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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1981, Az.: IVa ZR 57/80

Anspruch auf Ersatz eines Brandschadens aus einer Gebäudeversicherung; Nichtbestehen von Ansprüchen auf die Entschädigungssumme auf Grund der Rechte der vorrangigen Realgläubiger; Umfang der Rechte aus einer Hypothek

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 57/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.02.1979
LG Osnabrück

Fundstellen

  • MDR 1981, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1671-1672 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S.- und D. N./R. eG.,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Mitgliedern Waldemar S., Bernhard G. und Franz T., B. straße ..., N.

Prozessgegner

S. B. A. V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Jap-Jürgen J. und den Vorstandmitgliedern Horst B., Heiner L., Gerhard T. und Gerd V., Am W., B. 1

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei rechtlich gestörtem Versicherungsverhältnis kann dem Grundpfandgläubiger, der eine Forderung aus der Brandversicherung geltend macht, jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, sein Grundpfandrecht sei noch durch den Restwert des Grundstücks und der mithaftenden Gegenstände gedeckt gewesen, wenn er mit seinem Grundpfandrecht bei der Zwangsversteigerung ausgefallen ist.

  2. b)

    Zur Auswirkung eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Rechte der Grundpfandgläubiger an der Forderung auf eine Brandentschädigung.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 1979 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund einer Gebäudeversicherung wegen eines Brandschadens in Anspruch.

2

Die Beklagte hat am 18. September 1972 mit dem Kaufmann Berthold S. einen Gebäudeversicherungsvertrag über dessen Grundstück in O., S. straße ... (eingetragen im Grundbuch von O. Bd. ... Bl. ... 15, Bestandsverzeichnis Nr. 3) abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt nach dem Wert von 1914 DM 58.000, was 1976 einer Versicherungssumme von 655.400 DM entsprach. Die Klägerin hat am 26. April 1974 die in dem genannten Grundbuch in Abteilung III unter Nr. 13 eingetragene Grundschuld von 100.000 DM nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 13. Oktober 1975 durch Abtretung erworben. Nach den Eintragungen im Grundbuch gingen dem Recht der Klägerin aus Abteilung III Nr. 13 drei andere dingliche Rechte vor, nämlich

  1. a)

    eine Hypothek über 150.000 DM zugunsten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in M. (Hypo-Bank) (Nr. 8)

  2. b)

    eine Grundschuld über 120.000 DM zugunsten der Hypo-Bank (Nr. 14), und

  3. c)

    eine Grundschuld über 25.000 DM zugunsten der L. Bausparkasse (Bausparkasse) (Nr. 9), die den dinglichen Rechten der Hypo-Bank nachrangig ist.

3

In Abteilung III. Nr. 11 war ferner für den damaligen Eigentümer Berthold S. eine Grundschuld über 165.000 DM eingetragen, die der Post Nr. 13 nachrangig war.

4

Am 15. Oktober 1976 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand teilweise zerstört. Im Sachverständigenverfahren wurden durch die Architekten Staub und Lotte der Brandschaden auf 211.777 DM und der Restwert auf 431.043 DM geschätzt.

5

Mit einem an den Anwalt des Kaufmanns S. gerichteten Schreiben vom 23. Februar 1977 hat die Beklagte ihre Ersatzpflicht abgelehnt, weil Berthold S. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, vor Eintritt des Schadensfalles eine Gefahrerhöhung vorgenommen und außerdem seine Schadensminderungspflicht verletzt habe. Nach einem Vermerk auf diesem Schreiben hat auch die Klägerin eine Kopie dieses Schreibens erhalten. Die Klägerin, die Auszahlung einer Entschädigungssumme von 211.777 DM an sich begehrt, hat vorgetragen, die ihr vorgehenden Grundpfandgläubiger hätten die Zustimmung zur Geltendmachung der Entschädigungssumme sowie zur Auszahlung an sie erklärt.

6

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen und außerdem ausgeführt, die §§ 102 ff VVG könnten keine Anwendung finden, weil der Anspruch der Hypothekengläubiger noch durch den Restwert in Höhe von 431.043 DM abgesichert sei. Außerdem habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

7

Das Landgericht hat die Beklagte bis auf einen Teil des Zinsanspruchs gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte gemäß §§ 102, 107 b VVG leistungspflichtig sei. Nach Erlaß dieses Urteils ist das Grundstück am 4. September 1978 zwangsversteigert und der Zuschlag am 20. September 1978 erteilt worden. Der Erwerber hatte einen Barbetrag von 150.100 DM zu zahlen und die erste Hypothek (Abteilung III Nr. 8) zum Betrag von 150.000 DM zu übernehmen.

