Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2026, Az.: B 7 AS 53/26 AR
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Nichteinhaltung der gesetzlichen Form mangels Einlegung der Beschwerde durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.03.2026
- Aktenzeichen
- B 7 AS 53/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270326BB7AS5326AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aachen - AZ: S 2 AS 248/25
- LSG Nordrhein-Westfalen - 27.01.2026 - AZ: L 12 AS 1718/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 10.3.2026, eingegangen beim BSG am 11.3.2026, sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten, dem Kläger am 2.2.2026 zugestellten Beschluss ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form und ist zudem auch nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.3.2026 ablief, eingegangen (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).
Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.