § 7 wörtlich: "Bei Verlust einzelner Finger ist ausschließlich von dem sich dafür aus der Gliedertaxe ergebenden Invaliditätsgrad auszugehen. Eine allein durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Finger bedingte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hand ist nicht maßgebend."