Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1989, Az.: 5 StR 37/89
Übermittlung der Revisionsbegründung per Telefax
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 37/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.11.1988
- LG Berlin - 30.08.1988
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Klaus F. aus B., dort geboren am ... 1959
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 21. Februar 1989
- zu 2 einstimmig -
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. November 1988, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz rechtzeitig begründet worden (vgl. BAG NJW 1987, 341).
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel