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§ 19 SGB I - Leistungen der Arbeitsförderung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Redaktionelle Abkürzung
SGB I
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-1

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

  2. 2.

    Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

  3. 3.

    Leistungen

    1. a)

      zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

    2. b)

      zur Berufswahl und Berufsausbildung,

    3. c)

      zur beruflichen Weiterbildung,

    4. d)

      zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

    5. e)

      zum Verbleib in Beschäftigung,

    6. f)

      der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

  4. 4.

    Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.