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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1962, Az.: I ZR 108/60
„Kreuzbodenventilsäcke II“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1962
Aktenzeichen
I ZR 108/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14567
Entscheidungsname
Kreuzbodenventilsäcke II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.06.1960
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1962, 537 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1962, 398 "Kreuzbodenventilsäcke II"
  • MDR 1962, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kreuzbodenventilsäcke II

Prozessführer

der Firma Maschinenfabrik G. & H., offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Gustav G. und Martin H., in B., De. Straße ...,

Prozessgegner

die Firma Maschinenbau Martin R., Alleininhaber Kaufmann Martin R., in T., i.W.,

Amtlicher Leitsatz

Macht der wegen Patentverletzung Rechnungslegungspflichtige - namentlich in Fällen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob die von ihm hergestellten oder gelieferten Gegenstände das Patent des anderen verletzen, - in der Rechnungslegung nähere technische Angaben über diese Gegenstände, so müssen die Angaben so genau und vollständig sein, daß auch der Verletzte sich ein Urteil darüber bilden kann, ob die Gegenstände als patentverletzend zu betrachten und in die Schadensberechnung einzubeziehen sind; besteht Grund zu der Annahme, daß der Rechnungslegungspflichtige die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, so hat er auf Verlangen den Offenbarungseid zu leisten.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Juni 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hatte die ausschließliche Lizenz an dem mit Wirkung vom 8. Oktober 1937 erteilten, am 7. Oktober 1955 abgelaufenen Deutschen Reichspatent Nr. 746 334, betreffend eine Maschine zum Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken. Wegen Verletzung dieses Patents wurde die Beklagte in einem Vorprozeß durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1952 - 4. O. 30/52 -, das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 5. Mai 1953 - 2 U 174/52 - durch Zurückweisung ihrer Berufung bestätigt wurde, unter anderem dazu verurteilt,

2

der Klägerin unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise darüber Rechnung zu legen,

3

in welchem Umfang sie Maschinen zum Herstellen von Kreuzbodenventilsäcken gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, bei welchen das Ventil aus einem schlauchförmigen Rohrstück besteht, das während der Bodenbildung in den Boden eingelegt wird, und wobei folgende Vorrichtungen vorgesehen sind:

  1. a)

    zum Bilden eines Schlauches für die Ventileinlagen,

  2. b)

    zum Abtrennen einer schlauchförmigen Ventileinlage,

  3. c)

    zum Fördern der abgetrennten Ventileinlage an die Einlegestelle,

  4. d)

    zum Einlegen in den noch offenen Boden und zum Zusammenlegen und Verkleben der Bodenseitenklappen über die fertige, eingelegte Ventileinlage,

4

insbesondere wenn der Schlauch für die schlauchförmigen Ventileinlagen gegenläufig zur Förderrichtung der Ventilsäcke gebildet und in der gleichen gegenläufigen Arbeitsrichtung die Ventilsäcke vom Schlauch abgetrennt werden, so daß ohne Vergrößerung der Baulänge der Maschine ein langer Arbeitsweg zur Verfügung steht.

5

In Befolgung dieses Urteils legte die Beklagte zunächst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Di. in D. vom 19. Juni/10. Juli 1954 der Klägerin Rechnung über insgesamt 46, in der Zeit vom 27. November 1949 bis zum 5. November 1952 von ihr gelieferte Maschinen.

6

Die Klägerin beanstandete unter anderem, daß die Beklagte nicht auch über die Herstellung und Lieferung solcher Maschinen Rechnung gelegt habe, bei denen der Ventilschlauch in der Weise gebildet werde, daß zwei Papierbahnen übereinandergelegt und an ihren Längsseiten miteinander verklebt würden. Die Beklagte bestritt, daß sie über solche Maschinen Rechnung zu legen habe, da es sich dabei nicht um die Bildung "schlauchförmiger Rohrstücke" im Sinne des Urteils vom 1. Juli 1952 handele. Das Landgericht Düsseldorf billigte die Auffassung der Klägerin und setzte deshalb auf deren Antrag durch Beschluß vom 17. Dezember 1955 gegen die Beklagte zur Erzwingung der ihr durch das Urteil vom 1. Juli 1952 aufgegebenen Rechnungslegung eine Geldstrafe fest. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1956 (2 W 1/56) zurückgewiesen.

