Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1987, Az.: BVerwG 3 CB 13.84
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Vertreibungsbedingtheit eines Schadens; Allein gegen Deutsche gerichtete Maßnahmen; Darlegung der Abweichung einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Sachbericht nach Richterwechsel; Wirkung des Verzichts auf ein Rügerecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 13.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.11.1983 - AZ: 2300 VI 82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1988, 11-13
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. November 1983 und die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des. Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß daher klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nicht klärungsbedürftig ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vertreibungsbedingtheit des Schadens an einem Wirtschaftsgut sich nach den im Zeitpunkt der tatsächlichen Entziehung der Verfügungsgewalt herrschenden Verhältnissen beurteilt oder ob sie sich nach Eintragungen im Grundbuch richtet, die eine gesetzliche Grundlage für die Entziehung angeben, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Wegnahme aber noch nicht erlassen war. Nach § 12 Abs. 1 LAG ist Voraussetzung für die Annahme eines Vertreibungsschadens, daß dieser einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 LAG) entstanden sein muß. Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 12 Abs. 11 LAG) kommt es mithin entscheidend auf die Feststellung an, daß der Schaden auf den in § 12 Abs. 1 LAG genannten "Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche" beruht. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Es hat festgestellt, daß sich die Maßnahmen der jugoslawischen Behörden, die zum Verlust des landwirtschaftlichen Vermögens der Klägerin und ihres Volksdeutschen Ehemannes führten, gegen ungarisches Vermögen gerichtet haben. Unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, daß die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren erheblich werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage im übrigen auch dann nicht zu, wenn die jugoslawischen Behörden im Zeitpunkt des Erlasses der die Enteignung betreffenden Rechtsvorschriften zu Unrecht angenommen haben sollten, daß es sich bei den entzogenen Wirtschaftsgütern (noch) um ungarisches Vermögen (der Eltern der Klägerin) handelte. Dies würde nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Schaden auf allein gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG zurückzuführen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat weiterhin aufgrund der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Sachverständigen festgestellt,
"... daß ab dem Jahr 1944 in den Fällen, wo Volksdeutsche mit Nicht-Volksdeutschen verheiratet gewesen waren, diesen Volksdeutschen ihre Wirtschaftsgüter nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften weggenommen wurden, die sich ausschließlich gegen volksdeutsches Eigentum richteten, sondern aufgrund der allgemeinen Gesetze, die die Enteignung von größerem landwirtschaftlichen Eigentum zum Inhalt hatten. Auch im Fall des Volksdeutschen Ehemannes der Klägerin ist von den jugoslawischen Behörden so verfahren worden."
§ 12 Abs. 6 a LAG in der Fassung des 31. ÄndG LAG vom 26. Januar 1987 (BGBl. I S. 474) ist nicht einschlägig, weil der Schaden nicht "im Zusammenhang mit der Aussiedlung" entstanden ist.
2.
Eine Zulassung der Revision wegen der behaupteten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 66.82 - (BVerwGE 67, 270 [BVerwG 16.06.1983 - 3 C 66/82]) kommt nicht in Betracht. Zur Darlegung einer Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf es der konkreten Bezeichnung, von welchem Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung abweicht. Mithin muß der Konflikt in der Beurteilung einer abstrakten Rechtsfrage dargelegt werden; eine ausschließlich in der Beurteilung des Einzelfalles liegende Divergenz reicht für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Eine solche Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Mit der Behauptung der Klägerin, das angefochtene Urteil habe seiner Beurteilung zu Unrecht nicht den im Zeitpunkt der tatsächlichen Wegnahme der hier fraglichen Wirtschaftsgüter gegebenen Grund, sondern nur diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt, mit denen die Wegnahme später "legalisiert" worden sei, wird lediglich die konkrete Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts als unrichtig angegriffen. Ein derartiger Fehler - läge er vor - könnte nur eine zulässige Revision zum Erfolg führen, genügt aber nicht, um die Revisionsinstanz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu eröffnen.