8

In der Berufungsinstanz, in der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat sie vorgetragen:

9

Die in Abteilung III Nr. 13 eingetragene Grundschuld sei nicht in vollem Umfang valutiert und auch nach dem Brand durch den Wert des Grundstückes noch voll gedeckt gewesen, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Dieses Sachverständigengutachten sei auch für die Klägerin verbindlich, weil sie das Sachverständigenverfahren konkludent anerkannt habe.

10

Außerdem habe die Klägerin die ihr gemäß § 62 VVG obliegende Rettungspflicht verletzt. Da die Klägerin es unterlassen habe, das Dach des Hauses wenigstens behelfsmäßig eindecken zu lassen, sei das Haus zwei Jahre lang den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen und dadurch in seinem Wert stark gesunken. Wenn die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen wäre, hätte sie sich aus dem Zwangsversteigerungserlös befriedigen können. Ein weiterer von der Klägerin zu verantwortender großer Schaden sei dadurch eingetreten, daß das Grundstück nicht rechtzeitig verkauft oder zwangsversteigert worden sei.

11

Das Gebäude sei auch unterversichert gewesen. Die Versicherungssumme belaufe sich auf 58.000 DM zuzüglich des Wertzuschlags von 3 %. Der Ersatzwert sei dagegen mit 67.357 DM anzusetzen. Auf den gesamten Neuwertschaden schulde sie also allenfalls einen anteiligen Betrag von 187.828,40 DM.

12

Die Klägerin hat erwidert:

13

Außer der Grundschuld in Abteilung III Nr. 13 über 100.000 DM habe ihr ein erstrangiger Teilbetrag von 50.000 DM hinsichtlich der unter Nr. 11 eingetragenen Grundschuld zugestanden. Diese Grundschulden hätten am 15. Oktober 1976 mit 163.795,90 DM zuzüglich Zinsen seit dem 1. Oktober 1976 und am 27. Oktober 1978, dem Tag der Zwangsversteigerung mit 201.604,98 DM zuzüglich Zinsen seit dem 1. Oktober 1978 valutiert. In der entsprechenden Zeit hätten sich die Forderungen der Hypo-Bank zum 20. September 1978 auf insgesamt 350.507,40 DM belaufen. Hinzugekommen seien noch die 25.000 DM für die Bausparkasse. Sie habe daher keine Aussicht gehabt, ihre Forderungen bei der Zwangsversteigerung zu realisieren. Aus dem Zwangsversteigerungserlös sei ihr nur ein Betrag von 2.998,70 DM ausgezahlt worden. Der gegenüber dem Sachverständigengutachten geringere Erlös bei der Zwangsversteigerung beruhe nicht auf einer Verletzung der Rettungspflicht.

14

Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

16

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

17

Der Klägerin stünden keine Anspräche auf die Entschädigungssumme aufgrund der Rechte der vorrangigen Realgläubiger, nämlich der Hypo-Bank und der Bausparkasse zu. Ein Hypothekengläubiger könne einen Anspruch auf die Entschädigungssumme aus der Versicherung nur in dem Umfang geltend machen, wie ihm selbst Ansprüche zustehen; er könne nicht auch die Ansprüche anderer Hypothekengläubiger geltend machen. Für eine Grundschuld könne nichts anderes gelten. Eine Übertragung der Ansprüche der vorrangigen Gläubiger auf die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese hätten nur der Auszahlung der Entschädigungssumme an die Klägerin zugestimmt, ohne ihre Ansprüche auf die Klägerin zu übertragen. Im übrigen wäre eine gesonderte Übertragung von Ansprüchen auf die Entschädigungssumme nicht wirksam gewesen. Der Anspruch eines Hypotheken- oder Grundschuldgläubigers auf die Entschädigungssumme ergebe sich daraus, daß dieser als Pfandgläubiger der Versicherungsforderung gelte. Ein Pfandrecht könne Jedoch nicht ohne die Forderung, für die es besteht, übertragen werden (§ 1250 Abs. 1 Satz 2; § 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Übertragung von Ansprüchen der Hypo-Bank und der Bausparkasse hätte es daher der Übertragung der Grundpfandrechte dieser vorrangigen Gläubiger bedurft. Daß eine solche Übertragung erfolgt sei, könne dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden.

18

Der Klägerin stünden auch aus ihrer eigenen Grundschuld über 100 000 DM keine Ansprüche auf die Entschädigungssumme zu, weil der Grundpfandgläubiger keinen Anspruch aus der Versicherungssumme habe, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände das Grundpfandrecht nach dem Versicherungsfall noch deckten. Im vorliegenden Fall sei die Grundschuld der Klägerin noch gedeckt gewesen, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. An die darin getroffene Feststellung des Restwertes sei die Klägerin gemäß § 64 VVG gebunden, weil sie das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens genehmigt habe.

19

Diese Ausführungen können die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage nicht tragen.

20

I.

