Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2026, Az.: B 11 AL 21/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 21/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190226BB11AL2125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 21.05.2024 - AZ: S 19 AL 1/21
- LSG Sachsen - 14.08.2025 - AZ: L 3 AL 30/24
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III setzt tatbestandlich wörtlich voraus, dass der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dagegen stellte die Vorgängervorschrift des § 115 Satz 1 AFG bis Ende 1985 darauf ab, ob der Arbeitslose "während des Bezugs von Arbeitslosengeld" Einkommen erzielt hat. Die Anrechnung von Nebeneinkommen soll mithin nicht von den (mitunter zufälligen) Zeitpunkten des Zuflusses bestimmter Zahlungen abhängen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger wirft folgende Rechtsfragen auf, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"1. Ist Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 SGB III auch dann auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, wenn die Bundesagentur für Arbeit zunächst einen Sperrzeitbescheid erlassen hat und diesen nach Eintritt der Bestandskraft im Rahmen eines Überprüfungsantrages zurücknimmt.
2. Handelt es sich in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.05.2019 zum Aktenzeichen B 11 AL 10/18 R, soweit das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung über den Wortlaut des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. terminologisch auf den "Bezug" von Arbeitslosengeld und nicht auf das bloße "Zustehen" von Arbeitslosengeld abgestellt hat, um eine sprachliche Ungenauigkeit oder um eine Gesetzesauslegung des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. im Sinne der früheren Gesetzesfassung des § 115 Abs. 1 AFG."
Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Fragen trotz der Bezugnahmen auf bestimmte Einzelfall-Umstände geeignet sind, eine allgemeingültige Klärung der Rechtslage zu ermöglichen. Jedenfalls hat der Kläger ihre Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Diese ist nicht nur zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben, sondern auch, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, also praktisch außer Zweifel steht (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN). Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen. Daran fehlt es hier.
Die einschlägige Regelung des § 155 Abs 1 Satz 1 SGB III setzt tatbestandlich wörtlich voraus, dass der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dagegen stellte die Vorgängervorschrift des § 115 Satz 1 AFG(in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22.12.1981, BGBl I 1497) bis Ende 1985 darauf ab, ob der Arbeitslose "während des Bezugs von Arbeitslosengeld" Einkommen erzielt hat. Wie bereits das LSG unter Hinweis auf diese Rechtsentwicklung ausgeführt hat, soll die Anrechnung von Nebeneinkommen nicht von den (mitunter zufälligen) Zeitpunkten des Zuflusses bestimmter Zahlungen abhängen. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie zeigt auch nicht auf, dass in Rechtsprechung oder Literatur ein anderes Auslegungsergebnis vertreten wird. Schließlich setzt sie sich nicht mit der naheliegenden Konsequenz des vom Kläger angestrebten Ergebnisses auseinander, dass dann im ersten Monat der Arbeitslosigkeit häufig noch kein Nebeneinkommen angerechnet werden könnte, weil das Arbeitslosengeld wegen der erforderlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit nicht rechtzeitig ausgezahlt werden kann.
b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Kläger behauptet eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu dem Urteil des BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - SozR 4-4300 § 155 Nr 1. Er legt aber jedenfalls keinen (diesem entgegenstehenden) abstrakten Rechtssatz des LSG dar. Dies gilt auch, soweit der Kläger ausführt, das LSG sei von sprachlichen Ungenauigkeiten in der zitierten Entscheidung ausgegangen. Warum hierin eine bewusste Entwicklung abweichender rechtlicher Maßstäbe durch das LSG zu sehen sein sollte, macht er nicht deutlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.