3.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist gleichfalls nicht begründet und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bei der Beurteilung einer derartigen - sinngemäß auf § 86 Abs. 1 VwGO gestützten - Verfahrensrüge ist grundsätzlich von der Rechtsauffassung des Gerichts im angefochtenen Urteil auszugehen (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteile vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 5 CB 13.74 - <Buchholz 427.3 § 360 Nr. 49> und vom 25. Juni 1987 - BVerwG 3 C 49.86 -). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die hier fraglichen Wirtschaftsgüter von den jugoslawischen Behörden nicht durch eine Maßnahme weggenommen worden sind, die sich ausschließlich gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet hätten, und zwar unabhängig davon, ob diese Wirtschaftsgüter im Schadenszeitpunkt noch den Eltern der Klägerin oder letzterer selbst - einer mit einem Volksdeutschen verheirateten gebürtigen Ungarin - zu Eigentum gehört hatten. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß ab 1944 Verstaatlichungen von größerem landwirtschaftlichen Besitz aufgrund allgemeiner Gesetze erfolgt seien, nicht also aufgrund von Maßnahmen, die sich ausschließlich gegen volksdeutsches Eigentum gerichtet hätten. So sei auch im Falle des Volksdeutschen Ehemannes der Klägerin von den jugoslawischen Behörden verfahren worden. Soweit die Klägerin in der Beschwerdeschrift diesen rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts angreift, wendet sie sich damit gegen die von ihr als unrichtig angesehene rechtliche Würdigung, macht indessen damit keinen Sachaufklärungsmangel geltend. Hierzu hätte es konkreter Darlegung bedurft, in welcher Richtung sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, mit welchen möglichen Beweismitteln dies hätte erfolgen sollen und daß dann auch die von der Klägerin begehrte Feststellung gerechtfertigt gewesen wäre, die ihr im Schadenszeitpunkt allein gehörigen Wirtschaftsgüter seien nur deshalb von den jugoslawischen Behörden weggenommen (verstaatlicht) worden, weil sie mit einem Volksdeutschen verheiratet gewesen sei. An derartigen, die erhobene Rüge wegen Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigenden Darlegungen gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlt es in der Beschwerdeschrift.
Hiernach ist die Nichtzulassungsbeschwerde als nicht begründet zurückzuweisen.
II.
Die ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision (§ 133 VwGO bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG) hat gleichfalls keinen Erfolg.
1.
Soweit die Revision auf § 133 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO mit der Behauptung gestützt worden ist, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung dieses Verfahrensverstoßes. Denn die Revisionsbegründung geht zutreffend selbst davon aus, daß diejenigen Richter, die das Urteil beschlossen und unterschrieben haben, auch an der letzten mündlichen Verhandlung vom 30. November 1983, auf die hin das Urteil ergangen ist, teilgenommen haben. Daß diese Richter zur Entscheidung nicht zuständig gewesen seien und aus diesem Grunde eine ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nicht vorgelegen habe, wird nicht geltend gemacht. Mit dem Hinweis der Klägerin, es hätten insgesamt drei Verhandlungstermine und zwischen dem zweiten und dritten Verhandlungstermin ein Richterwechsel stattgefunden, gleichwohl sei aber in der letzten mündlichen Verhandlung ein Sachbericht des Berichterstatters über den bisherigen Stand des Verfahrens unterblieben, wird lediglich ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, nicht jedoch eine gegen § 112 VwGO verstoßende Besetzung des Gerichts dargelegt, die den von der Klägerin behaupteten absoluten Revisionsgrund zur Folge gehabt hätte.
2.
Soweit die Klägerin rügt, § 103 Abs. 2 VwGO sei wegen Nichterstattung des Sachberichts in der letzten mündlichen Verhandlung verletzt, ist die Verfahrensrevision nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG jedenfalls offenbar unbegründet.
Auch wenn unterstellt wird, daß in dem letzten Verhandlungstermin vom 30. November 1983, auf den hin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen ist, ein Vortrag des Berichterstatters über den bisherigen Stand des Verfahrens unterblieben und insofern § 103 Abs. 2 VwGO nicht beachtet worden ist, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin kann diesen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren hier nicht mehr geltend machen. Denn gemäß dem im Verwaltungsprozeß nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er in der mündlichen Verhandlung einen - wie hier - verzichtbaren Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen oder durch einen Rechtskundigen vertreten war und ihm bzw. seinem Vertreter der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 - <BVerwGE 19, 231/234>). Ein solcher Rügeverlust liegt hier vor. § 295 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit nicht einschlägig.
3.
Die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 17. April 1984 und 11. Mai 1984 noch geltend gemachten Verfahrensrügen wegen Verletzung der §§ 104 Abs. 3 Satz 2 und 108 Abs. 2 VwGO sind außerhalb der am 9. März 1984 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist erhoben worden und bereits aus diesem Grunde rechtlich unbeachtlich.
Hiernach ist die Verfahrensrevision durch Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung für beide Rechtsmittelverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandrzé
Schmidt