Bei der Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus der Brandversicherung müssen zunächst die Auswirkungen der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf diesen Anspruch der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob die Beklagte dem Kaufmann S., der zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandschadens Eigentümer des Grundstücks war, gemäß dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig war (ungestörtes Versicherungsverhältnis) oder ob sie ihm gegenüber materiell wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG), Vornahme einer Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) oder formell wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei war (gestörtes Versicherungsverhältnis).

21

1.

Bei ungestörtem Versicherungsverhältnis bestand ein Anspruch des damaligen Grundstückseigentümers auf die Brandentschädigung, der jedoch auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung übergegangen ist. Nach § 20 ZVG umfaßt die Beschlagnahme zum Zweck der Zwangsversteigerung, abgesehen von den in § 21 ZVG bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, das Grundstück und diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt. Gemäß § 1127 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die Versicherungsforderung. Daher fällt auch diese Forderung des Eigentümers unter die Beschlagnahme. Nach § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Versteigerung auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist, und nach § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag neben dem Eigentum an dem Grundstück auch die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat. Demgemäß erwirbt er auch den Anspruch auf die Brandentschädigung. Die erworbenen Gegenstände sind frei von allen nicht in den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Lasten erstanden, weil nach § 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag alle Rechte erlöschen, die nicht nach den gesetzlichen oder im Einzelfall nach § 59 ZVG festgesetzten Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Danach entzieht bei ungestörtem Versicherungsverhältnis ein vor der Beschlagnahme entstandenes Pfandrecht der Grundpfandgläubiger an der Forderung auf die Brandentschädigung (§§ 1127 Abs. 1, 1128 Abs. 3, 1192 Abs. 1 BGB) diese Forderung nicht der Beschlagnahme. Vielmehr erlischt es durch den Zuschlag, wenn nichts anderes in den Versteigerungsbestimmungen festgesetzt ist (vgl. RG in Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung 1932, 48 = JRPrivVers 1932, 72). Die Forderung auf die Brandentschädigung geht dann lastenfrei auf den Ersteher über (vgl. RG aaO; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 10. Aufl. Rdn. 8 zu § 90; Palandt 40. Aufl. Anm. 3 zu § 1127 BGB; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. Anm. 13 zu § 1127 BGB).

22

2.

Anders liegt es Jedoch, wenn die Beklagte gegenüber dem Grundstückseigentümer leistungsfrei war, also ein gestörtes Versicherungsverhältnis bestand. In diesem Fall blieb gemäß § 102 Abs. 1 VVG die Haftung der Beklagten gegenüber den Grundpfandgläubigern bestehen. Da es sich bei diesem Anspruch der Grundpfandgläubiger nicht um ein von dem Grundstückseigentümer abgeleitetes, sondern um ein selbständiges unmittelbares Recht der Grundpfandgläubiger handelt, das an die Stelle der pfandweisen Haftung der Brandentschädigung getreten ist (vgl. RGZ 102, 350, 352; 124, 91, 95; 151, 389, 392; Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. Anm. 6 zu § 103), kann es in der Zwangsversteigerung nicht nach §§ 20, 55, 90 ZVG auf den Erwerber übergehen. Es bleibt vielmehr von der Zwangsversteigerung unberührt (vgl. RGZ 102, 350, 354; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 3 zu § 102).

23

II.

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers (Grundstückeigentümers) diesem gegenüber leistungsfrei war. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hierauf kommt es jedoch angesichts der unter I dargelegten unterschiedlichen Rechtsfolgen der Zwangsversteigerung bei Bestehen eines ungestörten oder eines gestörten Versicherungsverhältnisses entscheidend an.

24

1.

