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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: 1 StR 621/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1960
Aktenzeichen
1 StR 621/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 06.06.1959

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms und Bundesrichter Dr. Falles als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landau vom 6. Juni 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags seiner Ehefrau zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie greift mit der Sachrüge durch.

2

Die Ehe des Angeklagten war nach den Feststellungen fast von Anfang an dadurch belastet, daß seine Ehefrau erhebliche, die finanzielle Leistungsfähigkeit des als fleißig und persönlich bedürfnislos geschilderten Angeklagten übersteigende Ansprüche stellte, während sie ihrerseits in zunehmendem Maße auf das Gröblichste gegen ihre ehelichen Pflichten verstieß. Sie war eine schlechte Hausfrau. Schon ihr erstes Kind Roswitha versorgte sie mangelhaft. Der Angeklagte hatte häufig kein richtiges Mittags und Abendessen. Im Jahre 1953 knüpfte Frau L. Beziehungen zu einem gewissen E. an, den sie in Abwesenheit ihres Mannes in der ehelichen Wohnung bewirtete und mit dem sie bis spät in die Nacht ausging. Nachdem sie ihren Mann schon vorher dazu bestimmt hatte, dem E., der ihn mit Materialien für sein Malergeschäft belieferte, Darlehen bis zum Gesamtbeträge von ca. 3.000 DM zu geben, ließ sie E. noch weitere 2.000 DM hinter dem Bücken ihres Mannes zukommen. Als dieses Verhältnis durch den Tod E. beendet war, nahm Frau L. im Jahre 1957 ehebrecherische Beziehungen zu einem gewissen T. auf, mit dem sie ausgedehnte Ausfahrten unternahm, und zwar zum Teil mit dem auf ihr Drängen angeschafften Kraftwagen ihres Mannes. Im Zusammenhang damit kam es wiederholt zu Zwischenfällen, die den Angeklagten kränkten. So ließ Frau L. 3 sich von T. Geld für die Unterbrechung ihrer Schwangerschaft geben, da sie gegen den ausdrücklichen Willen ihres Mannes abtreiben wollte. Gegen Ende des Jahres 1957 wuchsen die Spannungen. Der Angeklagte, der sehr an seiner Frau hing, litt sichtlich unter ihrem Verhalten. Allgemein fiel auf, daß er sehr nervös war und seine Arbeit fast nur noch mechanisch verrichtete. Am 210 Dezember 1957, dem Tattage, kam Frau L., die sich wieder schwanger glaubte, von einer ärztlichen Untersuchung nach Hause. Der Angeklagte, der den zweijährigen Sohn Claus auf dem Arm hielt und mit der freien Hand eine Malerarbeit verrichtete, fragte sie, was sie beim Arzt ausgerichtet habe.

3

Sie gab ihm eine abweisende Antwort und erklärte bei dem anschließenden Wortwechsel, daß sie T. heiraten und den Angeklagten verlassen wolle. Noch über Weihnachten zu bleiben, lehnte sie ab. Während sie sich schon zum Gehen fertig machte, sagte sie dem Angeklagten ins Gesicht, daß sie mit T. schon Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Angeklagte war hiervon hart getroffen, erklärte aber dann, wenn es so sei, dann solle sie eben gehen, der Bub - das Kind, das er auf dem Arm trug - bleibe aber da. Als darauf Frau L. dem Angeklagten das Kind entreißen wollte, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr mit einem Küchenmesser so schwere Verletzungen beibrachte, daß sie kurz darauf verstarb.

4

Das Landgericht hat mit eingehender Begründung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, jedoch die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, weil es der Meinung ist, daß der Angeklagte nicht durch eine schwere Beleidigung seiner Ehefrau zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der Tat hingerissen worden sei und daß auch sonst keine mildernden Umstände ersichtlich seien. Es beruft sich hierzu darauf, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt habe, es wäre alles gut gewesen und nicht zu dem Handgemenge gekommen, wenn seine Frau ihm das Kind gelassen hätte. Anlaß zum Handgemenge und damit zu der Tat, so folgert das Schwurgericht, sei also nicht das Geständnis der Ehefrau über ihren Ehebruch, sondern die Tatsache gewesen, daß sie ihm das Kind mit Gewalt entreißen wollte.

5

Das wird von der Revision mit Recht beanstandet.

6

Der Begriff der Beleidigung in § 213 StGB ist nicht in seiner "technischen strafrechtlichen Bedeutung" zu verstehen, sondern umfaßt jede schwere Kränkung (RGSt 66, 159; RG JW 30, 919 Nr. 23; RG HRR 32, 1176). Daß Frau L. den Angeklagten schwer kränkte, als sie ihm nach allem, was vorausgegangen war, auch noch das Kind gewaltsam entreißen wollte, ist so offenkundig, daß auch das Revisionsgericht diese an sich dem Tatrichter vorbehaltene Folgerung ziehen kann. In dem Versuch der Frau L., ihrem Ehemann das Kind gewaltsam zu entreißen, liegt ein tätlicher Angriff auf ihn, dem unter den gegebenen Umständen die Bedeutung einer schweren Kränkung beizumessen ist. Hinzu kommt folgendes: Frau L. hatte nach den Feststellungen des Schwurgerichts lange Zeit hindurch die einfachsten und selbstverständlichsten Pflichten als Frau und Mutter in grober Weise verletzt. Ihr Versuch, sich des Kindes zu bemächtigen, ist danach ersichtlich nicht etwa auf Liebe und Verbundenheit zu dem Kinde zurückzuführen, er ist vielmehr dadurch zu erklären, daß sie ihrem Ehemann auch noch das Letzte nehmen wollte, an dem sein Herz hing. Darin kommt zugleich eine deutliche Mißachtung seiner Person wie seiner unbezweifelbaren Rechte zum Ausdruck, die er zu dem Kinde wegen der schuldhaften Zerstörung der Ehe durch seine Ehefrau hatte. Das Schwurgericht hat verkannt, daß unter den von ihm festgestellten Umständen der Streit der Ehegatten um das Kind nicht einem Streit um einen beliebigen Gegenstand gleichgesetzt werden kann. Im übrigen steht die Auslegung, die das Schwurgericht der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten gibt, in Widerspruch zu seinen sonstigen Feststellungen. Das Landgericht durfte diese Äußerungen nicht aus dem übrigen Geschehen herausgreifen und davon völlig getrennt dahin ausdeuten, daß der Angeklagte einzig und allein durch das Bestreben der Ehefrau, ihm das Kind wegzunehmen, zur Tat hingerissen wurde. Es läßt damit die psychologische Erfahrungstatsache unberücksichtigt, daß einem derartigen Zornesausbruch in aller Regel nicht nur die den unmittelbaren Anstoß gebende letzte Kränkung zu Grunde liegt, sondern daß dabei auch der Grimm mitschwingt, der sich infolge vorausgegangener Kränkungen angestaut hat.

7

Da somit die Sachrüge durchgreift, brauchte auf die Verfahrensrüge, die sich ausschließlich auf die Sachaufklärung bezieht, nicht mehr eingegangen zu werden.

Dr. Geier
Werner
Seibert
Willms
Dr. Faller