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§ 29 ThürStatG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.