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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1974, Az.: 3 AZR 488/73

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Vertragsverletzung; Kenntnis des Kündigenden; Schadenersatzpflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1974
Aktenzeichen
3 AZR 488/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 06.06.1973 - 3 (6) 362/72

Fundstellen

  • BB 1974, 1640
  • DB 1974, 2406 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann eine Vertragsverletzung sein. Sie verpflichtet zum Schadenersatz dann, wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung oder die ungehörigen Begleitumstände kannte oder bei gehöriger Sorgfalt kennen mußte und daraus ein Schaden entsteht.