Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1975, Az.: 5 StR 435/75

Beurteilung zweier Vergewaltigungen als einheitliche Tat; Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1975
Aktenzeichen
5 StR 435/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 25.04.1975

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. April 1975

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung (§§ 177, 178, 223, 53 StGB) verurteilt wird,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

  3. 3.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

    Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines ... zu tragen.

Gründe

1

1.

Mit Erfolg rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die beiden Verstöße gegen § 177 StGB nur aln eine Handlung im Sinne des § 52 StGB gewertet hat.

2

a)

Sieht man zunächst von der Verletzung der minder schweren Strafvorschriften ab, so können die beiden Vergewaltigungen im natürlichen Sinne nicht als eine Willensbetätigung und damit als eine Handlung angesehen werden.

3

Dagegen spricht der Geschehensablauf. Nach Vergewaltigung der Ulrike war der Angeklagte mindestens zweimal eingeschlafen. In dieser Zeit verfügte Ruth über größere Bewegungsfreiheit als Ulrike (UA S. 12), so daß sie sogar hätte versuchen können, (allein) wegzulaufen. Jedenfalls aber kann ihre wesentlich spätere Vergewaltigung nicht als Teil derselben Willensbetätigung angesehen werden, die zur Vergewaltigung der Ulrike geführt hatte. Daß beide Verbrechen auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgingen, stützt allein die Annahme natürlicher Handlungseinheit noch nicht.

4

b)

Sind aber die Verstöße gegen § 177 StGB (für sich betrachtet) als zwei selbständige Handlungen zu werten, so ändern die tateinheitlich begangenen, minder schweren Verbrechen und Vergehen hieran nichts.

5

An seiner Entscheidung BGHSt 1, 67 ff hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten. Danach können mehrere aufeinander folgende schwere Straftaten nicht durch eine oder mehrere mit diesen in Tateinheit stehenden fortgesetzten leichteren Straftaten zu einer Einheit verbunden werden. Denn die Schuld eines Täters, der ein schwereres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere Strafen verdient hat, wird nicht dadurch verringert, daß er tateinheitlich auch noch gegen minder schwere Strafgesetze verstoßen hat. "Die Tatsachen des Lebens würden mißachtet", wenn "die schwereren Gesetzesverletzungen nur noch unselbständige Teile einer minder schweren Straftat wären" (BGHSt 2, 246, 248). Bedeutungslos ist auch, ob es sich bei dem minder schweren Verstoß um ein Verbrechen handelt (BGH a.a.O.).

6

Daß § 178 StGB deutlich hinter § 177 StGB zurücktritt, ergibt sich bereits aus dem Strafrahmen, insbesondere aus der jeweiligen Höhe der Mindeststrafe. Mit Recht hebt die Revision auch - unter vergleichsweiser Anführung des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB - auf einen unterschied im "sozialen Unrechtsgehalt" ab.

7

Der Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6, 81 findet daher hier keine Anwendung.

8

c)

Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichten dem Senat, von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch zu ändern.

9

Das Landgericht wird auf Grund eigener Feststellungen zwei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zu verhängen haben.

10

2.

Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen, weil der dargelegte Rechtsmangel ihn nicht beschwert und weil die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge andere Rechtsfehler nicht aufgedeckt hat.

11

3.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

12

4.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen, Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte