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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2002, Az.: 3 StR 251/02

Betäubungsmittel; Einziehung; Mobiltelefon; Handy; Beziehungsgegenstand; Tatwerkzeug; Einfuhr; Handeltreiben; Verwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.2002
Aktenzeichen
3 StR 251/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 15606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve vom 25. 02. 2002

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2002 im Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf § 33 BtMG gestützt werden, da es sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen sog. Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Eine an sich mögliche Einziehung als Tatwerkzeug kommt hier nicht in Betracht, da in den Urteilsgründen durch Feststellungen nicht belegt ist, daß das Mobiltelefon zur Begehung der Einfuhr oder des Handeltreibens gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen ist. Allein der insoweit im Urteil erwähnte Umstand, daß die Telefonnummer des holländischen Dealers in dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war, reicht dazu nicht aus (vgl. BGHR § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.