Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1991, Az.: BVerwG 2 WD 9.91
Wehrrecht; Dienstvergehen; Vorsätzliche uneidliche Falschaussage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 9.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 30.10.1990 - AZ: 2 VL 7/90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 171 - 173
- DokBer B 1992, 166-168
- NVwZ 1993, 70 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 643 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1993, 78-79
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung disqualifiziert sich durch eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage vor Gericht als Vorgesetzter.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Roth,
sowie
Oberstleutnant Schalck, Feldwebel Fütterer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 30. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 33 Jahre alte Soldat besuchte Volks- und Realschule, die er am 7. Juni 1975 mit der mittleren Reife abschloß. Vom 13. Oktober 1975 bis 31. März 1976 war er als Arbeiter beschäftigt, ehe er mit Urkunde des Landes Hessen vom 20. Februar 1976 am 1. April 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt wurde. Am 31. Oktober 1976 schied er auf eigenes Verlangen als Angehöriger der hessischen Bereitschaftspolizei wieder aus und war anschließend als Arbeiter tätig. Am 1. Dezember 1976 begann er eine Ausbildung zum Speditionskaufmann, die er am 16. Januar 1980 erfolgreich beendete. Er blieb in seinem erlernten Beruf tätig, bis er zum 20. Februar 1980 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur Ausbildungskompanie ... in M. einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er mit Urkunde vom 24. März 1980 als Kanonier am gleichen Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit zunächst wurde auf sechs Monate, sodann auf zwei, acht und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird demnach planmäßig mit Ablauf des 15. Februar 1992 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1981 zum Unteroffizier und am 28. Juli 1982 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 16. Februar 1984 zum Feldwebel und schließlich am 24. Oktober 1988 zum Oberfeldwebel ernannt. Seinen Anträgen auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 19. November 1985 und vom 26. November 1986 wurde nicht entsprochen.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung zur 2./...bataillon ... in K. versetzt und als Kraftfahrer A verwendet. Nach seiner Unteroffizierausbildung für den Bereich Stabsdienst wurde er als Stabsdienstunteroffizier eingesetzt und vom 1. Januar 1982 an als Materialnachweisfeldwebel und Truppführer verwendet. Nachdem er im Jahre 1982 erfolgreich an dem Umsetzungslehrgang Nachschubdienst und Materialnachweis teilgenommen hatte, wurde er vom 1. Juli 1983 an als Nachschubbuchführerfeldwebel und vom 1. Februar 1984 an als Nachschubbuchführerfeldwebel und Truppführer verwendet. Zum 1. Januar 1987 wurde er zur Stabskompanie ... Korps in K. als Nachschubbuchführer versetzt. Mit Kommandierungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 14. Mai 1990 wurde er für die Zeit vom 19. Juni 1990 bis 15. Februar 1992 zur dienstzeitbeendenden Ausbildung zur Bundeswehrfachschulkompanie in K. kommandiert, um einen Lehrgang zum staatlich geprüften Betriebswirt/EDV zu absolvieren.
In der Beurteilung vom 14. September 1982 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in seiner Dienststellung als Gruppenführer mit "5 C" (voll befriedigend - uneingeschränkte Förderung möglich) bewertet. In den Beurteilungen vom 30. August 1985 und vom 11. August 1987 konnte der Soldat seine Leistungen als Führer der Ersatzteilgruppe und Nachweistruppführer sowie als Nachschubbuchführerfeldwebel jeweils auf "4 C" (ziemlich gut - uneingeschränkte Förderung möglich) steigern. In der Beurteilung vom 6. Juni 1989 - nach den neuen Beurteilungsbestimmungen - wurden seine dienstlichen Leistungen als Nachschubbuchführerfeldwebel in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" eingestuft, und in der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Einsatzführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Der Kompaniechef der Stabskompanie ... Korps, der Zeuge Major K. bezeichnete den Soldaten als kontaktfreudig, gesellig und humorvoll. Der Soldat habe sich gut in das Unteroffizierkorps integriert und sich dort auch aktiv beteiligt. Sein Einsatz und seine kameradschaftliche Verbundenheit seien stets positiv gewesen. Er sei ein dynamischer, zupackender Feldwebel, dessen dienstliche Stärken sicher dort lägen, wo er zupacken könne. Er sei eher ein Praktiker als ein "Stabsarbeiter". Hinter dem Schreibtisch fühle er sich weniger wohl als vor der Front. Seine Vorgesetzten im Stab hätten ihn als einen "gut durchschnittlichen" Oberfeldwebel bezeichnet, bei dem es gelegentlich auch mal Anlaß zur Kritik gebe. In der Beurteilung vom 27. September 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hatte, werden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" bewertet, und in der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Fähigkeit zur Einsatzführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit September 1986 die Schützenschnur und seit Juni 1984 das Leistungsabzeichen jeweils in Gold zu tragen.
Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthalten Bundeszentralregister und Disziplinarbuch für ihn keine Eintragungen.
Er erhält Dienstbezüge aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von ca. 2.980 DM. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und sonstiger Abzüge in Höhe von 78 DM werden ihm tatsächlich ca. 2.280 DM ausgezahlt. Der ledige Soldat hat einen Anschaffungskredit über 18.972 DM aufgenommen, den er in monatlichen Raten in Höhe von 363 DM tilgt. Insgesamt sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.
II
Im Dezember 1988 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht B. am 2. November 1989 - 102 Js 46495/88 - 2 Cs - wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM. Auf die schließlich auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft K. änderte das Landgericht K. mit Urteil vom 3. Mai 1990 den Strafausspruch des Urteils des Amtsgerichts B. dahin ab, daß der Soldat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt wurde. Beide Urteile sind seit dem 3. Mai 1990 rechtskräftig.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 12. März 1990, den Soldaten am 30. Oktober 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.
Die Kammer hat ihrer Entscheidung die bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts B. vom 2. Dezember 1989 zugrunde gelegt und durch eigene Feststellungen ergänzt. Sie ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Soldat übte im, Jahre 1986 eine Nebentätigkeit als Vertreter für den ... Versicherungsdienst GmbH, W., aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit veranlagte er den mit ihm damals befreundeten Fred H. am 18. September 1986 einen Vertrag auf Unfallvorsorge über eine Versicherungssumme von 10.000 DM und einer monatlichen Prämie von 44,80 DM abzuschließen. Die Versicherungsdauer war formularmäßig auf zehn Jahre festgesetzt. Bei dem Versicherungsgespräch erklärte der Soldat dem Fred H., er benötige noch einige Punkte, um an einem Weiterbildungsseminar auf Ibiza teilnehmen zu können. Er werde ihm für ein Jahr die Prämie aus der für den Vertrag zu erwartenden Provision bezahlen; nach diesem Jahr könne er dann aus dem Vertrag heraus. H. war damit einverstanden. Der Soldat bezahlte dem H. für 4 Monate die Prämie. Als dieser nach einem Jahr den Vertrag kündigte, erkannte die Versicherungsgesellschaft diese Kündigung unter Hinweis auf die vereinbarte Vertragsdauer nicht an. H. erhob daraufhin Klage beim Amtsgericht B. In dem beim Amtsgericht B. anhängigen Zivilrechtsstreit 3 C 36/88 wurde der Soldat in der Verhandlung vom 14. September 1988 durch den zuständigen Richter als Zeuge vernommen. Dabei sagte er vorsätzlich uneidlich falsch aus, daß der Versicherungsvertrag, den er als Versicherungsvertreter mit dem damaligen Zeugen H. abgeschlossen hatte, für zehn Jahre unaufkündbar gültig sei, daß über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht gesprochen worden sei. In Wirklichkeit hatte der Soldat dem Zeugen H. aber zugesichert, es sei kein Problem, nach einem Jahr den Vertrag zu kündigen.
Die Kammer würdigte die vorsätzliche falsche uneidliche Aussage in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht B. vom 14. September 1988 durch den Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb des dienstlichen Bereichs so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der als Zeuge vor Gericht vorsätzlich die Unwahrheit sage, begehe ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Soldat habe durch die falsche Aussage in dem Zivilrechtsstreit versucht, die Wahrheitsfindung des Gerichts zu vereiteln und eine falsche Entscheidung des Gerichts zugunsten der Versicherungsgesellschaft, als deren Vertreter er tätig gewesen sei, herbeizuführen. Er habe hierdurch einem anderen Staatsorgan bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben entgegengewirkt. Erschwerend komme hinzu, daß der Soldat aus eigennützigen Beweggründen die Falschaussage gemacht habe. Dabei habe er mindestens billigend in Kauf genommen, daß sein früherer Freund auf Grund seiner Falschaussage für zehn Jahre an den Versicherungsvertrag gebunden worden sei und daß dieser monatlich 44,80 DM als Prämie hätte bezahlen müssen. In dem Verhalten des Soldaten seien nicht nur mangelnde Rechtstreue, sondern auch erhebliche charakterliche Mängel sichtbar geworden, die seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich erheblich beeinträchtigt hätten. Er habe seine Eignung zum Vorgesetzten ernsthaft in Frage gestellt. Die Kammer habe in der Sache keine Milderungsgründe ersehen können. Der Soldat habe sich nicht in einer Zwangslage befunden. Für ihn habe keine Gefahr bestanden, wegen arglistiger Täuschung zur Verantwortung gezogen zu werden. Mildernd sei in der Person zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Soldat bisher als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt und als Materialnachweisfeldwebel und Nachschubbuchführer voll zufriedenstellende Leistungen erbracht habe. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer die Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers für angemessen und erforderlich gehalten.
