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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.08.1988, Az.: 7 RAr 53/86

Prüfungsumfang des Gerichtes; Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Fehlende Ermessensausübung; Berechtigung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Identischer Regelungsgegenstand; Neubescheidung während des laufenden Verfahrens; Versicherungsträger

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.08.1988
Aktenzeichen
7 RAr 53/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim 13.11.1985 - S 10 Ar 383/85
LSG Stuttgart 28.05.1986 - L 3 Ar 20/86

Fundstellen

  • BSGE 64, 36 - 41
  • NZA 1989, 444

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch das Gericht, wenn in dem angefochtenen Bescheid die erforderliche Ermessensausübung fehlt.

2. Der Versicherungsträger ist während des Gerichtsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, die ohne die erforderliche Ermessensentscheidung ergangen sind, nicht berechtigt, die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben und einen denselben Regelungsgegenstand betreffenden neuen Bescheid nach Ermessenserwägungen zu erlassen.