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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2019, Az.: 5 StR 685/18

Nicht erforderliche Vorführung eines inhaftierten Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.2019
Aktenzeichen
5 StR 685/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 15845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0

Fundstelle

  • NStZ 2019, 486

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere Brandstiftung u.a.
hier: Vorführung des Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Vorführung des inhaftierten Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung am 17. April 2019 ist nicht erforderlich.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren - unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. . Die Revisionshauptverhandlung ist für den 17. April 2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

2

Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.

3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).

Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher