Bundessozialgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: 4 RJ 161/67
Ruhen der Witwenrente; Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten; Ruhensvoraussetzungen; Unfallzeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.11.1967
- Aktenzeichen
- 4 RJ 161/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 27, 230 - 232
- SozR Nr 2 zu § 1279 RVO
Amtlicher Leitsatz
Die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung ruht trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wird, der sich ereignete, nachdem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hatte.