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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1974, Az.: 4 AZR 560/73

Zuweisung einer zumutbaren Wohnung; Entzug der Trennungsentschädigung; Unterbringung von Möbeln; Wertvolle Möbelstücke; Üblicherweise befahrene Strecke; Strecke eines öffentlichen Verkehrsmittels; Bestehende Straßenverbindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.09.1974
Aktenzeichen
4 AZR 560/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.07.1973 - 2 Sa 561/71

Fundstellen

  • EzA § 44 BAT Nr. 2
  • PersV 1975, 225

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzlich kann ein Bediensteter, dem wegen Zuweisung einer für ihn zumutbaren Wohnung die Trennungsentschädigung entzogen wird, demgegenüber nicht einwenden, er könne seine Möbel in der neuen Wohnung nicht unterbringen.

2. Etwas anderes kann insoweit ausnahmsweise dann gelten, wenn besonders wertvolle Möbelstücke, die einen besonderen Erinnerungswert oder auch außergewöhnlich hohen wirtschaftlichen Wert haben, in der zugewiesenen Wohnung nicht untergebracht werden können.

2. Eine "üblicherweise befahrene Strecke" im Sinne von BUKG § 2 Abs. 6 nF kann eine im Betrieb befindliche Strecke eines öffentlichen Verkehrsmittels, aber auch eine für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und deswegen üblicherweise und zulässigerweise befahrene öffentliche Straße sein.

3. Gegenüber BUKG § 2 Abs. 6 nF kann im Gegensatz zum früheren Recht bei bestehender Straßenverbindung nicht mehr eingewendet werden, der Bedienstete könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung aus seinen Arbeitsplatz nicht erreichen.