Bundessozialgericht
Urt. v. 24.08.1988, Az.: 7 RAr 53/86
Prüfungsumfang des Gerichtes; Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Fehlende Ermessensausübung; Berechtigung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Identischer Regelungsgegenstand; Neubescheidung während des laufenden Verfahrens; Versicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.08.1988
- Aktenzeichen
- 7 RAr 53/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim 13.11.1985 - S 10 Ar 383/85
- LSG Stuttgart 28.05.1986 - L 3 Ar 20/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 64, 36 - 41
- NZA 1989, 444
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch das Gericht, wenn in dem angefochtenen Bescheid die erforderliche Ermessensausübung fehlt.
2. Der Versicherungsträger ist während des Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die ohne die erforderliche Ermessensentscheidung ergangen sind, nicht berechtigt, die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben und einen denselben Regelungsgegenstand betreffenden neuen Bescheid nach Ermessenserwägungen zu erlassen.