Gegen diese ihm am 23. November 1990 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seine Verteidigerin am 21. Dezember 1990 Berufung, beschränkt auf die Maßnahmebemessung, einlegen und zu deren Begründung vortragen lassen:
Er wende sich ausschließlich gegen die Maßnahmebemessung, die auf fehlerhaften Erwägungen des Gerichts beruhe und zu der Verhängung einer völlig unverhältnismäßigen Disziplinarmaßnahme geführt habe. Während die beiden im Rahmen des Strafverfahrens in der Sache tätigen Gerichte übereinstimmend zu der Auffassung gelangt seien, daß lediglich von einem geringen Verschulden seinerseits auszugehen sei, sei das Truppendienstgericht Mitte in seinem Urteil vom 30. Oktober 1990 bei Würdigung desselben Sachverhalts zu dem Schluß gekommen, daß als angemessene Disziplinarmaßnahme lediglich die Herabsetzung vom Oberfeldwebel in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers in Betracht komme. Er, der Soldat, sei von Anfang an geständig gewesen. Er habe bereits im ersten Strafprozeß in vollem Umfang eingeräumt, die Unwahrheit im Verfahren gesagt zu haben. Er sei auch weiterhin im Rahmen des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen in vollem Umfang geständig gewesen. Die ergänzenden Feststellungen im Rahmen des Urteils des Truppendienstgerichts seien überhaupt nur möglich gewesen, da er, der Soldat, sich in vollem Umfang bereiterklärt habe, über Art und Umfang der vermittelten Versicherungen Auskunft zu erteilen. Er habe weiterhin sein Verschulden in vollem Umfang eingeräumt und dieses ausdrücklich und nachhaltig bedauert. Darüber hinaus sei er bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, so daß auch dies von Seiten des Truppendienstgerichts hätte gewürdigt werden müssen. Weiterhin sei bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen gewesen, daß dieser bei seiner Aussage im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht über sein Aussageverweigerungsrecht wegen möglicher strafrechtlicher Konsequenzen der Aussage belehrt worden sei. Diese Belehrung habe jedoch gerade die Konsequenz, die Konfliktsituation eines Zeugen abzubauen und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu eröffnen, zu einem Rechtsstreit nicht auszusagen. Diese Möglichkeit sei ihm, dem Soldaten, in dem Zivilrechtsstreit genommen gewesen, so daß auch dies bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sei. Schließlich solle auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Berücksichtigung finden, da die Verhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme auch an anderen Dienstvergehen zu beurteilen sei. So würde von Seiten des erkennenden Senats etwa bei der Veruntreuung/Unterschlagung von Kameradengeldern lediglich die Maßnahme eines Beförderungsverbots verhängt (Urteil vom 11. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 68.87 -). Die gleiche Disziplinarmaßnahme sei gegen einen Soldaten verhängt worden, der bei einem außerdienstlichen Warenhausdiebstahl eine Lederjacke entwendet habe. Auch in diesem Fall sei der Öffentlichkeit bekannt geworden, daß es sich bei dem Betreffenden um einen Soldaten gehandelt habe. Auch in diesem Fall sei damit das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit tangiert gewesen; obgleich es sich ebenfalls um einen Oberfeldwebel gehandelt habe, sei lediglich ein Beförderungsverbot verhängt worden (Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -). Andere Fälle, welche die Verhängung der Wehrdisziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall als gravierend unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien auch diejenigen der Trunkenheitsfahrt. So stelle die Regelmaßnahme bei fahrlässiger/vorsätzlicher erstmaliger Trunkenheitsfahrt lediglich die Gehaltskürzung dar. Bei Trunkenheitsfahrt im Wiederholungsfall drohe erst das Beförderungsverbot. Auch in diesen Fällen werde das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit durch den Straftatbestand beeinträchtigt. Das gleiche gelte bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, das im Regelfall mit einer Gehaltskürzung bzw. lediglich mit einem Beförderungsverbot sanktioniert werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände stelle sich danach die Herabsetzung in den Dienstrang eines Stabsunteroffiziers unter Berücksichtigung der tatbestandlichen Feststellungen im Rahmen des Urteils als völlig unverhältnismäßig dar.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und auch nach seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 und § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten erwies sich als unbegründet.
