Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1999, Az.: 3 StR 554/98
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; Körpernaher Einsatz einer geladenen Gaswaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1999
- Aktenzeichen
- 3 StR 554/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 11.08.1998
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Januar 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der körpernahe Einsatz einer geladenen Gaswaffe erfüllt die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (zur entsprechenden Problematik bei einer Schreckschußwaffe vgl. Beschl. des Senats vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98); das Landgericht hat daher zu Recht § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewandt, da § 250 StGB n.F. hier nicht das mildere Gesetz ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Blauth
Miebach
Winkler
Pfister