7

Die Beklagte ließ daraufhin durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Di. vom 11. Februar 1956 der Klägerin eine "Ergänzungs-Rechnungslegung" über weitere 26, in den Jahren 1952 bis 1955 von ihr gelieferte Maschinen zugehen. In der Aufstellung waren bei den unter Nr. 47-57 aufgeführten Maschinen in der Spalte 4 mit der Überschrift "Manschetten Art nach Anlage I Abb.:" die Nummern "2 + 3" eingetragen; in der Anlage waren in fünf Abbildungen mit Text verschiedene Arten der Bildung von Ventileinlagen dargestellt; dabei hieß es

zu Abb. 2:"Bei dieser Manschettenart werden zwei verschieden breite Papierbahnen an einer ihrer Längsseiten zusammen verklebt, dann die Einlage abgetrennt und die Längstränder beim Umfalzen der Bodenklappen mit umgelegt,"
zu Abb. 3:"Beide Längsränder der breiteren mit Klebstoff versehenen Bahn werden nach dem Abschneiden von der endlosen Bahn und nach dem Einlegen in den Boden beim Umfalzen der Bodenklappen mit umgefalzt."
8

In dem Begleitschreiben des Rechtsanwalts Dr. Di. vom 11. Februar 1956 hieß es am Schluß: "Zu dem weiteren Erfordernis, über die Herstellung und Lieferung solcher Maschinen der in der Urteilsformel gekennzeichneten Art Rechnung zu legen, bei denen der Schlauch in der Weise gebildet wurde, daß zwei Papierbahnen übereinandergelegt und an ihren Längsseiten miteinander verklebt wurden, erklärt die Beklagte, daß sie derartige Maschinen nicht hergestellt und geliefert hat."

9

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Ableistung des Offenbarungseides nach §259 Abs. 2 BGB. Sie hat dazu behauptet, es bestehe Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Diese Annahme rechtfertige sich insbesondere deshalb, weil auf der unter Nr. 56 der Rechnungslegung vom 11. Februar 1956 aufgeführten, an die Firma He. Papiersackfabriken Br. & Co. in Be. gelieferten Maschine Papiersäcke hergestellt worden seien, deren Ventileinlage nicht, wie angegeben, gemäß Nr. 2 oder 3 der Anlage, sondern auf eine in der Anlage überhaupt nicht dargestellte und im Begleitschreiben des Rechtsanwalts Dr. Di. abgestrittene Weise aus zwei gleich breiten Papierbahnen gebildet sei, die an beiden Längsseiten zusammen verklebt seien, und deren beide Längsränder nach dem Einlegen in den Boden beim Umfalzen der Bodenklappen mit umgefalzt worden seien.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die von ihr auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 1. Juli 1952 (LG Düsseldorf - 4 O 30/52) gelegte Rechnung so vollständig erteilt sei, wie sie dazu imstande sei.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. entgegnet: Sie habe ihre Pflicht zur Rechnungslegung mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt. Mit der an die Firma He. gelieferten Maschine seien Papiersäcke auf die von der Klägerin genannte Weise, also mittels Einlegens einer zuvor verklebten, seitlich geschlossenen Schlauchmanschette aus zwei gleich breiten Papierstreifen nur einmal im Herbst 1953 zu Versuchszwecken hergestellt worden; die Versuche hätten jedoch nicht befriedigt, die auf diese Weise hergestellten Säcke seien unbrauchbar gewesen. Die Versuche hätten vielmehr ergeben, daß sich mit der Maschine nur die in Abbildungen 2 und 3 der Anlage zur Rechnungslegung vom 11. Februar 1956 dargestellte Arbeitsweise ausführen lasse, bei der aus verschieden breiten Papierstreifen erst beim Umlegen der Bodenklappe ein Schlauch gebildet werde. Maschinen mit Vorrichtungen, die auf die in Abbildungen 2 und 3 der Anlage dargestellte Weise arbeiteten, fielen, wie unter den Parteien unstreitig, nicht unter das Urteil des Vorprozesses.

13

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte gemäß dem Klagantrag verurteilt.

14

Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, daß die Beklagte den Eid durch einen ihrer Gesellschafter zu leisten habe.

15

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

Nach §259 Abs. 2 BGB hat derjenige, der über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat (§259 Abs. 1), dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß diese Vorschrift auch für die wegen Patentverletzung geschuldete Rechnungslegung gilt, und zwar nicht nur bezüglich der "Einnahmen" sondern auch bezüglich aller sonstigen, die Patentverletzung betreffenden und für die Schadensberechnung des Verletzten erheblichen Umstände. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht es Grund zu der Annahme, daß die Beklagte die in ihrer Rechnungslegung enthaltenen Angaben über die durch den Urteilstenor des Vorprozesses gekennzeichneten Tatbestände, insbesondere die Angaben in der Ergänzungsaufstellung vom 11. Februar 1956, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht habe, und zwar deshalb, weil in der Ergänzungsaufstellung wesentliche, objektiv unrichtige Angaben über Vorrichtungen einer Maschine enthalten seien die unter das Klagepatent fielen. Bei den Angaben zu den Maschinen Nr. 47-57 in Spalte 4 der Aufstellung in Verbindung mit Zeichnungen und Text der Anlage handele es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht um die Wiedergabe einer technischen Überzeugung, sondern um die konkrete, ins einzelne gehende, zeichnerisch erläuterte Wiedergabe technischer Merkmale und Eigenschaften und der Wirkungsweise der hier in Bezug auf das Klagepatent in Betracht kommenden Vorrichtungen der betreffenden Maschinen. Die Angaben seien somit Inhalt der Rechnungslegung. Sie seien nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt und namentlich in Verbindung mit dem Inhalt des Begleitschreibens so aufzufassen, daß die Bildung der Ventileinlagen nur in der beschriebenen Weise und nicht nach der im Urteil festgelegten Weise erfolgen könne. Könnten die Ventileinlagen tatsächlich nur so hergestellt werden, dann fielen diese Maschinen nicht unter das Klagepatent, weil dann der Ventilschlauch erst nach dem Einlegen in den Boden oder erst gleichzeitig mit den Bildung des Bodens selbst und nicht, wie das Klagepatent vorsehe, schon vor dem Einlegen in den Sackboden fertiggestellt würde. Die Angaben hätten also objektiv die Erklärung enthalten, daß diese Maschinen nicht mit Vorrichtungen der im Urteil des Vorprozesses bezeichneten Art ausgestattet seien und deshalb nicht unter die Rechnungslegungspflicht fielen. Es stehe jedoch nunmehr aufgrund der Beweisaufnahme und der eigenen Einlassung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung fest, daß von den Maschinen Nr. 47-57 mindestens eine, nämlich die an die Firma He. gelieferte Maschine Nr. 56, doch solche Vorrichtungen besessen habe, mit denen nicht nur nach den Verfahren 2 und 3 der Anlage, sondern auch mit zwei gleich breiten, übereinandergelegten und an den Längsrändern verklebten Papierbahnen nach dem Klagepatent gearbeitet werden könne. Die Angabe, die Maschine könne nur nach den Verfahren 2 und 3 der Anlage arbeiten, sei somit unvollständig und im entscheidenden Punkt, dem der Patentverletzung unrichtig gewesen. Das gleiche gelte für die Bemerkung am Schluß des Begleitschreibens vom 11. Februar 1956, die ebenfalls Bestandteil der Rechnungslegung und nicht Wiedergabe einer technischen Überzeugung sei. Die Unrichtigkeit der Rechnungslegung zu der Maschine Nr. 56 werde nicht dadurch berührt, daß die damit nach dem Klagepatentverfahren erzielte Produktion nicht zufriedenstellend gewesen sein möge. Nach dem Inhalt des Urteils und der Patentschrift komme es allein darauf an, daß mit den vorhandenen Vorrichtungen die Bildung eines Ventilschlauchs und das Einbringen als fertige Einlage in den Sackboden möglich sei, was nunmehr für die Maschine 56 unstreitig sei. Wenn die Beklagte der Überzeugung gewesen sei, daß trotz der vorhandenen Vorrichtungen im Sinne des Urteils die Maschine deshalb nicht unter das Klagepatent falle, weil sie mit den nach dem Patentverfahren hergestellten Ventileinlagen keine für die Praxis brauchbaren Säcke herstelle, so hätte sie diese Überzeugung in der Rechnungslegung zwar zum Ausdruck bringen können; sie habe aber nicht die Vorrichtung unvollständig angeben und die Eignung zur Herstellung von Ventileinlagen nach dem Klagepatentverfahren einfach verschweigen dürfen, weil dadurch ihre Angaben unrichtig geworden seien und die Klägerin habe annehmen müssen, daß es sich nicht um eine patentverletzende, Maschine handele. Hinsichtlich der Unvollständigkeit der ersten Aufstellung möge der Beklagten zugestanden werden, daß sie sich in einem entschuldbaren Irrtum über den Umfang der Rechnungslegungspflicht befunden habe. Das gelte jedoch nicht mehr von der Ergänzung vom 11. Februar 1956, die aufgrund des Straffestsetzungsverfahrens, also kurz nach der Klärung erfolgt sei, daß auch Maschinen mit Vorrichtungen für zweinahtige Ventileinlagen aus gleich breiten Bahnen unter das Urteil fielen. Wenn die Beklagte dann gleichwohl noch gerade bezüglich dieses Punktes die ihr schon seit 1953 aus den Versuchen bei der Firma He. bekannte technische Eignung der Maschine für ein bestimmtes Verfahren verschwiegen habe, so sei der Verdacht begründet, daß die Beklagte die Rechnungslegung, so wie sie jetzt im Ergebnis vorliege, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt habe.