Mit Recht hat es die Kammer als schweres Dienstvergehen angesehen, wenn ein Soldat, dem auf Grund seiner Vorgesetztenstellung vorbildliche Haltung und Pflichterfüllung geboten ist (§ 10 Abs. 1 SG), als Zeuge vor Gericht vorsätzlich die Unwahrheit sagt. Der Soldat hat auch dienstlich einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dadurch begangen, daß er versucht hat, die Wahrheitsfindung durch das Gericht zu vereiteln. Er hat versucht, eine falsche Entscheidung des Gerichts zugunsten der Versicherungsgesellschaft, als deren Vertreter er tätig war, herbeizuführen; damit hat er einem anderen Staatsorgan bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben entgegengewirkt. Ein Soldat, der unbedenklich die Wahrheitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln sucht, untergräbt damit zugleich seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, die gerade für das Soldatenverhältnis - wie aus der in keinem anderen Pflichtenkatalog zu findenden ausdrücklichen Normierung der Wahrheitspflicht zu entnehmen ist - besondere Bedeutung zukommt. Er offenbart darüber hinaus erhebliche Charaktermängel, die für das auf gegenseitige Treue angelegte Wehrdienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 SG) ebenfalls beachtlich sind.
Wenn auch die - bei Meineid regelmäßig gebotene - Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41>) bei vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage allenfalls bei ganz erheblichen Erschwerungsgründen in Betracht kommen kann, die hier nicht festzustellen waren, gebieten Eigenart und Schwere eines derartigen Fehlverhaltens die Dienstgradherabsetzung. Ein Soldat disqualifiziert sich dadurch regelmäßig als Vorgesetzter und ist deshalb in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen. Die von der Kammer für angemessen gehaltene Dienstgradherabsetzung hatte deshalb auch für den Senat den Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen zu bilden (Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 2 WD 24.87 -).
Erschwerend ist zu werten, daß der Soldat aus eigennützigen Beweggründen die Falschaussage gemacht und dadurch seine unrichtigen Erklärungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft vom August 1987 ("Angaben des Kunden stimmen nicht, Kunde war bei Abschluß über Vertragsdauer informiert <siehe Spalte Vertragsdauer von - bis>, Beitrag bitte einklagen") untermauert hat. Er wußte, daß er seine Provision verloren hätte, wenn er im Rahmen des Zivilrechtsstreits wahrheitsgemäß über den Inhalt seines Gesprächs mit seinem damaligen, ihm von Kindheit an verbundenen Freund H. ausgesagt hätte. Dabei muß ihn besonders belasten, daß er, wie er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, H. "eins auswischen" wollte, weil dieser ihm ein Mädchen "ausgespannt" hatte, mithin aus Rachsucht zumindest billigend in Kauf nahm, daß sein früherer Freund auf Grund seiner Falschaussage für zehn Jahre an den Versicherungsvertrag gebunden gewesen wäre, was diesen verpflichtet hätte, über diesen Zeitraum nicht unbeachtliche Prämien leisten zu müssen. Der Soldat hat hierdurch nicht nur mangelnde Rechtstreue, sondern auch erhebliches charakterliches Fehlverhalten offenbart, das seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt und seine Eignung zum Vorgesetzten ernsthaft in Frage stellt.
Ein Milderungsgrund in der Tat liegt nicht vor. Insbesondere kann zugunsten des Soldaten nicht berücksichtigt werden, daß er bei seiner Aussage im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Der Vortrag der Verteidigerin hierzu wird zum einen durch das vollen Beweis begründende Protokoll über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts B. vom 14. September 1988 und die darin enthaltene Belehrung widerlegt; zum ändern hatte der Soldat nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung im September 1988 seine Mitarbeit bei der Versicherungsgesellschaft bereits beendet.
Mildernd ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich der Soldat sowohl im Strafverfahren als auch im vorliegenden Verfahren zu seinem Fehlverhalten bekannt hat, daß er sich bis zu diesem Dienstvergehen tadelfrei geführt und als Materialnachweisfeldwebel und Nachschubbuchführer über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat. Auch die Auszeichnungen, die er sich erdient hat, sprechen für ihn. Diese Milderungsgründe reichen bei Art und Schwere des Dienstvergehens jedoch nicht aus, um auf die von der Truppendienstkammer verhängte Dienstgradherabsetzung zu verzichten. Der Soldat hat sich durch dieses Dienstvergehen als Portepee-Unteroffizier disqualifiziert. Der Senat sah keine Gründe, die von der Kammer ausgesprochene Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier zu mildern.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Dr. Schwandt
Roth
Schalck
ütterer