Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1982, Az.: 4 AZR 392/79
Tatsächlich trennbare Tätigkeiten; Selbständige Bewertung; Gesamttätigkeit; Eingruppierung; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Nicht überwiegende Teiltätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.01.1982
- Aktenzeichen
- 4 AZR 392/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 18.08.1978 - 7 Ca 453/78
- LAG Stuttgart 02.02.1979 - 5 Sa 166/78
Rechtsgrundlagen
- § 59 ALTV 2
- § 51 ALTV 2
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II
Amtlicher Leitsatz
1. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind nach ALTV 2 § 51 jeweils für sich zu bewerten. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit kommt nicht in Betracht.
2. Für die Eingruppierung ist nach ALTV 2 § 51 allein auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abzustellen. Nicht überwiegende Teiltätigkeiten scheiden für die Eingruppierung aus.
3. Das gilt auch für die Eingruppierung nach den sogenannten "a-Gruppen", für die ebenfalls nur die überwiegende Teiltätigkeit maßgeblich ist.