17

In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe konnten keinen Erfolg haben. Sie laufen im Grunde genommen auf den einen Gedanken hinaus, daß die Verpflichtung zur Eidesleistung nach §259 Abs. 2 BGB sich nur auf die vollständige Angabe der Einnahmen, nicht auch auf sonstige Umstände erstrecke, und daß in Bezug auf die Einnahmen kein Grund zu der Annahme bestehe, daß die Beklagte ihre Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hätte. Die Revision verkennt dabei, daß die Verpflichtung zur Rechnungslegung, die in §259 BGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt wird, je nach den Umständen des Falles einen verschiedenen Inhalt haben kann und daß sich deshalb gerade auch bei der gewohnheitsrechtlich anerkannten Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Patentverletzungen eine rein wörtliche Anwendung des §259 BGB verbietet (vgl. BGB - RGRK 11. Aufl. §259 Anm. 1, 7, 6). Die Pflicht zur Rechnungslegung bei Patentverletzungen erschöpft sich in der Regel nicht in der Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der "Einnahmen"; die Rechnungslegung dient hier der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten und muß deshalb alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (RGZ 127, 243, 244; BGH GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung -; vgl. auch BGH GRUR 1958, 346, 348 - Spitzenmuster -). Dafür mag es in der Regel allerdings genügen, wenn die Rechnungslegung Angaben über die Zahl der patentverletzenden Handlungen, die Zeit des Eingriffs, das Entgelt für die Objekte und die Partner der Geschäfte enthält (vgl. BGH I ZR 117/58 vom 29. April 1960 - Türzargen -). Macht aber der Rechnungslegungspflichtige - namentlich in Fällen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob die von ihm hergestellten oder gelieferten Gegenstände das Patentrecht des anderen verletzen, - in der Rechnungslegung nähere technische Angaben über diese Gegenstände, so müssen die Angaben so genau und vollständig sein, daß auch der Verletzte sich ein Urteil darüber bilden kann, ob die Gegenstände als patentverletzend zu betrachten und in die Schadensberechnung einzubeziehen sind. Auf alle die Angaben, die der Verletzer danach in seiner Rechnungslegung zu machen hat, bezieht sich auch seine Verpflichtung zur Eidesleistung nach §259 Abs. 2 BGB, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß er diese Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat (vgl. auch RG DR 1943, 407 Nr. 20). Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 125, 256 steht dem nicht entgegen. Das Reichsgericht hat dort (S. 259/260) zwar wörtlich ausgeführt, der Offenbarungseid nach §259 Abs. 2 BGB solle lediglich "zur Bekräftigung der in der Rechnungslegung über die Einnahmen gemachten Angaben" dienen, nicht aber zu Erforschungszwecken zu Gunsten einer Beweisführung des Berechtigten für eine Unrichtigkeit der Rechnungslegung; was damit gemeint ist, ergibt sich aber aus den folgenden Sätzen (S. 260) sowie aus der vom Reichsgericht vorgenommenon Änderung der Eidesformel (S. 256/257): der Offenbarungseid solle sich nicht auf innere Vorgänge beim Rechnungspflichtigen erstrecken wie zum Beispiel darauf, ob er dem Rechnungssachverständigen alles Notwendige mitgeteilt und keine Weisung zur Vorenthaltung erheblichen Belegmaterials gegeben habe. Es ist daher kein Rechtsirrtum darin zu finden, wenn das Berufungsgericht die in der Rechnungslegung der Beklagten vom 11. Februar 1956 enthaltenen technischen Angaben über die an die Firma He. gelieferte Maschine Nr. 56 als Inhalt ihrer Rechnungslegung angesehen und aus der von ihm festgestellten Unvollständigkeit und Unrichtigkeit dieser Angaben in Verbindung mit dem von ihm festgestellten Wissen der Beklagten den Schluß gezogen hat, daß diese Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dieser Annahme gelangt ist, sind im übrigen im wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revisionsinstanz daher nicht nachprüfbar (RGZ 125, 256, 259; BGH GRUR 1960, 247, 248 - Krankenwagen -); insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen. Hieraus folgt dann aber weiter, daß die Beklagte nach §259 Abs. 2 BGB zur Ableistung des Offenbarungseids verpflichtet ist und daß entgegen der Meinung der Revision auch gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Eidesformel keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Beklagte soll nicht etwa, wie sie in ihrer Berufungsbegründung vom 31. Dezember 1959 hatte vortragen lassen, ihre Überzeugung beschwören, daß eine Gruppe der in der Rechnungslegung aufgeführten Maschinen nicht patentverletzend benutzt worden seien und auch nicht patentverletzend benutzt werden könnten. Sie soll vielmehr beschwören, daß sie die Rechnung so vollständig erteilt, also auch die technischen Angaben zu den in der Rechnungslegung aufgeführten Maschinen, die für die Beurteilung der Frage der Patentverletzung erheblich sein könnten, so vollständig gemacht hat, wie sie dazu imstande ist. Daß die Frage, ob die Maschine Nr. 56 das Klagepatent verletzt, inzwischen geklärt ist, steht der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des Offenbarungseids schon deshalb nicht entgegen, weil diese sich auch auf die in der Rechnungslegung enthaltenen technischen Angaben zu den anderen Maschinen sowie auf die Vollständigkeit der Rechnungslegung insgesamt bezieht. Es ist selbstverständlich, daß die Beklagte vor der Ableistung des Offenbarungseids Gelegenheit haben muß, die bisher gemachten technischen Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen oder auch sonstige, ihr etwa erforderlich erscheinende Ergänzungen oder Berichtigungen der bisherigen Rechnungslegung vorzunehmen, und daß sich der zu leistende Offenbarungseid nur auf die dann insgesamt vorliegende Rechnungslegung bezieht. Die Beklagte zu einer solchen Überprüfung ihrer bisherigen Rechnungslegung zu veranlassen, ist ein Ziel, das die Klägerin mit dem Verlangen auf Ableistung des Offenbarungseids berechtigterweise verfolgt.

18

Die Revision der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Bock Krüger-Nieland Löscher Ebel Claßen