Bei Vorliegen eines gestörten Versicherungsverhältnisses, bei dem die Rechte der Grundpfandgläubiger hinsichtlich der Brandentschädigungssumme durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks unberührt blieben, ist die Klägerin berechtigt, die Zahlung der Brandentschädigungssumme an sich selbst zu verlangen, obwohl ihrem Grundpfandrecht die Grundpfandrecht der Hypo-Bank und der Sparkasse rangmäßig vorgingen. Nach §§ 1127, 1128, 1192 Abs. 1 BGB haben die Grundpfandgläubiger die Rechte des Pfandgläubigers an einer etwaigen Forderung aus der Brandversicherung gegen die Beklagte erworben. Ihr Rangverhältnis bestimmt sich nach dem Grundbuchrang ihrer Grundpfandrechte (RGZ 151, 389, 391; Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 6 zu § 102 VVG). Eine Änderung dieses Rangverhältnisses oder ein Verzicht des vorrangigen Gläubigers auf seinen besseren Rang ist jedoch jederzeit möglich. Das ergibt sich bereits aus § 1128 Abs. 2 BGB, wonach der Versicherer an den an sich nicht berechtigten Versicherten zahlen darf, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz, daß der vorrangige Grundpfandgläubiger auf seinen Vorrang verzichten kann (vgl. Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. Anm. 6 zu § 1128 BGB). Sie gilt auch im Verhältnis mehrer Pfandgläubiger (vgl. RG SeuffA 69, 122, 124; Staudinger/Spreng Rdn. 1 zu § 1290 BGB). Ebenso kann der Gläubiger, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht und dem gemäß §§ 1128 Abs. 3, 1192, 1290 BGB das alleinige Einziehungsrecht zusteht, dieses Einziehungsrecht auf einen nachrangigen Gläubiger übertragen. Einer Übertragung der vorrangigen Forderung auf den nachrangigen Gläubiger bedarf es in solchen Fällen nicht. Denn das Interesse des Schuldners wird vollauf dadurch gewahrt, daß ihm das Zurücktreten des besserberechtigten Gläubigers in einer Weise mitgeteilt wird, die ihn gegen eine nochmalige Inanspruchnahme sichert (RG aaO). Das ist hier dadurch geschehen, daß die Hypo-Bank und die Bausparkasse der Zahlung der Entschädigungssumme an die Klägerin schriftlich zugestimmt haben.

25

Ist die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer leistungsfrei, können die §§ 1127, 1128 Abs. 3, 1192, 1290 BGB allerdings nicht unmittelbar angewendet werden. Denn sie setzen voraus, daß eine "verpfändete" Forderung besteht. Sie wären bei gestörtem Versicherungsverhältnis Jedoch entsprechend anwendbar. Aus den §§ 102 Abs. 1, 107 b VVG ergibt sich, daß die Grundpfandgläubiger insoweit die gleichen Rechte haben sollen wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (vgl. auch RGZ 102, 350; 151, 389 zur entsprechenden Anwendung des § 1127 Abs. 2 BGB).

26

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann bei gestörtem Versicherungsverhältnis die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände hätten nach dem Sachverständigengutachten vom 23. Dezember 1976 auch noch nach dem Brand die Forderung der Klägerin aus der Grundschuld voll gedeckt. In der Literatur wird zwar - soweit ersichtlich überwiegend nur für die Fälle des gestörten Versicherungsverhältnisses - die Ansicht vertreten, der nach § 102 Abs. 1 leistungspflichtige Versicherer könne einwenden, daß das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände das Grundpfandrecht nach dem Eintritt des Versicherungsfalls noch decken (vgl. Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Bd. III S. 103; Hellweg, JW 1928, 546; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen 2. Aufl. Rdn. 47 zu § 18; Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 zu § 102 VVG). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da sich im Zwangsversteigerungsverfahren gezeigt hat, daß die Grundschuld der Klägerin nicht mehr gedeckt war. Ob dies darauf beruht, daß das Gebäude nicht rechtzeitig wenigstens notdürftig mit einem Schutzdach versehen wurde oder die Zwangsversteigerung mit Verzögerung durchgeführt wurde, ist unerheblich, weil den Grundpfandgläubiger keine Rettungspflicht trifft (vgl. Raiser a.a.O. Anm. 46 zu § 18 m.w.N.).

27

2.

Bei ungestörtem Versicherungsverhältnis sind - soweit die Versteigerungsbedingungen keine abweichenden Bestimmungen enthielten - die der Post Nr. 8 in Abteilung III des Grundbuchs nachgehenden Rechte und damit auch das Pfandrecht der Klägerin durch die Zwangsversteigerung erloschen. Ein Pfandrecht an der Forderung auf Zahlung der Brandentschädigung steht daher nur noch der Hypo-Bank wegen der bestehengebliebenen Post Nr. 8 zu. Es besteht somit kein Rangverhältnis zwischen mehreren Pfandgläubigern. Daher kann die oben unter I 1 aus § 1290 BGB hergeleitete rechtliche Möglichkeit, daß bei Bestehen mehrerer Pfandrechte ein vorrangiger Gläubiger einem nachrangigen das Einziehungsrecht überträgt, nicht zum Zuge kommen. Es gilt vielmehr die Regelung der §§ 1250 Abs. 1 Satz 2, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach ein Pfandrecht nicht ohne die Forderung, für die es besteht, übertragen werden kann. Die Klägerin könnte daher in diesem Falle mit ihrer Klage nur Erfolg haben, soweit ihr von der Hypo-Bank deren Rechte aus der Post Nr. 8 abgetreten wären oder die Voraussetzungen einer wirksamen Prozeßstandschaft vorlägen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dies bisher von der Klägerin nicht nachgewiesen worden ist.

28

III.

Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Entscheidung in erster Linie prüfen müssen, ob die Beklagte gegenüber dem Kaufmann S. leistungsfrei war.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs